Verschaffen Sie sich einen Überblick zum rechtskonformen Umgang mit Facebook, Instagram, TikTok & Co. – bei uns lernen Sie, wie man Abmahnungen in sozialen Medien vermeidet.
Inhaltsübersicht
1. Schutz der Persönlichkeit
2. Urheberrecht
3. Impressum
4. Datenschutz
5. Markenrecht & Namensrecht
6. Wettbewerbsrecht
7. E-Commerce
8. Arbeitsrecht
9. KI Recht
10. Disclaimer
11. Sonstiges
1. Schutz der Persönlichkeit
Mit dem Internet wird seit jeher die Möglichkeit verbunden, sich besonders frei äußern zu können. Anonyme Beitrags- und Ratingfunktionen vermitteln den Eindruck einer scheinbar nicht verfolgbaren, risikolosen und letztlich zügellosen Mitteilungsfreiheit.
Der Schutz der Persönlichkeit macht vor dem Internet jedoch nicht halt. Im Gegenteil: Persönlichkeitsrechtsverletzungen wiegen im Netz aufgrund ihrer uferlosen Verbreitungs- und Abrufmöglichkeit teils sogar schwerer als Offline-Verstöße. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst unter anderem den Schutz der Ehre, den wirtschaftlichen Ruf, das Recht am eigenen Wort und das Recht am eigenen Bild.
Ob Aussagen in Posts, TikToks und anderen Onlinebeiträgen rechtlich erlaubt sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend für die rechtliche Bewertung ist, ob es sich um eine Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung handelt.
Rechtsprechung zum Äußerungsrecht in sozialen Medien
- Die Veröffentlichung von Texten, wie beispielsweise privater Facebook-Nachrichten, kann das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Ausnahme: Das Veröffentlichende hat ein berechtigtes Interesse an einer solchen Veröffentlichung oder es handelt sich um eine Thematik von besonderem öffentlichen Interesse (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2013, Az. 7 W 5/13).
- Zur Unterscheidung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung bei Unterstellung des Kaufs von Facebook-Fans (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.04.2013, Az. 16 W 21/13).
Trotz der häufigen Praxis in sozialen Medien, Abbildungen von anderen Menschen ohne Einwilligung zu posten, gilt auch im Internet das Recht am eigenen Bild. Gemäß § 22 KUG dürfen Bilder grundsätzlich nur mit Einwilligung der Abgebildeten z.B. auf Instagram, Facebook und Co. veröffentlicht werden. Bei Minderjährigen gilt: Hier müssen die Sorgeberechtigten in die Veröffentlichung einwilligen. Bei getrennt lebenden Elternteilen ist die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile notwendig, auf die Einwilligung des Kindes kommt es nicht an (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021, Az. 1 UF 74/21).
2. Urheberrecht
Das Teilen von Inhalten, sei es durch Reposten von Beiträgen auf einem Social Media Kanal oder das Veröffentlichen von Bildern, die von anderen Personen angefertigt wurden, gehört zum Alltag in den Sozialen Medien. In der Regel bestehen jedoch fremde Urheberrechte an solchen Inhalten. Das Urheberrecht ist auch von Privatpersonen zu beachten. Daher ist es für Privatpersonen wichtig zu wissen, was rechtlich erlaubt ist.
Für die Haftung von verlinkten Inhalten hat der EuGH in der GS Media-Entscheidung einige Grundsätze aufgestellt (EuGH, Urteil vom 08.09.2016, Az. C-160/15). Beim Teilen von Inhalten in Social Media Posts ist rechtlich zwischen zwei Varianten zu unterscheiden:
Variante 1 (gefährlicher): Fremden Content wie z.B. Fotos oder Videos kann man durch Herunterladen, Speichern und erneutem Hochladen auf dem eigenen Social Media Kanal anzeigen. Würde der ursprüngliche Uploader den Inhalt löschen, hätte das keine Auswirkungen auf den geteilten Inhalt – er würde weiterhin angezeigt. Daher bedarf es hierfür der Einwilligung des Rechteinhabers.
Variante 2 (sicherer): Alternativ kann man auch einen embedded link posten. Ein eingebetteter Link ist eine Verknüpfung zu Content (z.B. Video, Social-Media-Nachricht, anderer Social Media Post), die es ermöglicht, den Content direkt anzuzeigen, anstatt den Nutzer auf die Webseite weiterzuleiten, wo der Inhalt ursprünglich hochgeladen wurde. Faktisch postet man in dieser Variante nur die Fundstelle des Inhalts. Würde der ursprüngliche Uploader den Content löschen, würde er im Repost nicht mehr angezeigt.
