Bei der wettbewerbsrechtlichen Bewertung einer Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel, das sich nicht nur an Kinder und Jugendliche, sondern auch an Erwachsene richtet, ist der strenge Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG nicht anzuwenden (BGH, Urteil vom 12.12.2013, Az. I ZR 192/12).
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