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Rechtskonforme E-Mail Werbung und Ansprüche bei SPAM

emailmarketing recht

E-Mail Marketing ist eine kostengünstige Werbeform, die strengen rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegt. Dieser Artikel erklärt einerseits, wie man rechtssicher per E-Mail wirbt und andererseits, wie man sich gegen unerlaubte E-Mail Werbung wehren kann.

A. Die Voraussetzungen rechtlich zulässiger E-Mail Werbung

Im Grundsatz sind Werbemails nur zulässig, wenn der Adressat dem werbenden Unternehmen vor Erhalt ausdrücklich eine entsprechende Erlaubnis erteilt hat, wobei es keinen Unterschied macht, ob Unternehmer oder Verbraucher angeschrieben werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Aufgrund europarechtlicher Vorgaben muss die Einwilligung außerdem ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgen.

Fehlt eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten, können Werbemails allenfalls unter den engen Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 Nr. 1 – 4 UWG an Bestandskunden verschickt werden. Schließlich dürfen Inhalt und Form der eigentlichen Werbemail nicht vergessen werden.

An diesem Belästigungsverbot hat das Inkrafttreten der DSGVO nichts geändert (vgl. OLG München, Urteil vom 07.02.2019, Az. 6 U 2404/18).

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I. E-Mail Werbung mit vorheriger, ausdrücklicher Einwilligung

1. Werbung unter Verwendung elektronischer Post

Die werberechtliche Beurteilung von E-Mail Marketing richtet sich zentral nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Danach ist eine unzumutbare Belästigung “stets” anzunehmen

bei Werbung unter Verwendung […] elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.

Werbung ist nach ständiger Rechtsprechung

“jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern” (BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07, E-Mail-Werbung II).

Unter den Werbebegriff fallen nicht nur unmittelbar produktbezogene Angebote und Nachfragehandlungen, sondern auch Maßnahmen der mittelbaren Absatzförderung, beispielsweise in Form der Imagewerbung (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17; BGH, Urteil vom 12.09.2013, Az. I ZR 208/12 – Tell-A-Friend). Nach diesem Maßstab können z.B. auch

per Mail als Werbung zu qualifizieren sein. Ein bloßes Logo in einer E-Mail Signatur stellt dagegen noch keine Werbung dar (AG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2017, Az. 29 C 1860/17 (81)). Auch der bloße Verweis auf die Internetpräsenzen eines Unternehmens im Anschluss an Kontaktdaten des Mitarbeiters, ohne dass diese mit einem Produkt oder anderen werbenden Angaben verknüpft sind, stellt keine Werbung dar (AG Augsburg, Endurteil vom 09.06.2023, Az. 12 C 11/23). Das gleiche gilt für die Zusendung einer bloßen Check-Mail im Rahmen eines Double-Opt-In-Prozesses (DOI-Verfahren) für den Bezug eines Newsletters (AG Kassel, Urteil vom 26.04.2022, Az. 435 C 1051/21).

Eine ausführliche Darstellung zur rechtlichen Zulässigkeit von Werbenachrichten via Social Media, z.B. bei Facebook, Twitter, Google Plus oder XING mit zahlreichen Beispielen finden Sie hier.

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2. Einwilligung ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage

Eine Einwilligung ist jede Willensbekundung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt. Sie wird in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die Einwilligung erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst (BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15; BGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. I ZR 169/10).

Der Adressat willigt nur wirksam in E-Mail Werbung ein, wenn die Einwilligung nicht durch eine Täuschung oder durch Ausübung von Druck erwirkt wird. Die Erlaubnis muss also transparent eingeholt werden und auf einer freien Entscheidung des Adressaten beruhen.

Die Einholung der Einwilligung kann über Allgemeine Geschäftsbedingungen geschehen (BGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. I ZR 169/10 – Einwilligung in Werbeanrufe II). Erforderlich ist eine gesonderte, nur auf die Einwilligung zur E-Mail Werbung bezogene Zustimmung (BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az. I ZR 38/10). Erstellt ein Kunde beispielsweise ein Kundenkonto, muss die Werbeeinwilligung durch eine zusätzliche, vom Erstellen des Kundenkontos getrennte Erklärung abgegeben werden (LG München, Urteil vom 04.06.2018, Az. 4 HK O 8135/17).

Unwirksam wäre es daher, die Zustimmung zur E-Mail Werbung im Fließtext von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Nutzungsbedingungen einzuholen. Der Einwilligungstext muss deutlich getrennt von anderen Erklärungen oder Hinweisen stehen und nach Möglichkeit drucktechnisch deutlich hervorgehoben werden. Bei vorformulierten Erklärungen fehlt es sonst an der geforderten spezifischen Einwilligungserklärung, wenn der Kunde weder ein bestimmtes Kästchen anzukreuzen hat noch sonst eine vergleichbar eindeutige Erklärung seiner Zustimmung abzugeben braucht. Eine solche Erklärung liegt insbesondere nicht allein schon in der Unterschrift, mit der der Kunde das […] Vertragsangebot annimmt (BGH, Urteil vom 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06payback).

Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG aber nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 01.02.2018, Az. III ZR 196/17).

Vorformulierte Einwilligungserklärungen sind regelmäßig als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB einzustufen. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung führt nur dann zu einer wirksamen Einwilligung, wenn sie hinreichend konkret gefasst und die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erfüllt. Andernfalls verstößt sie gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), das den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen verpflichtet, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen.

Beispiel für eine unzulässige Einwilligung innerhalb eines Bestellprozesses, weil einerseits nicht auf die Widerspruchsmöglichkeit nach § 7 Abs. 3 UWG hingewiesen wird und anderseits auch Werbung per Telefon erfasst ist:

“[  ] Die von Ihnen angebotenen Information werden ausschließlich dazu verwendet, Sie bezüglich Ihrer Buchung zu kontaktieren, sofern Sie sich nicht in unsere Abonnentenliste eingetragen haben. Abonnenten erhalten Informationen von R(…) und unseren Partner. Wenn Sie unsere Angebote nicht erhalten möchten, aktivieren Sie bitte das Kontrollkästchen.” (LG Hamburg, Urteil vom 22.07.2016, Az. 315 O 74/15).

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3. Vorherige Einwilligung

Der Empfänger muss dem werbenden Unternehmen die Einwilligung vor Erhalt der ersten Werbemail erteilt haben. Nachträgliche Genehmigungen reichen nicht aus. Werbetreibende dürfen insbesondere keine Werbemails mit dem Hinweis versenden, der Empfänger möge ggf. der Zusendung weiterer E-Mails widersprechen. Derartige Werbung ist selbst dann rechtswidrig, wenn der Empfänger früheren E-Mails nicht widersprochen hat.

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4. Ausdrückliche Einwilligung

Der Empfänger muss die Einwilligung ausdrücklich erteilt haben. Dieses Merkmal hat eine doppelte Bedeutung. Einerseits muss die Einwilligung gerade für den Werbekanal “E-Mail” erteilt werden, so dass es nicht ausreicht, eine bloße Einwilligung für “Werbung” einzuholen. Vor allem aber wird durch die Betonung der Ausdrücklichkeit klargestellt, dass eine mutmaßliche Einwilligung oder durch schlüssiges Verhalten erteilte konkludente Einwilligung nicht ausreicht.

Ein vorangegangener E-Mail Kontakt stellt keine ausdrückliche Einwilligung dar, insbesondere keine Autoresponder-E-Mail (AG München, Urteil vom 09.07.2009, Az. 161 C 6412/09). Das gleiche gilt für die Übergabe einer Visitenkarte, weil es ihr an Bestimmtheit im Hinblick auf die zu bewerbenden Produkte, das Werbemedium sowie den Werbeberechtigten fehlt (vgl. LG Baden-Baden, Urteil vom 18.01.2012, Az. 5 O 100/11). Auch die Eintragung der E-Mailadresse in die Teilnehmerliste einer Veranstaltung reicht nicht aus (LG Gera, Urteil vom 24.07.2012, Az. 3 O 455/11).

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5. Einwilligung für konkret bezeichnete(s) Unternehmen

Der Adressat muss gerade dem werbenden Unternehmen die Zusendung von E-Mail Werbung an seine E-Mailadresse erlaubt haben. Maßgeblich ist, ob die Reichweite der Einwilligung bereits im Zeitpunkt der Erteilung so transparent ist, dass der Adressat klar erkennen kann, welchem Unternehmen er die Erlaubnis zur E-Mail Werbung erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15).

Kann ein eindeutiger Bezug zum Einwilligungsempfänger hergestellt werden, z.B. bei Einholung über ein Internetformular durch Klickmöglichkeit auf einen “Impressum”-Link, wird es ausreichend sein, von “wir” oder “uns” zu sprechen. Bestenfalls sollte das werbende Unternehmen aber im Einwilligungstext namentlich benannt werden.

In gewissem Rahmen ist es möglich, gleichzeitig Werbeerlaubnisse für mehrere Unternehmen einzuholen. Einwilligungstexte wie

Sie erhalten Werbung per E-Mail von uns sowie Partnern unseres Unternehmens.”

reichen allerdings nicht aus, da der Einwilligende nicht beurteilen kann, wer in diesem Fall ermächtigt werden soll, ihm Werbemails zuzusenden. Ebenso unwirksam sind Einwilligungen zu Gunsten von “verbundenen Unternehmen” (OLG Koblenz, Urteil vom 26.03.2014, Az. 9 U 1116/13). Die Werbeberechtigten müssen abschließend und namentlich mit Adresse benannt werden, wobei zu empfehlen ist, aus Transparenzgründen auf allzu lange Unternehmenslisten zu verzichten. Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf müssen die werbeberechtigten Unternehmen bereits im Einwilligungstext namentlich genannt werden. Die Verlinkung auf eine gesondert anzuklickende Sponsorenliste reiche nicht aus (LG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2013, Az. 33 O 95/13 U; bezüglich 25 Sponsoren in verlinkter Liste offen gelassen in: BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15).