Rechtlich gilt für embedded Links: War der Content bereits vom Rechteinhaber auf der Social Media Plattform allgemein zugänglich gepostet worden, ist ein späteres Teilen (d.h. Verlinken) auf derselben Plattform grundsätzlich auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers möglich. Grund ist, dass der Content bereits öffentlich war. Durch dessen Teilen vergrößert sich der erreichte Personenkreis nicht mehr.
Eine Haftung für fremde Inhalte – z.B. auf der eigenen Facebook Pinnwand – wird auch dann bestehen, wenn sich der Seiteninhaber den Beitrag des Dritten zu eigen macht, etwa durch eine eigene Kommentierung des fremden Inhalts, möglicherweise sogar schon durch ein „Like“ (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07 – marions-kochbuch.de). Auch ohne ein Zueigenmachen kommt eine Störerhaftung des Seiteninhabers in Betracht, wenn er auf die Rechtsverletzung hingewiesen und zur Löschung aufgefordert wurde, dieser Aufforderung aber nicht oder nicht ausreichend nachkam (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2012, Az. 17 O 303/12; BGH, Urteil vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10; BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10).
Noch einmal zur Verdeutlichung: Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen können auch gegenüber Privatpersonen geltend gemacht werden, z.B. für:
- (Musik-) Videos (Urheberrecht)
- YouTube Videos (Urheberrecht)
- Fotos von Dritten (Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht) – lies dazu auch den Beitrag rund um „Vorschaubild“-Abmahnungen bei Facebook durch „Link-Teilen“ Funktion
- Eigene Fotografien (Recht am eigenen Bild, Urheberrecht)
- Zitate (Recht am eigenen Wort, Recht vor entstellter Darstellung)
- Profilfoto (Recht am eigenen Bild, ggf. Urheberrecht)
- Teilen von Beleidigungen (Persönlichkeitsrecht)
- Teilen von Werbeaussagen (Wettbewerbsrecht – nur Unternehmer)
- Sonderfall: Einbindung eines fremden RSS-Feeds auf der eigenen Website (LG Berlin, Urteil vom 27.04.2010, Az. 27 O 190/10).
Die Verwendung von Bildern aus Stockarchiven wie Pixelio, Fotolia oder aboutpixel.de birgt ebenfalls ein erhebliches Abmahnrisiko. Zunächst sollten Sie sich einen Überblick verschaffen, ob und ggf. unter welchen Einschränkungen die Nutzung der betroffenen Bilder erlaubt ist. Informationen hierzu finden Sie in den Nutzungsbedingungen des Anbieters. Speziell im Hinblick auf Social Media Plattformen begrenzen viele Bildanbieter die Nutzungsrechte ihrer Kunden erheblich oder verbieten die Nutzung gleich ganz, etwa Pixelio in Bezug auf die Bildverwendung bei Facebook. Auch wenn Sie ein Bild käuflich erworben haben sollten, kann es unter Umständen nach den Nutzungsbedingungen des Stockarchivs also z.B. untersagt sein, damit eine Werbekampagne bei Facebook zu illustrieren. Setzen Sie sich im Zweifel mit dem Anbieter in Verbindung und lassen Sie sich das Recht zur Nutzung schriftlich oder per Email bestätigen. Und Vorsicht: Die rechtmäßige Nutzung setzt regelmäßig eine korrekte Urheberkennzeichnung des Bilds mit dem Namen (bzw. Pseudonym) des Fotografen sowie einen Link zum Stockarchiv voraus. Andernfalls drohen Abmahnungen, z.B. durch Fotografen.
3. Impressum
Wer eine Unternehmensseite bei Facebook oder eine sonstige geschäftliche Social Media Präsenz betreibt, muss gemäß § 5 DDG ein vollständiges Impressum angeben. Das gleiche gilt für X, LinkedIn, Blogs, YouTube oder XING-Profile.