Die obigen Anforderungen haben zur Folge, dass ein rechtskonformer Ankauf von E-Mailadressen zu Werbezwecken im Wege des gewerblichen Adresshandels nur sehr eingeschränkt möglich ist, da der Adressat das später werbende Unternehmen im Zeitpunkt der Einwilligung typischerweise nicht kennen wird, so dass er diesem keine wirksame Erlaubnis zur E-Mail Werbung erteilen kann. Im Hinblick auf die Wirksamkeit und Geeignetheit der Einwilligungen darf sich das werbenden Unternehmen nicht auf eine Zusicherung des Adresshändlers verlassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2009, Az. I-20 U 137/09), selbst wenn es sich bei diesem um einen “renommierten Listeigner” gehandelt haben sollte (Kammergericht, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 5 W 107/12). Ein Adresshandel Vertrag über den Ankauf von Leads kann sogar nichtig sein (§ 134 BGB), wenn er die wettbewerbswidrige Generierung von Adressdaten zum Gegenstand hat (LG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2013, Az. 33 O 95/13 U).

Dagegen ist das werbewillige Unternehmen nicht daran gehindert, die Adressgenerierung einzelfallbezogen durch Dritte durchführen zu lassen. Es kann z.B. externe Dienstleister wie Agenturen damit beauftragen, konkret für sein Unternehmen Einwilligungen für E-Mail-Werbeaktionen zu generieren (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. I ZR 169/10 – Einwilligung in Werbeanrufe II).

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6. Einwilligung für den konkreten Fall

Generaleinwilligungen gegenüber Jedermann sind ausgeschlossen. Die Angabe der eigenen E-Mailadresse auf einer Internetseite, in Branchenverzeichnissen, auf Visitenkarten oder im Briefkopf stellt keine Einwilligung in E-Mail Werbung dar.

Dem Adressaten muss vor Augen geführt werden, für welche konkreten Produkte die Werbeeinwilligung erteilt wird. Der Bundesgericht formuliert es in einer aktuellen Entscheidung wie folgt:

“Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt u. a. voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen (BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15).”

Wie konkret Produkt bzw. Produktkategorie angegeben werden müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. Vorformulierte Erklärungen müssen aber jedenfalls so hinreichend konkretisiert sein, dass der Kunde erkennen kann, auf welche Werbeinhalte sich seine Einwilligung bezieht (BGH, Urteil vom 18.07.2012, Az. VIII ZR 337/11; KG Berlin, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 5 W 107/12). Abstrakte Werbeerlaubnisse für „interessante Angebote“ und ähnliches sind unwirksam.

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7. Technische Art und Weise der Einholung der Werbeerlaubnis

Grundsätzlich ist die Einwilligungserklärung als Zustimmung zu E-Mail Werbung nicht formgebunden und kann online oder offline eingeholt werden. Im Offline-Bereich sollte die Einwilligung aber schriftlich eingeholt werden. Andernfalls können schnell Unsicherheiten über die Erteilung und vor allem Reichweite der Einwilligung entstehen.

Bei elektronischer Adressgenerierung besteht in Form des „Double-Opt-In“ Verfahrens nur eine Möglichkeit, die Einwilligung rechtssicher einzuholen. Ausreichend sind weder das “Single-Opt-In” Verfahren (AG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2014, Az. 5 C 78/12) noch das “Opt-Out” Verfahren (BGH, Urteil vom 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06 – payback). Wenn ein Kästchen angeklickt werden muss, um keine E-Mailwerbung zu erhalten, liegt ein „Opt-out“ und damit keine Einwilligung vor (LG München I, Urteil vom 04.06.2018, Az. 4 HK O 8135/17).

Im Rahmen des Double-Opt-In Verfahrens trägt der Interessent seine E-Mailadresse in ein Webformular ein, etwa die Anmeldung zu einem E-Mail-Newsletter, und versendet es an den Werber. Um sicherzustellen, dass die im Formular eingetragene E-Mailadresse vom Anmelder stammt, erhält dieser vor Beginn der E-Mail-Werbung eine E-Mail mit einer Beschreibung der Anmeldung und einem Bestätigungslink. Nur wenn der Bestätigungslink angeklickt und so die Berechtigung des Anmelders bestätigt wird, erfolgt eine Freischaltung der Adresse für die eigentliche E-Mail Werbung. Wichtig: Die E-Mail mit dem Bestätigungslink darf keinesfalls Werbung enthalten!

Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig (schriftlich) dokumentiert (AG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2014, Az. 23 C 3876/13; LG Bonn, Urteil vom 10.01.201, Az. 11 O 40/11). Bei elektronisch übermittelten Einverständniserklärungen setzt das deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit voraus, sie auszudrucken (AG Bonn, Urt. v. 10.05.2016 – Az.: 104 C 227/15). Ein Zeuge, der nur die ordnungsgemäße Durchführung des Double-Opt-In Verfahrens bezeugen, aber keine konkreten Angaben zum konkreten Einzelfall tätigen kann (hier: Einverständnis für Werbeanrufe), kann die erforderliche konkrete Dokumentation des Einverständnisses nicht ersetzen.

Das Oberlandesgericht München sieht bei Anmeldung zu einem E-Mail-Newsletter unter Anwendung des Double-Opt-In Verfahrens bereits die Bestätigungsanfrage als unerwünschte Werbung an, wenn der Empfänger nicht in deren Zusendung eingewilligt hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich kritisch zur Münchner Entscheidung geäußert und die gegenteilige Auffassung vertreten, wonach eine nicht erbetene Bestätigungsanfrage keine unerlaubte Werbung darstellt (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2013, Az. 1 U 314/12). Auch das OLG Celle “neigt dazu”, Double-Opt-Bestätigungsmails nicht als SPAM einzustufen (OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014, Az. 13 U 15/14). Wir halten die Entscheidung des OLG München ebenfalls für falsch und empfehlen, unverändert am Double-Opt-In Verfahren festzuhalten. Update: Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied entgegen der Münchner Auffassung, dass die Check-Mail beim Double-Opt-In Verfahren keine verbotene Werbung darstellt. Richtigerweise gäbe es für den Inhaber der Emailadresse sonst keine zumutbare Alternative, um die tatsächliche Herkunft einer Anfrage zu kontrollieren und zu verifizieren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016, Az. I-15 U 64/15; so auch AG Kassel, Urteil vom 26.04.2022, Az. 435 C 1051/21).

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8. Nur Angabe der E-Mailadresse ist Pflicht

Datenschutzrechtlich gilt das Gebot der Datensparsamkeit, d.h. es dürfen nur solche Daten vom Nutzer abgefragt werden, die für die jeweilige Leistung unbedingt nötig sind. Bei E-Mail Werbung ist nur die Abfrage der E-Mailadresse unbedingt nötig. Weitere Felder, z.B. für Name, Wohnort etc. sind als freiwillig zu kennzeichnen und mit einer Erklärung zu versehen, warum die spezifische Information abgefragt wird, etwa der Name für eine persönliche Ansprache im Newsletter oder der Wohnort, um spezielle Angebote lokaler Unternehmen zu ermöglichen. Bei Einwilligung über eine Webseite sollte auch auf die Datenschutzerklärung hingewiesen werden.

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9. Beweislast und Dokumentation der Werbeerlaubnis

Das werbende Unternehmen trifft nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG die Beweislast für den Nachweis der Werbeberechtigung. Nicht der Empfänger der Werbemail, sondern der Versender muss also im Streitfall darlegen und ggf. beweisen, dass ihm vom Empfänger eine die konkrete Werbemail abdeckende Erlaubnis erteilt wurde.

Neben der rechtskonformen Generierung der Einwilligung ist daher nicht zuletzt auf die Dokumentierung und Archivierung der Werbeeinwilligung zu achten. Konkret sind Ablauf und Inhalt der jeweiligen Einwilligung einschließlich des vollständigen Einwilligungstextes so zu archivieren, dass die Erlaubnis im Ernstfall lückenlos und inhaltlich nachvollziehbar vor Gericht durch Ausdrucke nachgewiesen werden kann. Zu speichern sind:

  • E-Mail Anfrage des Anmelders einschließlich Einwilligungstext
  • URL, über welche die Anfrage durch den Anmelder gestellt wurde
  • Datum und Uhrzeit der Anfrage des Anmelders
  • Eingegebene Daten des Anmelders
  • Antwortmail mit Bestätigungslink an die Anmelderadresse
  • Nach Bestätigung vom System generierte Freischaltungsmail

Diese E-Mails sind gesondert mit jeweiligem Zeitpunkt und IP-Adresse zu speichern (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09). Zeugenaussagen über eine fehlerfreie Anwendung des Double-Opt-In Verfahrens genügen als Ersatz nicht (OLG München, Urteil vom 23.01.2017, Az. 21 U 4747/15). Zur Beweislast bei SPAM Mails sowie der Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens siehe OLG Jena, Urteil vom 27.09.2017, Az. 2 U 765/16.

Tipp: Anhand zahlreicher Bilder stellt der Kollege Thomas Schwenke in seinem Blog sehr anschaulich gute und schlechte Beispiele für E-Mail-Marketing vor.

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10. Zeitliche Gültigkeit einer Einwilligung (Verfall)

Es ist umstritten, ob erteilte Einwilligungen eine zeitliche Gültigkeit besitzen, d.h. auch ohne Widerruf nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne verfallen können.

  • Zeitlich begrenzte Gültigkeit: Nach teilweiser Auffassung ist eine einmal erteilte Einwilligung zeitlich nicht unbegrenzt gültig, sondern verliert mit Ablauf eines längeren Zeitraumes ihre Aktualität, wenn sie binnen angemessener Frist nach Einholung nicht genutzt wird. So verliert eine Einwilligung ihre Gültigkeit, wenn sie nach 19 Monaten (LG München, Urteil vom 08.04.2010, Az. 17 HK O 138/10) bzw. zwei Jahren (LG Berlin, Beschluss vom 02.07.2004, Az. 15 O 653/03), spätestens jedoch nach vier Jahren seit Einholung nicht genutzt wurde (AG München, Urteil vom 14.02.2023, Az. 161 C 12736/22; AG Bonn, Urteil vom 10.05.2016, Az. 104 C 227/15). In einem solchen Fall müsse sich der Werbende vor der neuerlichen Zusendung von E-Mail-Werbung zunächst bei dem Empfänger erkundigen, ob die ursprüngliche Einwilligung fortbesteht (AG München, Urteil vom 14.02.2023, Az. 161 C 12736/22). Wurde die Einwilligung dagegen regelmäßig in Form des Versands von E-Mail Werbung genutzt, erlischt sie nicht durch Zeitablauf (AG Hamburg, Urteil vom 24.08.2016, Az. 9 C 106/16 betreffend eine im Jahr 2010 wirksam eingeholte Einwilligungserklärung).
  • Zeitlich unbegrenzte Gültigkeit: Nach anderer Auffassung bleibt eine erteilte Einwilligung bis zu einem etwaigen Widerruf zeitlich unbegrenzt gültig, hier auch noch nach sieben Jahren ohne zwischenzeitlichen Versand einer Werbemail (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2022, Az. 6 U 137/21).