Nach zwei Gerichtsentscheiden aus Aschaffenburg und Frankfurt und einer großen Abmahnwelle bei Facebook hat die Impressumspflicht handfeste praktische Relevanz. Nicht ausreichend war es, bei Facebook die Impressumsangaben nur unter dem Button „Info“ vorzuhalten. Da Plattform-Betreiber verpflichtet sind, ihren Nutzern die rechtskonforme Angabe der Impressumsdaten zu ermöglichen, hat Facebook zwischenzeitlich reagiert und eine eigene Impressumsrubrik für Seiten eingeführt. Die früheren Workarounds sind damit überflüssig.
Wer ein Social Media Profil ausschließlich zu privaten Zwecken nutzt, muss dagegen kein Impressum bereithalten. In Zweifelsfällen, etwa beim Betrieb eines Blogs, liegt die vorsorgliche Einbindung eines Impressums zwar scheinbar mit dem Argument auf der Hand, dass es nicht schaden wird. Gerichtlich könnte ein Impressum im Streitfall aber als Merkmal für ein geschäftliches Auftreten gewertet werden, selbst wenn die übrigen Indizien eher für eine private Nutzung sprechen würden. Die Einbindung eines Impressums kann die eigene Rechtsposition unter Umständen also auch verschlimmbessern.
Den geschäftlichen Bereich betreten kann ein an sich privates Social Media Profil auch dadurch, dass der Profilinhaber werbende Beiträge für seine berufliche Tätigkeit postet, z.B. ein Designer, der seine Werke einstellt oder ein Musiker, der auf Auftritte hinweist. Lassen Sie sich im Zweifel lieber beraten.
4. Datenschutz
Bejaht man den Betrieb eines geschäftlichen Social Media Profils, muss grundsätzlich nicht nur eine Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG aufgeführt werden, sondern zusätzlich auch eine Belehrung erfolgen, wie mit den personenbezogenen Daten der Profilbesucher umgegangen wird. Bei einer Standardnutzung des Social Media Profils reichen die Datenschutzhinweise des sozialen Netzwerks. Wer jedoch darüber hinausgehend personenbezogene Daten verarbeitet, zum Beispiel durch Gewinnspiele oder Newsletterangebote, muss insoweit eine eigenständige Datenschutzerklärung aufführen.
Einbindung von Social Media Plugins
Unzweifelhaft muss auf der eigenen geschäftlich genutzten Domain eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung angegeben werden. Die Einbindung von Social Media Plugins wie Facebooks „Like“ Button bereitet in diesem Zusammenhang allerdings Schwierigkeiten. Datenschutzkonformer Umgang mit den Nutzerdaten ist gegenwärtig nicht möglich – schon allein, weil niemand genau weiß, welche Daten von Facebook erhoben und wie diese im Detail weiterverarbeitet werden.
5. Markenrecht & Namensrecht
Wer bei Facebook, Instagram & Co. einen rein privaten Account nutzt (zu den Gefahren siehe 3.), muss sich um Markenrecht keine Gedanken machen. Im privaten Bereich hat das Markenrecht keine Bedeutung, da es zwingend Handlungen im geschäftlichen Verkehr voraussetzt. Allenfalls bei der Verwendung fremder Logos sollte aufgepasst werden. Sind diese als Bildmarke geschützt, wäre das zwar unerheblich. Logos sind aber unter Umständen urheberrechtlich geschützt, was auch Privatpersonen beachten müssen.
Im geschäftlichen Bereich ist das Markenrecht zu beachten, insbesondere beim Werben über Social Media. Verwendet der Werbende in einem Social Media Post einen Hashtag mit einer geschützten Wortmarke (#Marke), kann das eine Markenrechtsverletzung darstellen. Hintergrund ist, dass die Adressaten der Werbung in einem solchen Fall erwarten, dass eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Post und der Marke besteht (LG Braunschweig, Urteil vom 23.03.2022, Az. 9 O 190/22).
Das Gerangel um Social Media Accountnamen ist nahezu vergleichbar mit den Domainstreitigkeiten der 1990er Jahre. Genau wie bei Domains kann auch die Verwendung von Marken als Benutzerkonto fremde Markenrecht (für Facebook vgl. Kammergericht, Beschluss vom 01.04.2011, Az. 5 W 71/11, obgleich im konkreten Fall eine Markenverletzung abgelehnt wurde; für Twitter („X“) Account siehe „@Mannheim“).