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II. Ausnahme: E-Mail Werbung ohne Einwilligung

Unter strengen Voraussetzungen besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Marketingmails ohne vorherige, ausdrückliche Einwilligung an Bestandskunden zu versenden. Derartige Werbemails sind nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 – 4 UWG ausnahmsweise erlaubt, wenn

1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Die obigen vier Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, was typischerweise bei per E-Mail oder über einen Onlineshop getätigten Kundenbestellungen der Fall ist, aber auch, wenn die E-Mailadresse im Rahmen der nachfolgenden Vertragsabwicklung erlangt wird.

Entscheidend ist nicht die Vertragsart, sondern das Vorliegen einer Kundenbeziehung. § 7 Abs. 3 UWG setzt eine wirksame, nicht stornierte Bestellung voraus (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.09.2022, Az. 4 HK O 655/21). War dagegen nur ein Angebot beim werbenden Unternehmen angefordert worden, stellt das noch keinen „Verkauf“ dar, der zu E-Mail Werbung gegenüber dem Adressaten ohne dessen Einwilligung berechtigen würde. Ein Interessent, der bloß eine Anfrage stellt, ist noch kein tatsächlicher Kunde im Sinne von § 7 Abs. 3 UWG (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2018, I-20 U 155/16; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2018, Az. I-20 U 155/16).

Für die Praxis besonders problematisch ist, dass sich die spätere Werbung auf ähnliche Waren und Dienstleistungen beziehen muss. Die beworbene Ware muss dem gleichen oder ähnlichen erkennbaren oder doch typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Produkte austauschbar sind oder dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen. Zum Schutz des Kunden vor unerbetener Werbung ist diese Ausnahmeregelung aber eng auszulegen (Kammergericht, Beschluss vom 18.03.2011, Az. 5 W 59/11).

Vom Normzweck erscheint es vertretbar, Werbung auch für funktionell zugehörige Waren, wie Zubehör und Ergänzung, zuzulassen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.09.2022, Az. 4 HK O 655/21 m.V.a. Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 7 UWG, Rn. 205). Typische Newsletter, in denen verschiedene Waren bzw. Dienstleistungen beworben werden, genügen § 7 Abs. 3 UWG nicht, weil dem Empfänger auch Produkte präsentiert werden, die im engen Verständnis der Vorschrift nicht ähnlich zum Kaufgegenstand sind.

Beispiel: Eine Bestellung von FFP3-Masken rechtfertigt es nicht, dem Käufer ohne dessen Einwilligung einen Newsletter für Arbeitsschutzartikel (Helme, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe etc.) oder gar das gesamte Produktsortiment zuzusenden. Ebenso ist es unzulässig, weitere Dienstleistungen wie Schulungsangebote ohne Einwilligung per Newsletter zu bewerben (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.09.2022, Az. 4 HK O 655/21).

Ignorieren Sie daher besser den immer wieder von selbsternannten Marketinggurus veröffentlichten “neuen” Werbetipp, man benötige für E-Mailwerbung an Bestandskunden keine Einwilligung. Die Realität sieht anders aus; als Grundlage für Rundmails an Bestandskunden ist § 7 Abs. 3 UWG nahezu tot.

Die Werbeerlaubnis nach § 7 Abs. 3 UWG fällt mit Ablauf einer gewissen Zeitspanne wieder weg, so dass der Versand von Werbemails auf Grundlage der Ausnahmeregelung mit gewissen Risiken verbunden ist. Nach Möglichkeit sollte daher auf eine Einwilligungserklärung des Empfängers hingewirkt werden.

Zu beachten ist, dass der Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Empfängers bereits im Einwilligungstext und jeder späteren Werbe-E-Mail enthalten sein muss. Andernfalls ist die spätere Anwendung von § 7 Abs. 3 UWG zu Gunsten des Werbers ausgeschlossen (vgl. […] bei Erhebung der Adresse […]“).

Widerspricht ein Newsletterempfänger hinsichtlich einer bestimmten E-Mailadresse dem künftigen Erhalt von Werbung, die bislang ohne seine Einwilligung über § 7 Abs. 3 UWG verschickt worden war, gilt der Widerspruch nur diese E-Mailadresse, nicht aber für jegliche E-Mailadressen des Bestandskunden (Kammergericht, Urteil vom 31.01.2017, Az. 5 U 63/17). Will der Kunde künftig gar keine Werbung erhalten, muss er dies deutlich machen. Für werbende Unternehmen gilt, dass sie im Falle von Zweifeln beim Kunden nachfragen sollten, wie der Widerspruch gemeint ist.

Der Widerspruch gegen die Verwendung der elektronischen Postadresse zum Zwecke der Übersendung von Werbung nach § 7 III Nr. 3 UWG ist formlos möglich und setzt nicht voraus, dass der Kunde selbst bestimmte Einstellungen im “Kundenverwaltungssystem” des Unternehmens tätigt. Der Widerspruch gilt grundsätzlich zeitlich unbeschränkt, so dass für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung ohne weitere hinzutretende Umstände kein Raum mehr ist (AG München, Urteil vom 05.08.2022, Az. 142 C 1633/22 –  Mediathek-Abonnement).

Bewertungsanfragen per E-Mail: Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt. Dem Verwender einer E-Mailadresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem – wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt – die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mailadresse zum Zwecke der Werbung (BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17).

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III. Anforderungen an eigentliche Werbemails

Hat der Adressat eine rechtswirksame Einwilligung zur E-Mail Werbung erteilt oder erfolgt ein grundsätzlich zulässiger E-Mail-Versand an Bestandskunden, muss schließlich auf die rechtskonforme Gestaltung der eigentlichen Werbe-E-Mails geachtet werden.

Aus dem E-Mail Betreff muss sich auf den ersten Blick ergeben, dass es sich um Werbung handelt. Keinesfalls darf die Versenderadresse verschleiert oder kryptische E-Mailadressen verwendet werden, die eine Zuordnung des Versenders unmöglich machen oder erheblich erschweren (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 6 Abs. 2 TMG).

Der Inhalt der Werbe-E-Mails muss sich im Rahmen der erteilten Einwilligung bewegen. Diese Anforderung wird nach meiner Beobachtung oft missachtet. Vertreibt das werbende Unternehmen Waren oder Dienstleistungen aus verschiedenen Produktkategorien, darf die Werbe-E-Mail nämlich nur Werbung für solche Produkte enthalten, für die vom Empfänger eine ausreichende Einwilligung erteilt worden war. Aus Unternehmenssicht bietet es sich in derartigen Fällen an, im Rahmen der Einwilligungseinholung verschiedene Produkte bzw. Produktkategorien zur Wahl anzubieten, die vom Interessenten individuell angewählt werden können. Achtung: Muss der Interessent bereits vorangeklickte Kategorien per „Opt-Out“ abwählen, liegt schon dem Grunde nach keine Einwilligung vor!

Jede einzelne E-Mail muss eine Möglichkeit zur Abbestellung weiterer Werbe-E-Mails enthalten. Die Abmeldung sollte durch einfachen Klick auf einen Abbestell-Link erfolgen können. Nach Abmeldung muss der Versand von weiterer E-Mail Werbung unverzüglich gestoppt werden (LG Bielefeld, Urteil vom 18.10.2012, Az. 22 O 66/12). Darüber hinaus muss jede Werbe-E-Mail ein vollständiges Impressum aufweisen.

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Achten Sie beim Betrieb von E-Mail Werbung schließlich auch darauf, dass der allgemeine Rechtsrahmen eingehalten wird. So droht bei E-Mail-Marketing unter anderem – aber natürlich nicht nur – Gefahr aus den Bereichen

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B. Ansprüche bei rechtswidriger E-Mail Werbung

Hat der Adressat nicht rechtswirksam in den Erhalt der Werbemail eingewilligt bzw. handelt es sich um eine nicht rechtskonforme E-Mail an einen Bestandskunden, ist der Empfänger der E-Mail grundsätzlich berechtigt, vom Schuldner der Rechtsverletzung Unterlassung zu fordern, wobei schon die erste rechtswidrige E-Mail Abwehransprüche auslöst (BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07 – E-Mail-Werbung II). Der Unterlassungsanspruch besteht verschuldensunabhängig, also auch bei versehentlicher Versendung (LG Münster, Urteil vom 22.04.2013, Az. 08 O 413/12).

Daneben hat der Adressat Anspruch aus Auskunft.

Umstritten ist, ob bei unerlaubter E-Mailwerbung ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Art. 1 DSGVO besteht.

  • Das Amtsgericht Diez hatte nach Inkrafttreten der DSGVO erstmals über einen Schadensersatzanspruch des Werbeempfängers nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu entscheiden (AG Diez, Urteil vom 07.11.2018, Az. 8 C 130/18). Aus Sicht des Gerichts zwar zweifelhaft, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch besteht, da nicht jeder DSGVO-Verstoß einen Anspruch auf Schadensersatz rechtfertige. Jedenfalls seien die vom Werbenden außergerichtlich gezahlten 50,- Euro ausreichend. Die Forderung des Werbeempfängers auf Zahlung von mindestens 500,- Euro wies das AG Diez zurück.
  • Mit dem Amtsgericht Pfaffenhofen entschied ein weiteres Gericht, dass dem Empfänger von unerlaubt zugesendeter E-Mail Werbung ein DSGVO-Schadensersatzanspruch in Höhe von 300,- Euro zustehe (AG Pfaffenhofen, Urteil vom 09.09.2021, Az. 2 C 133/21).
  • Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf lehnte einen Schadensersatzanspruch dagegen mangels Erheblichkeit der Rechtsverletzung ab (AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 07.12.2020, Az. 410d C 197/20). In anderer Sache entschied das Bundesverfassungsgericht indes, dass ein Gericht, das einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO mangels Erheblichkeit ablehnt, den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorlegen muss (BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021, Az. 1 BvR 2853/19).

Zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs darf der Empfänger regelmäßig auf die Unterstützung eines Rechtsanwalts zurückgreifen. Der abgeleitete Anspruch auf Erstattung bzw. Freistellung von den anwaltlichen Abmahnkosten besteht ebenfalls verschuldensunabhängig (Beachte aber die Streitwertübersicht). Die Geltendmachung der Ansprüche erfolgt außergerichtlich per Abmahnung.