Wer die Registrierung eines Accountnamens anstrebt, sollte sich deshalb vorab sorgfältig über mögliche Drittrechte informieren, damit teure Abmahnungen vermieden werden können. Welche Facebook-Profile den eigenen Markennamen enthalten, kann beispielsweise auf einfache Weise durch Eingabe des Suchbefehls „site:facebook.com markenname“ bei Google ermittelt werden. Einfach mal selbst ausprobieren!
6. Wettbewerbsrecht
Wer Social Media geschäftlich nutzt, muss natürlich das Wettbewerbsrecht beachten. Eine spezielle Ausprägung stellt die Pflicht zur Aufführung eines Impressums dar. Aber auch auf Werbeaussagen und sonstigen Produktanpreisungen ist zu achten, insbesondere beim Umgang mit Spitzenstellungsbehauptungen. Insoweit verhält es sich im Bereich Social Media nicht anders als im sonstigen geschäftlichen Verkehr.
Bei Influencern kann die Abgrenzung von privater und geschäftlicher Tätigkeit problematisch sein. Regelmäßig liegt eine geschäftliche Handlung bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen vor. Erhält der Influencer jedoch keine Gegenleistung für den Post, ist auf den Gesamteindruck des Beitrags abzustellen. Eine geschäftliche Handlung liegt nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn der Gesamteindruck übertrieben werblich ist (BGH, Urteil vom 09.09.2021, Az. I ZR 126/20). Wichtig für Influencer ist die Beachtung des Schleichwerbeverbots. Der kommerzielle Zweck muss in der werbenden geschäftlichen Handlung kenntlich gemacht werden (§ 5a Abs. 4 UWG). Die Kennzeichnungspflicht entfällt nur, wenn sich der kommerzielle Zweck bereits aus den Umständen ergibt. Welche Anforderungen an die Art und Weise der Kennzeichnung gestellt werden, hängt vom Einzelfall ab. Für einen durchschnittlichen Adressaten dürfen keine Zweifel bestehen, dass es sich um Werbung handelt. Das OLG Celle hat entschieden, dass der Hashtag #ad, der am Ende des Beitrags an zweiter Stelle von insgesamt sechs Hashtags auftauchte, keine deutliche Kennzeichnung darstellt. Es sei nicht damit zu rechnen, dass der durchschnittliche Verbraucher den Hashtag wahrnehme (OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017, Az. 13 U 53/17).
Auch bei Posts mit Affiliate-Links, die zur Website eines Online-Versandhändlers führen, muss der kommerzielle Zweck gekennzeichnet werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.08.2024, Az. 6 U 200/23).
Unternehmen haften bei wettbewerbswidrigen Werbepostings ihrer Mitarbeiter in deren Facebook-Accounts auch ohne Kenntnis vom jeweiligen Beitrag auf Unterlassung (LG Freiburg, Beschluss vom 31.07.2013, Az. 12 O 83/13). Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können auch in Betracht kommen, wenn Mitarbeiter negative Kommentare unter Werbe-Posts von Mitbewerbern hinterlassen.
- Achtung speziell bei der Generierung von E-Mailadressen, etwa für Newsletter! Nach unserer Erfahrung werden in zahlreichen Fällen Nutzerdaten (v.a. Telefonnummer, E-Mailadresse) auf eine Weise generiert, die kein rechtskonformes Newsletter Marketing erlaubt.
- Die Verwendung von Facebooks „Gefällt mir“-Button ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Wirkungen des Facebook-Plugins wurde vom Berliner Kammergericht nicht als wettbewerbswidrig angesehen (Kammergericht, Beschluss vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/11).
7. E-Commerce
Zu den spannendsten Perspektiven des Internets zählt die Verknüpfung von Social Media und E-Commerce. Wie in einem regulären Onlineshop sind auch beim Vertrieb über Social Media Kanäle die umfangreichen Verbraucherschutzvorschriften rund um Widerrufsbelehrung, Kundeninformation, Versandkostentabelle, Allgemeine Geschäftsbedingungen etc. zu beachten, wenn Verbraucher angesprochen werden.
Plattformen wie Instagram bieten die Möglichkeit, Shopping Accounts zu betreiben. Durch sog. Tap Tags können die Accountbetreiber Produkte direkt verlinken. Die Tap Tags werden erst sichtbar, wenn der Nutzer auf das Bild tippt. Dann erscheint auf dem hochgeladenen Bild ein Taschensymbol oder eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Shop ansehen“. Über den Tap Tag kann der Nutzer das Produkt im jeweiligen Onlineshop aufrufen. Damit kommt der Instagram-Account einem herkömmlichen Onlineshop bereits sehr nahe.