Weigert sich der Schuldner, eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, kann der Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung oder Hauptsacheklage durchgesetzt werden. Der Inhalt der Unterlassungserklärung sollte sorgsam abgewogen werden. Wer beispielsweise eine Unterlassungserklärung unterzeichnet,

„ihn (= den Kläger) per E-mail zu kontaktieren“,

verpflichtet sich aus Sicht des OLG München dazu, keine E-Mailadresse mehr für Werbemails zu verwenden, die von „ihm“ (dem Kläger) genutzt wird und deren Verwendung er ausdrücklich widersprochen hatte. Die Unterlassungserklärung beziehe sich mangels konkreter Begrenzung nicht nur auf eine oder ganz bestimmte E-Mailadressen mit Namensbestandteilen des Klägers (OLG München, Urteil vom 23.01.2017, Az. 21 U 4747/15).

Gibt der Schuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, schuldet er im Falle einer erneuten unerwünschten Werbemail die Zahlung einer Vertragsstrafe. Zwischen Kaufleuten wurde eine Vertragsstrafe von 3.000 € pro Werbeemail nicht beanstandet. Mehrere Verstöße können zu hohen Vertragsstrafen führen (13.500 € in OLG München, Urteil vom 23.01.2017, Az. 21 U 4747/15).

Der klagende Gläubiger muss nachweisen, Inhaber des E-Mailaccounts zu sein. Dies gilt zumindest dann, wenn Vor- und Nachnamen des Kläger nicht gleichlautend mit der E-Mailadresse sind (vgl. (AG Göppingen, Urteil vom 30.04.2014, Az. 3 C 1356/13; bestätigt von LG Ulm, Beschluss vom 09.10.2014, Az. 1 S 74/14).

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I. Schuldner

Bei Eigenversand haftet das werbende Unternehmen für die unerwünschte E-Mail selbst auf Unterlassung, das heißt als Täter. Ebenso haftet das Unternehmen (als Störer bzw. Mitstörer) für beauftragte externe Dienstleister, die den Versand der E-Mail Werbung auf Weisung durchgeführt hatten, z.B. eine Agentur (OLG Hamburg vom 19.07.2021, Az. 5 U 56/20; LG Frankenthal, Urteil vom 10.07.2018, Az. 6 O 322/17; AG Bonn, Urteil vom 09.05.2018, Az. 111 C 136/17; OLG Köln, Urteil vom 08.10.2012, Az. 6 U 69/10). Daneben kann der Geschäftsführer persönlich haften, was insbesondere bei positiver Kenntnis oder Organisationsverschulden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2009, Az. I-20 U 137/09) der Fall sein wird.

Der Admin-C einer Website haftet grundsätzlich nicht auf Unterlassung (KG Berlin, Urteil vom 03.07.2012, Az. 5 U 15/12). Affiliates haften für Rechtsverletzungen in der Werbung des Merchants nur, wenn sie sich die Werbeinhalte des Merchants zu Eigen machen (LG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2012, Az. 2a O 323/11). Umgekehrt haftet der Merchant regelmäßig für Rechtsverletzungen seiner Affiliates, wenn er eigene Werbeinhalte auslagert, auch bei Zwischenschaltung von Dritten (BGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 109/06 – Partnerprogramm). Ein Advertiser kann dagegen nicht ohne Weiteres als mittelbarer Störer im Sinne von § 1004 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn ein mit ihm über ein Affiliate-Marketing-Netzwerk verbundener Publisher unerlaubt und ohne sein Wissen Spam E-Mails versendet (LG Stuttgart, Urteil vom 29.5.2013, Az. 13 S 200/12).

Möglich ist es dagegen, externe Dienstleister wie Werbeagenturen oder Webdesigner in Regress zu nehmen, wenn diese E-Mail Werbung für das Unternehmen durchführten und schuldhaft Abmahnungen verursachten. Die Regressmöglichkeit betrifft allerdings regelmäßig nur die Kostenseite. Unterlassungsschuldner des Abmahners wird das werbende Unternehmen bleiben, da sich der Gläubiger mit seinen Ansprüchen nicht an Dritte verweisen lassen muss.

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II. Anspruchsgrundlagen

1. Unternehmer gegen werbenden Mitbewerber

Schicken Unternehmer ohne Erlaubnis eine oder mehrere Werbemails an Verbraucherkunden oder Mitbewerber, sind letztere dazu berechtigt, das Unternehmen wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Mitbewerber des Versenders sind nur solche Unternehmen, die mit dem Werbenden als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt bereits vor, wenn die Parteien austauschbare Waren oder Dienstleistungen anbieten bzw. nachfragen, d.h. sich mit ihren Produkten an denselben Endabnehmerkreis richten. Es reicht dabei aus, wenn sich die Betätigungsfelder der einander gegenüber stehenden Unternehmen wenigstens zum Teil überschneiden und sich die beiderseitigen Angebote behindern können (OLG Dresden, Urteil vom 20.06.2017, Az. 14 U 50/17).

Neben Mitbewerbern sind gemäß § 8 Abs. 3 UWG auch Wettbewerbsverbände anspruchsberechtigt. Verbraucher können dagegen keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geltend machen.

Der Unterlassungsanspruch richtet sich bei einem unmittelbaren Vorgehen aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht nur auf die konkret angeschriebene E-Mailadresse. Der Mitbewerber darf vom Werbenden fordern, generell die Zusendung von Werbe-E-Mails ohne vorherige, ausdrückliche Einwilligung an (Verbraucher-) Empfänger zu unterlassen, sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 UWG gegeben sind (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2013, Az. 1 U 314/12).

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2. Unternehmer gegen werbendes Unternehmen

Versendet ein Unternehmen unerwünschte E-Mail Werbung an ein anderes Unternehmen, ohne dass die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, kann der Empfänger keinen unmittelbaren Unterlassungsanspruch aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG geltend machen. Ihm verbleibt aber die Möglichkeit, den sog. quasinegatorischen Unterlassungsanspruch analog §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB auf einen rechtswidrigen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu stützen (BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07 – E-Mail-Werbung II).

Unter dem Begriff des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist alles das zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur der Bestand des Betriebes als solcher, sondern auch seine einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gewerbliche Tätigkeitskreis gehört. Das Unternehmen soll in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren geschützt werden. Geschützt werden insoweit auch Angehörige freier Berufe, die kein eigentliches Gewerbe betreiben, soweit der unmittelbare Eingriff ihre Berufstätigkeit betrifft (LG Frankenthal, Urteil vom 10.07.2018, Az. 6 O 322/17 mit Verweis auf: Palandt, Kommentar zum BGB, 72. Aufl., § 823 Rdnr. 127).

Der Bundesgerichtshof bestätigte dies 2017 erneut unmissverständlich:

“Die ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mailadresse versandte Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15).”

Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, kommen die Maßstäbe des § 7 UWG auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zur Anwendung.

“Gegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren und mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 276/14). Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers führt (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 – I ZR 167/03). Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers. Das Verwenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2013 – I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259 Rn. 15; Urteil vom 20. Mai 2009 – I ZR 218/07).” (BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15)

Umstritten ist, ob sich der Unterlassungsanspruch in diesem Fall nur auf die konkret angeschriebene(n) E-Mailadresse(n) (so OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2013, Az. 1 U 314/12) oder auf sämtliche E-Mailadressen des Empfängers bezieht (so OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014, 13 U 15/14; LG Hagen, Urteil vom 10.05.2013, Az. 1 S 38/13; AG Hannover, Urteil vom 03.04.2013, Az. 550 C 13442/12; LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2009, Az. 15 T 7/09).

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3. Verbraucher gegen werbendes Unternehmen

Auch unerwünschte E-Mail Werbung gegenüber Privatpersonen bzw. Verbrauchern ist unzulässig. Sie stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die geschützte Privatsphäre des Empfängers und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar (BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.9.2013, Az. 1 U 314; AG Stuttgart-Bad Canstatt, Urteil vom 25.04.2014, Az. 10 C 225/14; LG Potsdam, Urteil vom 05.02.2014, Az. 2 O 361/13) bzw. das Recht auf negative Informationsfreiheit dar und löst analog §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB Unterlassungsansprüche sowie ggf. anwaltliche Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem werbenden Unternehmen aus. Hingegen können Privatpersonen Unterlassungsansprüche nicht direkt auf das UWG stützen, da sie insoweit nicht anspruchsberechtigt sind BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15).

Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, kommen auch hier die Maßstäbe des § 7 Abs. 2 UWG im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zur Anwendung.

Teilweise wird wird vertreten, dass Privatpersonen eine umfassende Unterlassungserklärung verlangen dürfen, da eine auf konkrete E-Mailadressen beschränkte Unterlassungserklärung für den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausreiche. Der Unterlassungsanspruch des Empfängers erfasse nicht nur den konkreten Verstoß, sondern auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen; die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts läge insoweit nicht in der Zusendung einer unzulässigen Werbe-E-Mail an eine konkrete E-Mailadresse, sondern in der unzulässigen Übersendung derartiger E-Mails an den Empfänger generell. Dem Empfänger sei es auch nicht zuzumuten, dem Werbenden sämtliche von ihm verwendete E-Mailadressen mitzuteilen, um seinen Unterlassungsanspruch durchzusetzen, da die Gefahr bestünde, dass weitere unzulässige Werbe-E-Mails an die weiteren mitgeteilten Adressen versandt werden (LG Potsdam, Urteil vom 05.02.2014, Az. 2 O 361/13).

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III. Streitwert Email Werbung

Zu Prozessen wegen unerwünschter E-Mail Werbung existiert eine Vielzahl erheblich voneinander abweichender Unterlassungsstreitwerte. Die nachfolgend aufgeführte Entscheidungen betreffen Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 BGB). In Wettbewerbsstreitigkeiten ist mit höheren Streitwerten zu rechnen. Mit Ausnahme des BGH-Beschlusses aus 2004 wurden nur neuere Entscheidungen ab 2008 in die Aufstellung einbezogen.