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl aus unserem Blog zu potentiellen Problembereichen:
- FAQ zur Kaufrechtsreform 2022
- Neue Widerrufsbelehrung 2022 – Ist mein Shop betroffen?
- FAQ Preisangabenverordnung 2022
- Preiswerbung: 20+ Werbeformen im Rechts-Check
- Werbung mit Bewertungen
- Alleinstellungswerbung (z.B. „Wir sind die Nr. 1 für …“)
- Standortwerbung (Sanitär Mayer aus München wirbt in Facebook Ads über Telefonnummer mit Berliner Ortsvorwahl)
- Traditions- und Alterswerbung (Werbung mit „110 jähriger Familientradition“ für ein 1992 gegründetes Unternehmen)
8. Arbeitsrecht
Beim Posten von Kritik oder gar Beleidigungen zulasten des Arbeitgebers oder der Äußerung von rechtswidrigen Inhalten wie Volksverhetzung sollten sich Nutzer bewusst machen, dass solche Beiträge von einer breiten Öffentlichkeit gelesen werden können – so auch vom Arbeitgeber. Hier drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Hier finden Sie eine Zusammenschau einiger in diesem Zusammenhang relevanter Urteile:
Abmahnungen / Kündigungen
- Behauptungen über ehemalige Arbeitsstelle als „Armseliger Saftladen„, „Arme Pfanne von Chef“, “die Pfeife“ und “Drecksladen“ sind zwar Formalbeleidungen, waren im konkreten Kontext aber zulässig, da nicht öffentlich einsehbar, sondern nur für Kontakte (ArbG Bochum, Urteil vom 09.02.2012, Az. 3 Ca 1203/11, m.E. sehr zweifelhaft)
- Fristlose Kündigung eines Azubis nach Äußerungen in privatem Profil bei Facebook über Arbeitgeber als „Ausbeuter und Menschenschinder“, bei dem er „dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent erledige“ ist zulässig, da Beleidigung (LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012, Az. 127-007-12; anders zuvor noch: ArbG Bochum, Urteil vom 29.03.2012, Az. 3 Ca 1283/11)
- Krasse Formalbeleidigungen des Arbeitgeber auf eigener Pinnwand rechtfertigen Kündigung selbst dann, wenn Einträge nur für ca. 70 private Kontakte des Arbeitnehmers einsehbar sind. Dies jedenfalls dann, wenn etwa die Hälfte der „Freunde“ des Arbeitsnehmers ebenfalls Mitarbeiter des Unternehmens sind, so dass die Postings einer Veröffentlichung auf dem „Schwarzem Brett“ nahe kommen (Arbeitsgericht Hagen, Urteil vom 16.05.2012, Az. 3 Ca 2597/11)
- Selbst wenn ein den Arbeitgeber beleidigendes Posting eines Dritten vom Arbeitnehmer „geliked“ wird, kann dies eine (fristlose) Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen (Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 21.03.2012, Az. 1 Ca 148/11).
Auch Facebook-Posts, die sich nicht auf den Arbeitgeber beziehen und dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind, können grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellen – jedenfalls dann, wenn ein Bezug zum Arbeitsverhältnis gemacht wird. Das ist bereits dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer in seinem Social Media Profil seinen Arbeitgeber benennt. Dadurch kann das Interesse des Arbeitgebers, nicht in rufschädigende politische Auseinandersetzungen hineingezogen zu werden, beeinträchtigt werden. Das entschied das LAG Düsseldorf in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer Gewalt billigende, menschenverachtende und antisemitische Äußerungen auf Facebook postete (LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2024, Az. 3 SLa 313/24).