  • 100 EUR

OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2013, Az. 6 U 95/13 (irrtümlich versandte E-Mail an Privatperson)

  • 300 EUR

OLG Rostock, Beschluss vom 13.10.2008, Az. 5 W 147/08 (Telefaxwerbung als Irrläufer)

  • 500 EUR

AG Mühlheim an der Ruhr, Urteil vom 17.05.2011, Az. 27 C 2550/10 (trotz 20 SPAM-E-Mails)
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2008, Az. 6 W 121/07 (einstweiliges Verfügungsverfahren)

  • 1.000 EUR

OLG München, Beschluss vom 22.12.2016, Az. 6 W 1579/16 gegenüber Privatperson.
LG München II, Beschluss vom 12.05.2017, Az. 6 T 1583/17 gegenüber Anwaltskanzlei.
LG Potsdam, Urteil vom 05.02.2014, Az. 2 O 361/13 (Einstweiliges Verfügungsverfahren)
OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.2014, Az. 9 U 73/14
OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2014, Az. 9 U 105/14
LG Detmold, Beschluss vom 12.09.2016, Az. 10 S 30/16 (Anmerkung: Das Gericht hielt eine Vertragsstrafe in Höhe von 350 € innerhalb der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung für ausreichend, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen).

  • 1.500 EUR

OLG Köln, Beschluss vom 22.05.2009, Az. 19 W 5/09
AG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2012, Az. 29 C 2193/12

  • 2.000 EUR

AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 19.05.2011, Az. 5 C 1005/11
AG Bonn, Urteil vom 10.05.2016, Az.: 104 C 227/15 für vier Werbemails

  • 2.500 EUR

AG München, Urteil vom 09.07.2009, Az.161 C 6412/09

  • maximal 3.000 EUR

OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2016, Az. 6 W 9/16

  • 3.000 EUR

Kammergericht, Berichtigungsbeschluss vom 20.06.2023, Az. 5 W 6/23 für die erste Spam-Email. Für jede weitere E-Mail, für die der Absender verantwortlich zeichnet, erhöht sich der Gegenstandswert grundsätzlich um ein Drittel (= 1.000 Euro), es sei denn, es lässt sich ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den E-Mails feststellen. In letzterem Fall ist dem erhöhten Angriffsfaktor mehrerer E-Mails durch den Ansatz von 10% des Basiswertes, also von 300 Euro, hinreichend Rechnung getragen. Anders liegt es, wenn der Abgemahnte im Nachgang zur Abmahnung weitere Spam-Mails an den Empfänger versendet. “Einem solchen E-Mail-Schreiben kommt mit Rücksicht auf die durch die Abmahnung begründete Zäsur und der in einer Missachtung derselben zum Ausdruck kommenden Hartnäckigkeit des Werbenden grundsätzlich kein geringerer Angriffsfaktor als der ersten Werbe-E-Mail zu. Ist der im Nachgang zu einer Abmahnung versandten E-Mail-Werbung gleichwohl eine nur untergeordnete Bedeutung beizumessen oder bestehen sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die neuerliche Ansprache des Unterlassungsgläubigers nicht der Gleichgültigkeit des Werbenden gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsverlangen geschuldet ist, kann dem Angriffsfaktor dieser Werbung allerdings im Ausgangspunkt wiederum durch den Ansatz eines Gegenstandswertes von einem Drittel des Basiswertes hinreichend Rechnung getragen sein.
Kammergericht, Beschluss vom 17.01.2022, Az. 5 W 152721 (früher: 6.000 EUR). Geht es um mehrere Werbemails, ist der Streitwert jeweils um 1/3 zu erhöhen. Weiterer Aufschlag von 1/5, wenn Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen wird.
BGH, Beschluss vom 30.11.2004, Az. VI ZR 65/04
AG Heidelberg, Urteil vom 10.03.2009, Az. 27 C 488/08

  • 3.500 EUR

AG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2009, Az. 48 C 1911/09

  • 4.500 EUR

OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2009, Az. 1 W 57/08

  • 5.000 EUR

AG Stuttgart-Bad Canstatt, Urteil vom 25.04.2014, Az. 10 C 225/14

  • 6.000 EUR

AG Göppingen, Beschluss vom 04.03.2011, 3 C 322/11 (unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07 – E-Mail-Werbung II), bestätigt durch LG Ulm, Anerkenntnisurteil vom 28.07.2011, Az. 6 O 87/11

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.09.2020, Az. 10 U 18/20

  • 7.500 EUR

LG Dresden, Urteil vom 30.10.2009, Az. 42 HKO 36/09
OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2012, Az. I-4 W 4/12 (Streitwertskala gdrs. zwischen 5.000 – 10.000 EUR)

Der Vergleich offenbart leider eine erhebliche Rechtsunsicherheit zu Lasten der E-Mail-Empfänger, da sich oft nur schwer oder gar nicht kalkulieren lässt, ob dem Kläger seine außergerichtlichen Abmahngebühren vom Gericht in voller Höhe zugesprochen bekommt oder nicht.

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IV. Vertragsstrafe Email Werbung

Verschickt der Werbende nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erneut unerlaubt eine oder mehrere Werbemails an den Empfänger, darf dieser die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Das OLG Hamm entschied beispielsweise, dass unter Kaufleuten eine Vertragsstrafe von 3.000 EUR zu zahlen sein kann (OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2016, Az. 9 U 66/15).

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V. Zuständigkeit

Bei einem unmittelbaren Vorgehen aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sind nach § 13 Abs. 1 UWG die Landgerichte sachlich zuständig. Geht der E-Mail-Empfänger aus §§ 823, 1004 BGB gegen E-Mail Werbung vor, ist die sachliche Zuständigkeit umstritten. Richtigerweise sind hier die Amtsgerichte zuständig, da der Unterlassungsanspruch nicht wettbewerbsrechtlicher, sondern deliktsrechtlicher Natur ist und die Maßstäbe des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nur im Rahmen der Auslegung des Rahmenrechts zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2016, Az. 6 W 9/16; AG Hannover, Urteil vom 17.06.2009, Az. 439 C 16130/08; LG Berlin, Beschluss vom 29.07.2005, Az. 15 O 452/05; a. A. AG Köln, Beschluss vom 25.06.2012, Az. 137 C 27/12).

Örtlich zuständig ist in jedem Fall das Gericht, an dem der Schuldner seinen (Wohn-)Sitz hat. Formal darf sich der E-Mail-Empfänger über § 32 ZPO auch die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstands berufen und das entscheidende Gericht frei wählen. Immer öfter verlangen Gerichte aber eine Begründung, warum gerade sie angerufen werden. Gefordert wird ein wie auch immer gearteter konkreter Bezug zum Gerichtsstandort, wobei eine reine Abrufbarkeit der E-Mail im Gerichtsbezirk teilweise als nicht ausreichend angesehen wird.

Update: Nach Meinung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gilt der fliegende Gerichtsstand bei unerwünschter E-Mailwerbung trotz der Neufassung von § 14 UWG weiter. Es sei eine teleologische Reduktion dahingehend vorzunehmen, dass Zuwiderhandlungen in oder mittels E-Mail nicht unter den Begriff des „Telemediums“ im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG fallen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2022, I-20 U 105/21).

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VI. Sonstiges

Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund liegen bereits aufgrund einer Werbemail ohne Einwilligung vor (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021, Az. 15 W 18/21).

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Nehmen Sie bei Fragen zur Zulässigkeit von E-Mail Werbung und sonstigen elektronischen Werbeformen unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

61 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Guten Tag Herr Plutte,

    danke für die ausführlichen Informationen. Mich würde noch interessieren, wie “Werbung” bzw. “Werbemails” genau deklariert werden.

    Was passiert zum Beispiel, wenn ich einem anderen Unternehmen eine Kooperationsanfrage per eMail zusende (die auch wirklich so gemeint ist)?

    Danke

    Viele Grüße aus Berlin

    Hendrik Henze

    Antworten

    • Hallo Herr Henze, im hier verstandenen Sinne wäre das eindeutig Werbung. Die Kooperationsanfrage hatte ich auch als Beispiel unter Ziffer I aufgeführt.

      Antworten

      • Ja, das hatte ich gesehen. Allerdings stellt sich mir die Frage inwiefern es hier nicht Abgrenzungen gibt. Zum Beispiel, wenn sich die entsprechende Person / Unternehmen für mich gar nicht als Kunde infrage kommt.

        Darüber hinaus habe ich von einem Fall gehört, bei dem ein Immobilienmakler Firmen angeboten hat deren Immobilie zu kaufen. Ist das ebenfalls unter Werbung zu verstehen? (laut ihm nicht)

      • Hallo Herr Henze, ich verstehe nicht, welchen Sinn eine Kooperationsanfrage hat, wenn der Angeschriebene nicht als Kunde in Betracht kommt. Bedenken Sie, dass es nicht darauf ankommt, ob er gerade ihr Kunde werden soll. Auch eine Kooperationsanfrage für Dritte ist vom Werbebegriff umfasst. Im Ergebnis kommt es auf die eigenen Intention aber ohnehin nicht an. Gerade Kooperationsanfragen, an denen der Empfänger kein Interesse hat, sind ja unerwünschte Werbung iSv §§ 1004, 823 BGB. Wenn ein Immobilienmakler also fremden Firmen via E-Mail anbietet, deren Immobilien zu kaufen, ist das Werbung.

  2. Zu Punkt 7: Kann ich eine rechtswirksame Einwilligung zur E-Mail-Werbung auch telefonisch erhalten? Oder darf ich das Unternehmen per eMail anschreiben, ob ich diesem z.B. meine Dienstleistung per eMail anbieten darf? Das ist dann doch schon Werbung.

    Antworten

    • Hallo Herr Bittens. Bei telefonischen Einwilligungen haben Sie immer das Nachweisproblem, ob die Person, mit der man gesprochen hat, diejenige war, für welche sie sich ausgab. Telefonische Einwilligungen sind m.E. daher grundsätzlich untauglich. Wir hatten auch bereits einen Fall vor dem OLG Köln, in dem die telefonische Einwilligung als nicht ausreichend angesehen wurde.

      Antworten

  3. Sehr geehrter Herr Plutte,

    klasse Arbeit. Vielen Dank dafür.

    Diesbezüglich habe ich gleichzeitig mehrere Fragen, wo ich mich für Ihre Kommentare im Voraus bedanke:

    1. Was ist unter elektronischer Post zu verstehen eigentlich? Fallen dadrunter auch die SMS-Nachrichten, APP-Push-Nachrichten usw…?

    2. Wenn jemand bei mir auf der Webseite gerade Online ist, ich kann ihn direkt über einem Chatmodul ansprechen. Wenn der Besucher mir seine eMail-Adresse zweck Zusendung weiterer Informationen, z.B. hinsichtlich den angebotenen Leistungen bittet und ich sende diese ihm. Ist das auch dann als Spam anzusehen?

    3. Die Einwilligung übers Telefon mittels Ansage und anschliessender Bestätigung durch einem Tastendruck(DTMF) des Anrufers, ist das Ihrer Meinung nach ausreichend?

    Beispiel:

    Step 1
    Ein Anrufer ruft eine Rufnummer an, dann kommt eine Begrüssungsansage, wie in etwa so:

    Herzlich willkommen zur Firma XYZ GmbH. Bitte drücken Sie die “Taste 1”, um mit uns direkt Live verbunden zu werden und gleichzeitig der EINMALIGEN(oder auch nicht :) ) Text-SMS-Empfangswilligung von der Firma XYZ GmbH über unsere Produkte, Rufnummernaktionen, Gutscheine und oder Visitenkarten-Informationen zuzustimmen, oder die “Taste 0”, damit Sie zu unserem automatischen Nachrichtensystem zu gelangen, wo Sie uns eine Nachricht hinterlassen können.

    Step 2
    Wenn “Taste 1” gedrückt wird, dann kommt die Ansage:
    Danke, dass Sie dem Text-SMS-Empfang von der Firma XYZ GmbH über unsere Rufnummernaktionen, Produkte, Gutscheine und oder Visitenkarten-Informationen zugestimmt haben. Sie können diese Zustimmung jeder Zeit durch Anruf, der in der Text-SMS angegebener Rufnummer bzw. durch den Klick auf dem Link widerrufen..
    Sie werden nun mit uns Live verbunden.

    Oder wenn “Taste 0” gedrückt wird, dann kommt die Ansage:
    Sie gelangen nun zu unserem Anrufbeantworter. Bitte hinterlassen Sie uns Ihre Nachricht. Wir werden uns so schnell wie möglich um Ihr Anliegen kümmern. Vielen Dank.

    4. Ich biete eine Werbung, die Mittels einem Klick von jedem Besucher der Webseite in der Art abgerufen werden kann, so dass nach klicken auf dem Link die Eingabe der eMail-Adresse bzw. der Rufnummer angefordert wird und zwar ohne vorher die ausdrückliche Zustimmung eingeholt zu haben, darf dann dem Abrufer trotzdem die abgerufene Werbung gesendet werden ohne gegen dem geltendem Recht verstossen zu haben?

    Ich hoffe, dass das nicht zuviel ist, denn ich hätte noch weitere Fragen.

    In diesem Sinne.

    Schönen Abend noch
    Muhsin Bayar

    Antworten

    • Sehr geehrter Herr Muhsin, vielen Dank für Ihren Beitrag. In Anbetracht dessen, dass bereits zahlreiche Inhalte in meinem Blog kostenlos zur Verfügung gestellt werden, gleichzeitig die rechtliche Beratung im Bereich der Neuen Medien meine Lebensgrundlage finanziert, bitte ich um Verständnis, dass weitere detaillierte Beratung nur entgeltlich erfolgen kann. Sie können sich gerne bei uns melden, z.B. per E-Mail oder Telefon. Vielen Dank.

      Antworten

  4. Sehr geehrter Herr Ra. Plutte
    es ist wirklich erbaulich welche Information(sflut) Sie und über Spam bereit gestellt haben. Aber als Normalmensch kann man darauß im wesentlichen nur den Schluß ziehen welcher in Comics mit einer Wolke, gefüllt mit Hammer, Blitz, Funken ect., bezeichnet wird.

    Als Spambetroffener trifft das aber leider kaum die Realität. Die wahren lästigen Spams sind nahezu ausschließlich Massenspams mit fingierten Impressums und Mailadressen, unerreichbar auf Auslandsservern.
    Die Mails welche uns von Werbetreibenden mit offenen ehrlichen Kontaktadressen zugemailt werden sind dagegen so verschwindend gering und lassen sich auch in der Regel mit einer kurzen Antwortmail abstellen.

    Der wahre Feind liegt also versteckt auf unerreichbaren Servern und ist deswegen für die Zunft der Anwälte auch kein interessantes Geschäftsfeld. Beispiel siehe Spamkrokodil. Solche Spamabmahnungswerbung zielt vorrangig auf niedere Beweggründe von Kotzern, welche sich daran ergötzen mal einem anderen was reinwürgen zu können.

    Die wahren Spams – siehe meinen Vorspan – dagegen sind ein Angriff auf unsere Kultur. Alle diese Spams haben einen krimellen Hintergrund und sind ein Angriff auf unsere Kultur. D.h. wenn wir diese klaglos hinnehmen näheren wir uns prekären Staaten an, d.h. Korruption und all die unliebsammen Begleiterscheinungen werden wieder stillschweigend akzeptierte Wirtschaftskultur in unserem Lande, respektive EU.

    Spams und Webseiten ohne wahres Impressum, mit gefälschen Absendemailadressen müßten im Interesse unserer freiheitlichen Kultur massivst verfolgt werden.
    Aber das was in diesem unserem Lande vom Geschäftmodell der Abmahnanwälte verfolgt wird ist zwar legal, aber letztendlich nur in Einzelfällen wirklich zielgerichtet.
    Selbstverständlich ist mir auch klar das die Zunft der Anwaltbüros sich nicht für die Politik zuständig fühlen muß. Aber hier zeigt sich doch auch mal wieder der Raubtierkarakter des freien Marktes.
    Eigenartigerweise ist im Kreise der politischen Eliten der sogenannte juristische Fachverstand dominant vertreten.

    Möchte hier an dieser Stelle schließen, aber nicht meine Hinterfragung.

    Gruß
    Rolf Kuntz

    Antworten

  5. Hallo Herr Plutte,

    vielen Dank für diesen sehr informativen Bericht.

    Es wurde ja bereits im Beitrag und auch den Kommentaren die Kooperationsanfrage thematisiert.

    Ich verstehe Herrn Henzes Rückfrage diesbezüglich. Eine “Werbemail” impliziert doch den Gedanken mein Produkt/Dienstleistung zu verkaufen. Dies tut einen Kooperationsanfrage nicht immer. Wie verhält es sich beispielsweise, wenn ein Unternehmen nur nach einem Artikel/Beitrag beim Empfänger anfragt? Gilt dies ebenfalls als Werbemail / Spam?

    Weiterhin bezieht sich das Gesetz auf B2B und B2C Geschäfte aber wie wird das Versenden einer Kooperationsanfrage an öffentliche Stellen, wie beispielsweise einer Stadtverwaltung gewertet?

    Wird hier nicht differenziert?

    Viele Grüße

    Antworten

    • Hallo Frau Kleinschmidt,

      die Rechtsprechung versteht den Werbebegriff extrem weit. Wenn die geschäftliche Handlung (= Kooperationsanfrage) in irgendeiner Weise das Ziel hat, den eigenen Absatz zu fördern – mag dies auch nur mittelbar sein – handelt es sich um Werbung, die nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung erlaubt ist. Ich gehe daher davon aus, dass die Artikelanfrage per E-Mail als Werbung eingestuft wird. Wie eine entsprechende Mail an eine Behörde gewertet wird, weiß ich aus dem Stegreif nicht. Sie haben Recht, hierfür gilt das UWG bzw. §§ 1004, 823 BGB jedenfalls nicht direkt. Insgesamt ist das Abmahnrisiko in einem derartigen Fall sicherlich geringer.

      Antworten

  6. Sehr geehrter Herr RA Plutte,

    ein klasse Beitrag, um sich einen Überblick zu verschaffen!

    Eine (konkrete) Frage: ich vertrete einen Verband (nicht gewerblich tätig), dessen Mitglieder (Mediziner) Rechtsfragen haben. Sie sind in einem “Anwaltsverzeichnis” mit Mailadresse gelistet und ich frage Sie über diese Mailadr. an, ob sie die konkrete Anfragen der Mitglieder bearbeiten möchten und wir bitten Sie, sich hierfür (kostenlos) zu registrieren (für die interne Verwendung – ohne dass das Verzeichnis öffentlich sichtbar ist.

    Können Sie mich dann abmahnen?

    Danke für die Rückantwort.

    Antworten

    • Hallo, vielen Dank für die Blumen. Auf Grundlage Ihrer Beschreibung gehe ich davon aus, dass für derartige Anfragen eine ganz normale vorherige, ausdrückliche Einwilligung der angeschriebenen Mediziner eingeholt werden muss. Wenn das nicht der Fall ist, dürften Sie Risiko laufen, abgemahnt zu werden.

      Antworten

      • Da hab ich mich falsch ausgedrückt: Können Sie mich als RA, den ich anfrage, ob er Dienstleistungen gegenüber den Medizinern erbringen möchte, abmahnen. Uns ist dies tatsächlich einmal passiert! Die Mediziner fragen und bekommen eine Antwort – ohne Stress.
        Danke für die Klarstellung.
        MfG

      • Gewöhnliche Mandatsanfragen per E-Mail halte ich nicht für abmahnbar. Problematisch ist in Ihrem Fall die Registrierung und die Vermittlung. Das müssten wir prüfen – im Rahmen eines kostenpflichtigen Mandats.

  7. Hallo,
    vielen Dank für den überaus interessanten und lehrreichen Beitrag Herr Plutte.
    Eine Frage ergibt sich für mich noch:
    Wenn in einem Online-Shop die Angabe einer E-Mail zur Kontaktaufnahme notwendig ist (z.B. um eine Bestellbestätigung oder Rechnung zu versenden), kann man dann ergänzend dazu einen Hinweis anführen z.B. “Mit der Abgabe ihrer E-Mail-Adresse stimmen Sie zu zukünftig über Produkte, Angebote … per E-Mail informiert zu werden”.

    Oder muss ich auch hier dem Kunden die Möglichkeit – so wie bei der Einverständniserklärung zum Newsletter – zum Widerspruch einräumen, indem er erst aktiv ein Häkchen setzen muss um dieser Kontaktaufnahme zuzustimmen?
    Kann ich also das Zustandekommen einen Vertragsverhältnisses (Anlegen eines Kundenkontos zum Einkauf im Online-Shop mit Angabe der E-Mail-Adresse) davon abhängig machen, dass der Kunde zwingend sein Einverständnis zur werblichen Kontaktaufnahme geben muss?

    Danke für Feedback und beste Grüße
    R.K.

    Antworten

    • Nein, das ist nicht möglich. Werbeeinwilligungen dieser Art sind nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Beworbenen zulässig. Der BGH fordert dafür eine von sonstigem Text abgegrenzte Einwilligung, die bspw. per Checkbox abgeklickt werden muss. Wichtig ist, dass die Checkbox nicht voraktiviert ist, sonst handelt es sich nicht um ein wirksames Einverständnis.