Recherche über Bewerber / Mitarbeiter
On Arbeitgeber zu Nachforschungen über den Arbeitnehmer a) im Internet und b) speziell in sozialen Netzwerken berechtigt sind, ist umstritten. Antworten liefert die DSGVO im Zusammenspiel mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
- Bewerber unterfallen nach § 26 Abs. 8 Satz 2 BDSG dem Schutz des BDSG. Personenbezogene Daten dürfen über Bewerber nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn das Bundesdatenschutzgesetz dies ausdrücklich erlaubt. Ob Recherchen in sozialen Netzwerken erlaubt sind, ist umstritten. Das betrifft vor allem die Frage, ob man Facebook vor dem Hintergrund der Anmeldepflicht zum Netzwerk als öffentlich zugängliche Quellen bezeichnen kann. Teilweise wird vertreten, dass jedenfalls die Profile des Bewerbers auf berufsbezogenen Plattformen wie LinkedIn vom Arbeitgeber angeschaut werden dürfen (Fuhlrott, NZA-RR 2020, 167). Das LAG Düsseldorf entschied in einem Fall, in dem es um einen Background-Check eines Bewerbers durch einen öffentlichen Arbeitgeber ging, dass die erfolgte Google-Suche rechtmäßig war. Die Recherche sei für die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses erforderlich, da es einen konkreten Anlass für die Recherche gab: Der Name des Bewerbers kam dem Personaldezernenten bekannt vor. Es stellte sich heraus, dass der Bewerber durch ein medial begleitetes Gerichtsverfahren Bekanntheit erlangt hatte (LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2024, Az. 12 Sa 1007/23). Holt man vorab vom Bewerber eine freiwillige (!) Einwilligung für eine Internetrecherche ein, kann Rechtssicherheit hergestellt werden. Beachten Sie, dass § 26 Abs. 2 BDSG besondere Voraussetzungen an die Freiwilligkeit der Einwilligung in Arbeits- und Bewerberverhältnissen regelt.
- Angestelltenverhältnis: Im Angestelltenverhältnis dürfen personenbezogene Daten des Arbeitnehmers verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Der flexible Begriff der „Erforderlichkeit“ fragt im Kern danach, ob es andere Mittel gibt, die den gleichen Zweck erfüllen, aber weniger in die Rechte der Betroffenen eingreifen. Juristischer formuliert ist eine Datenverarbeitung dann erforderlich, wenn die berechtigten Interessen des Unternehmens auf andere Weise nicht oder nicht angemessen gewahrt werden können.
Um Transparenz und praktische Handhabbarkeit zu sichern, ist Arbeitgebern der Einsatz von Social Media Guidelines zu empfehlen, etwa mit der grundsätzlichen Erlaubnis zur Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz, verbunden mit dem Recht des Arbeitgebers, das Nutzungsverhalten seines Arbeitnehmers gelegentlich kontrollieren zu dürfen.
9. KI-Recht
Die Relevanz von künstlicher Intelligenz in sozialen Medien wird immer größer.
Der neue AI Act schreibt vor: Content, der mit KI erstellt oder verfälscht wurde („Deepfake„) muss klar als solcher gekennzeichnet werden (Art. 50 Abs. 4 KI-VO). Das gilt zum Beispiel für KI-Bilder, Videos oder Stimmen, die echt wirken, es aber nicht sind. Wer solche Inhalte erstellt oder teilt, muss deutlich machen, dass sie künstlich erzeugt oder bearbeitet wurden. Die Kennzeichnung muss sofort erkennbar und verständlich sein, damit Nutzer nicht in die Irre geführt werden. Kleine Schönheitskorrekturen oder offensichtliche Satire sind davon nicht betroffen, aber auch hier ist ein Hinweis in vielen Fällen nötig. Die Regeln gelten in der ganzen EU und müssen ab dem 02.08.2026 umgesetzt werden.
10. Disclaimer
Zum Schluss: Verzichten Sie auf Disclaimer. Im günstigsten Fall schaden sie nicht (anders etwa Anti-Abmahnklauseln). Disclaimer wie die nachfolgende Belehrung zum Link-Urteil des LG Hamburg sorgen in diesem Zusammenhang eher noch für Belustigung. Denn es handelt sich um eine der in Deutschland mutmaßlich am häufigsten zitierten Entscheidungen, die es so nie gab :-)
Mit dem Urteil vom 12. September 1998 – 312 0 58/98 – „Haftung für Links“ hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dieses kann – so das Landgericht – nur dadurch verhindert werden, indem man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Hiermit distanziere ich mich ausdrücklich von allen Inhalten der von mir verlinkten Seiten.
11. Sonstiges
Facebook-Nutzer haben nach Meinung des Amtsgerichts Menden mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch darauf, (wieder) Administrator einer bestimmten Facebook-Gruppe zu werden, da diese weder eine GbR noch ein Verein sei. Es mangele den Nutzern an Rechtsbindungswillen (AG Menden, Urteil vom 09.01.2013, Az. 4 C 409/12).
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