      Antworten

  8. Hallo Herr Plutte,

    wenn ich an eine Firma eine E-Mail schreibe, ob sie interesse an einer Preislite (mit Ware, die wir verkaufen) hat, und erst nach dieser Einwilligung diese Preisliste versende, ist es OK, oder nicht? Vielen Dank. LG Horáková

    Antworten

    • Das ist trotzdem E-Mailwerbung und entsprechend SPAM, sofern nicht schon für die erste E-Mail eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt. Ich rate entsprechend davon ab.

      Antworten

  9. Sehr geehrter Herr Plutte,

    zählt es auch schon als Werbung wenn in einer E-Mail Dienstleistungen angeboten werden, wo der E-Mail Empfänger vorerst nur gefragt wird ob generelles Interesse an Unterstützung in seinem eigenen Betätigungsfeld gesucht wird ?

    Besten Dank für Ihre Antwort
    Gruß
    T.K.

    Antworten

  10. Sehr geehrter Herr Plutte,

    muss ein Unternehmen eine Unterscheidung zwischen der werblichen Kommunikation via E-Mail und einen Newsletter machen – oder kann beides durch eine Einverstädniserklräung abgedeckt werden?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    C.S.

    Antworten

  11. Vielen Dank für Ihre Mühe diese sehr ausführliche Übersicht zu verfassen. Vieles war mir schon bekannt, aber einige Inhalte waren mir auch vollkommen neu.

    Leider heisst das im Umkehrschluss aber auch, das es eigentlich fast nicht mehr möglich ist per Werbung neue Kunden zu erreichen da fast alles verboten ist. Auch ich möchte nicht jeden Tag eine Flut von Werbemails erhalten oder ständig am Telefon von Firmen genervt werden. Auch das Faxgerät soll nicht permanent Faxe empfangen, somit sind diese Verbote unbedingt notwendig.

    Doch ich stehe beruflich vor der Entscheidung ob ich mich im Bereich IT Dienstleistung selbstständig machen sollte und das auch nicht nur regional (z.Z. im ungekündigtem und unbefristeten Arbeitsverhältnis). Die Dienstleistung die ich bieten möchte betrifft eigentlich alle Sparten und bietet besonders kleinen und mittleren Betrieben unter Umständen enormes Einsparungs- und Technologiepotenzial. Mit über 30 Jahren Berufserfahrung als IT Abteilungsleiter kenne ich die Bereiche der normalen IT Dienstleistung genau und würde deshalb einen Bereich abdecken der im Augenblick so in der Form eigentlich noch nicht existiert.

    Doch wenn ich eigentlich Niemanden unaufgefordert kontaktieren darf, wie erreiche ich potenzielle Kunden ? Die schwammige Klausel die besagt das man auch ohne Einwilligung Jemanden anrufen kann wenn es ein Produkt ist welches für den Kunden von großem Interesse sein könnte, ist doch zu sehr Auslegungssache und kann einem schnell Abmahnungen einbringen. Sicherlich kann man Vorträge halten um danach seine Dienstleistung den Zuhörern anzubieten, aber bei IHK usw. ist dies unerwünscht.

    Wenn ich nur regional werben möchte habe ich mit Flyern und Plakaten usw. einige Möglichkeiten.

    Aber egal welches Gewerbe ich überregional betreibe, wie kann ich rechtlich korrekt werben ?
    Dabei schließe ich natürlich sehr kostenintensive Radio- und Fernsehwerbung, sowie Anzeigen in den großen Tageszeitungen aus.

    Nochmal, ich finde die Verbote sinnvoll und wichtig, doch Startupunternehmen die nicht gleich Unsummen investieren wollen oder können haben praktisch keine Möglichkeiten. Der Gesetzgeber sollte dort Möglichkeiten schaffen das auch Beginner oder kleine Firmen an ihre zukünftigen Kunden kommen können oder habe ich etwas übersehen wie es gesetzlich noch möglich ist unbekannte Firmen zu kontaktieren ?

    Mit freundlichen Grüssen
    Ch.S.

    Antworten

  12. Vielen Dank für den ausführlichen Artikel.
    Jedoch bleibt eine Frage für mich offen:

    Wie verhält es sich mit E-mail Adressen, welche von potenziellen Empfänger bereitwillig im Internet (z.B. Social Media) zum Zwecke der Kooperationsarbeit bereitgestellt werden?

    Fällt eine erstmalige Kontaktaufnahme in diesem Fall auch unter spam?

    Mit freundlichen Grüßen,
    M.T.

    Antworten

  13. Naja,

    wer jetzt diese Seiten ohne erfolgreiches Jurastudium gelesen und halbwegs verstanden hat, dem ist zu gratulieren. Für mich ist so etwas keine Gesetzeslage, sondern eine Hirnvernebelung die vorrangig dazu dient irgendwelchen (sogenannten) Eliten aus Politik, Recht ein Spielfeld der Wichtigtuerei und Existenzsicherung zu generieren. Und ich bin mir sicher, schauen wir in 5 Jahren auf diese Seite, dann sind aus den heute 2 Meter Rechtausdünstung mindestens 5 Meter geworden.
    Sorry wenn ich mich hier mal auskotze. Ich bin so etwas wie ein Normalbürger und Kleinstunternehmer und auch kein IT-Spezialist, sondern bewegen mich auf der Ebene eines gehobenen Normalanwenders. Spams gehören seit Jahren zu meinem Alltag und es sind zu über 90% nicht die Mitteilungen welche mir identifizierbare Firmen zusenden, sondern es sind Spams von diesen kriminellen Drecksäcken welche ihre Identität verschleiern, die unter nicht greifbaren und nicht ansprechbaren Mailabsendern agieren und zudem meist unangreifbar aus dem Ausland agieren. Das sind Leute die agieren nur aus einem kriminellen Interesse.
    Und diese Kriminellen werden aus unserer vorgegebenen Gesetzeslage gar nicht tangiert. Hat jemand schon mal von irgendeinem Politiker dazu was gehört? Ich nicht! Da werden zwar internationale IT-Geschützstellungen gegen Politikelfakes, Islamismus, Cyberabwehr und was sonst noch alles gefordert, aber der einfache Rechtssatz “Jede Email muß indeitizierbar sein” bringt keiner über die Lippen. Dabei darf ich seit über hundert Jahren mit keinem kennzeichnungslosem Nummernschild autofahren. So etwas müßte und könnte man zumindest zwischen den selbstgenannten Kulturstaaten hinbringen. Und dazu gibt es neben der reinen Rechtslage sicherlich auch technische Möglichkeiten.
    Nein, aber Freiheit ist das höchste Gut. Das muß geschützt werden! Drum brauchen wir ein Darknet und und einen Rückfall der Kulturstaaten auf’s Niveou korrupter präkärer Staaten.

    Antworten

  14. Hallo Herr Plutte,

    im täglichen, personenbezogenen, E-Mail-Geschäftsverkehr findet man – “in der Fusszeile” der Mail sozusagen – häufig Hinweise auf

    a. Marketing-Events (Besuchen Sie uns auf Messe) bzw. zu
    b. Produkterweiterungen (nicht nur Produkt- sondern auch Geschäftsfelderweiterungen)

    “Gefühlsmäßig” tendiere ich zu nicht erlaubt, es sei denn, zuvor “genehmigt” (analog Newsletter).
    Ich finde hierzu keine direkte Argumentationshilfe ggü. meinen Kollegen und würde mich über einen Hinweis freuen.

    Antworten

  15. Guten Tag!
    1) Danke für dieses Domain, mit diesem extremen Thema.
    2) Spam behindert die Unternehmen erheblich, dass IST pure Sabotage!
    3) Wie geht die Politik konkret gegen diese oberdreisten Saboteure vor?

    Ich erhalte täglich Unmengen an Spam, muss einen qualifizierten & teuren Mitarbeiter (weit über dem gesetzlichen Mindestlohn) einstellen, der mich monatlich Geld kostet, der monatlich das PF genau prüfend leeren muss, die Mailadressen austauschen muss u.v.m., das sind unzumutbare Zustände, die konsequent nach Schadensersatzansprüche schreien!

    Das Problem sind die viel zu lange laufenden Prozesse und der zu lange andauernde Moment bis zur Auszahlung der Schadensersatzansprüche. So bürokratisch darf man Unternehmen in diesem Land vernichten?

    Na dann gute Nacht ihr Politiker, weil damit werden wir dieses mal gaaanz anders wählen gehen, denn diese Politik ist so überhaupt nicht zu gebrauchen, weil ich dulde keine Sabotage die sich zu lange unnötig herum labernd hinzieht. Die Fakten bleiben Fakten und es gehört im Schnellverfahren bearbeitet, Saboteure & Betrüger gehören unverzüglich abgestraft – nichts anderes!

    Also Leute, “KLAGT was das Zeug hält”, denn keine Firma hat sich so dreist ungestraft vernichten zu lassen! Wenn Ihr nichts unternehmt, werde ihr niemals wieder effektiv arbeiten können, landet evtl. noch bei Harz IV und fallt damit nur wieder dem Steuerzahler zur Last.

    Auch diese noreply-Mails sind wie: “Was willst’e? Hier sind meine Infos (massig Werbung) und halt die Fresse”! Sowas gehört amtlich/gesetzlich verboten und ebenfalls heftigst von den Gerichten (nicht von irgendwelchen Jurastudenten, unseriösen Abmahnvereinen & Co.) abgemaht! Hat man es in diesem Lande nur noch mit Vollidi*ten zu tun? – Man ist wohl besser nicht mehr selbständig? Die BRD wird mit der lächerlichen Politik zum Irrenhaus, kann man nicht mehr ernst nehmen, denn wer sich durch die Instanzen klagen muss rennt in die Pleite! Das ist unzumutbar, unglaublich … und wir alle denken uns unser Teil, wählen diesmal wirklich gaaaanz anders, weil so bescheuert kann es nicht mehr weiter gehen, weil der Aufschwung im Lande bleibt mit allen Saboteuren und Betrügern weiterhin aus! Was soll der ganze Bullshit? Die Steuereinnahmen könnten ganz anders fließen, viel, viel mehr, wenn man die Firmen nicht weiter sabotiert. Wie soll man da noch Arbeitsplätze schaffen?

    Leute, zieht ja mal den Finger in der Politik, denn selbst wenn man Spammails (inkl. Phishing, Worm & Virus an die Polizei weiter leitet, antwortet dann nur ein Roboter. Aber Halloooo? Wo leben wir? Verklappsen können wir uns selber!

    Auch die elektronischen Banküberfälle beim Kontoinhaber werden mehr und die Banken waschen dann alle ihre Hände in Unschuld! Fein, wie sich Merkel mit seinem Gefolge noch mehr kriminelles Gesindel ins Land herein winkt, wegen dem vorgespielten Fachpersonalmangel, der wohl über kriminelles Gesindel gesichert wird. Wir lachen uns kaputt, obwohl das alles nur noch zum Heulen ist. WAS bitte will man mit Onlinebanken, wenn man nicht mal mehr einer Email, einer SMS usw. vertrauen kann, nur noch sehr gefährlich zugemüllt und ausspioniert wird?

    Leute, der Staat ist gefordert, konsequent überall eine ordentliche IT-Sicherheit schon bei dem Providern/Webhostern zu verlangen, weil Merkel macht mind. den 3. Schritt vor dem zunächst notwendigen wichtigen 1. Schritt und fällt damit erneut wieder voll auf die F*esse, was unsere Unternehmen andauernd ins Verderben jagt! So geht das nicht weiter! Aber schauen wir mal …

    Diese Wahl wird vermutlich zur Hexenjagt, denn wir brauchen auch in der IT beste “Nägel mit Köpfe”. Komisch, mir fällt niemand ein, den man wirklich wählen könnte und ich vermute diese Wahl wird ein Desaster für Deutschland, weil das Volk lässt sich nicht weiter so vernichtend und steuerlich abgezockt weiter auf den Arm nehmen. Es kann nicht sein das man zuschaut, wie Mio. Euronen Steuergelder sinnlos verschwendet werden und auch sinnlos ins Ausland fließen, statt mal im eigenen Lande endlich die Unternehmer richtig optimal zu fördern. Wie sollen wir bei all dem Unfug Arbeitsplätze schaffen? Die Jugend wird immer Krimineller, einige Arbeitslose ersaufen sich im Alkohol, viele erfrieren im Winter auf der Straße, unter der Brücke, Verbrecher haben Narrenfreiheit, usw. ja geht’s denn noch? Ehhhh, diese Politik muss ein klares Ende haben, weil das alles ist es NICHT was wir Deutsche wollen und viele friedliebende Ausländer (die wirklich menschenwürdige Hilfe und beste Ausbildung brauchen) auch nicht! Spamer sind unerwünscht, jegliche kriminelle, sabotierende Handlung! Wie seht Ihr das alles?

    Antworten

  16. Auch wenn ich mein Gewerbe aus Altersgründen nur noch auf einem niederen Level fortführe, bin auch ich von den täglichen Spam‘s betroffen.
    Aber schauen wir doch einmal genauer hin! Es sind doch nicht die eingehende Mails irgendwelcher Anbieter die zielgerichtet einen potenziellen Kunden ansprechen und dabei Ross und Reiter, respektive ihre Adresse und unterschriebenen Absender nennen. Aber auf diese Leute hat sich die Rechtslage eingeschossen und Abmahnvereine als Säue an die Front geschickt.
    Nein, es sind diese Drecksspam‘s die unter fingiertem Absenderverschickt werden, plan- und ziellos bar jeglichem Bedarfsbezug, in einen nahezu tagtäglichen Stakkato und oft auch noch gleich mehrmals. Diese Leute spamen uns auf das Rechtsniveau eines Bananenstaates zurück.
    Ich würde mal aus meiner Erfahrung heraus sagen, diese Art der Spam‘s umfassen 95%, wenn nicht sogar etwas mehr. Und die einzige Antwort darauf die du von Seiten der Politik bekommst ist: „Dagegen kann man nichts machen“.
    Diese Dinger mögen von einem ausländischen Server kommen und ich denke die Politik könnte doch dagegen vorgehen und zumindest die Mitgliedsländer der EU zu einer gemeinsamen Gegentaktik verbinden.
    Auch könnte man die Zulassung von Mailprogrammen vorschreiben, welche die Funktion erhalten müsten, vor der Zustellung die Realität der Absender zu überprüfen. Z.B. haben die Banken solch ein System, z.B. „Cerberus“.
    Und last not least würde ich jeden Mailverkehr zur Impressumbenennung verpflichten und denjenigen welcher dieses unterläßt oder verfälscht, dem Empfänger gegenüber als rechtlos erklären, d.h. jedes Geschäft ist oder kann ohne Gegeneinspruch als ungültig erklärt werden.

    Rolf Kuntz

    Antworten

  17. Guten Tag,

    herzlichen Dank für den ausführlichen Beitrag! Unter »I. E-Mail Werbung mit vorheriger, ausdrücklicher Einwilligung« zählen Sie Maßnahmen auf, die als Werbung angesehen werden können. Zählt dazu auch das Verlinken auf einen Blogbeitrag einer E-Mail-Signatur?

    Beste Grüße

    Lukas

    Antworten

  18. Lieber Herr Plute,

    vielen Dank für den obigen Beitrag. Wie beurteilen Sie nachfolgenden Prozess (weder Dobble-Opt-In noch Single-Opt-In) im Hinblick auf das Einverständnis für E-Mail-Werbung:

    Person (B2B) wird im CRM-System erfasst mit berechtigtem Interesse. Um der Informationspflicht nachzukommen erhält diese Person eine nicht-werbliche E-Mail mit dem Verweis auf die Datenschutzrichtlinien.

    Die Person hat hier die Möglichkeit über einen einfachen Klick auf einen Button sich für E-Mail-Werbung anzumelden. Natürlich unter Bestätigung der Datenschutzhinweise, kostenfreie Abmeldemöglichkeit, Widerspruchsrecht). Der Button löst direkt eine Antwort E-Mail an den Versender aus und es erscheint ein Fenster “Die Anmeldung wird bearbeitet”. Die Person erhält nach Prüfung beim Versender eine Bestätigungs-E-Mail “Vielen Dank für die Anmeldung”.

    Als Dokumentation für den Anmeldeprozess wird im CRM-System die Mail zur Informationspflicht und die generierte Antwort-E-Mail abgespeichert.

    Wäre dies ein rechtssicheres Anmeldeprozedere, da die Antwort bzw. Bestellung nicht über ein anonymes Webportal, sondern direkt vom E-Mail-Account der Person kommt!?

    Vielen Dank und beste Grüße Gundolf Renner :-)

    Antworten

    • Hallo Herr Renner, ich halte das leider für unerlaubte Werbung, weil die E-Mail durch den Button werblichen Charakter erhält.

      Antworten

  19. Guten Tag Herr Plute,
    ich konnte aus Zeitgründen nicht alle Kommentare durchlesen und weiß nicht, ob es schon behandelt wurde:

    Die meisten Spammails sind mittlerweile gar keinen offiziellen Newsletter, sondern Werbemails, welche mit gar keinem seriösen Unternehmen in Verbindung stehen, sondern sich Adresskatalogen bedienen. Es werden automatisch generierte Absender verwendet, so dass man keiner realen Person nachgehen kann. Die verlinkten Webseiten sind nur für das eine beworbene Produkt erstellt, haben nur ein Bestellformular, kein Impressum und keine direkte Kontaktmöglichkeit.

    Es ist dabei auch schwer möglich, einen Mail-Filter zu erstellen, da die Betreff-Formulierungen so geschickt banal und wechselnd formuliert sind, dass man das Produkt selbst nicht ausfiltern kann.

    Bei einer Whois-Abfrage kam

    Wie kann man gegen Spammails vorgehen, bei denen sich der Betreiber unsichtbar macht und mit jeder Mail seinen “Absender” wechselt?

    Antworten

  20. Sehr geehrter Herr Plutte,

    ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir bei folgenden Fragen behilflich sein könnten:

    Kurz zum Sachstand:
    Im Namen eines gemeinnützigen Vereines habe ich eine Mail (von meiner Privaten Mail Adresse) an eine Tanzschule versendet, mit der Einladung an einem kostenlosen und gemeinnützigen Tanzworkshop teilzunehmen. Wir verfolgen als Verein keinen kommerziellen Zweck. Die Tanzschule hat auf Ihrer Website öffentlich ihre Mail-Adresse angegeben mit einem Verweis darauf, die Tanzschule zu kontaktieren. Nun habe ich folgende Mail erhalten:

    “E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Empfängers ist verboten und kann zur Abmahnung führen.
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20. Mai 2009 (Aktenzeichen: I ZR 218/07) entschieden, dass schon die erstmalige Zusendung von E-Mails an Unternehmen ohne vorheriges Einverständnis des Empfängers rechtswidrig ist.
    Wir werden entsprechende rechtliche Schritte gegen Sie einleiten und im Wiederholungsfall eine gerichtliche Unterlassungsklage einreichen.
    Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung ein uneingeschränkter und umfassender Unterlassungsanspruch besteht. Sollten Sie also verbotene E-Mail-Werbung an eine andere unserer zahlreichen Mail-Adressen senden, gilt dies bereits als Wiederholungsfall (LG Hagen, Urt. v. 10.05.2013 – Az.: 1 S 38/13).”

    Meine Frage:
    Handelt es sich tatsächlich um Werbung unsererseits? Oder lässt sich eine Einladung ggf. auch anders einstufen?
    Wie hoch darf in solch einem Fall die Abmahnung sein?

    Vielen lieben Dank für Ihre Unterstützung.

    Antworten

  21. Guten Tag,
    berechtigt schon der erste Erhalt der Spam-Mail den Empfänger zur Entschädigung durch den Spammer? Wenn ja, wie hoch ist diese Entschädigung üblicherweise für Privatpersonen bzw. Unternehmer? Wonach richtet sich der Wert der Entschädigung?

    Welche Möglichkeiten gibt es Spammer aus dem Ausland oder mit verschleierten Daten zu überführen und zur Entschädigungsleistung zu bringen?

    Herzliche Grüße
    Stefan Grabe

    Antworten

    • Guten Tag, ich gehe davon aus, dass Sie für SPAM-Mails unter Geltung der DSGVO keine oder allenfalls eine symbolische Geldentschädigung erhalten würden, vgl. AG Diez, Urteil vom 07.11.2018, Az. 8 C 130/18.

      Antworten

  22. Guten Tag Herr Plutte,

    informative Seite.

    Zu den Kooperationsanfragen: wenn Sie einem anderen Kollegen, den Sie nicht kennen, ein Mandat anbieten, weil Sie vielleicht im Interessenkonflikt stehen o.ä., könnte dieser Kollege Sie dann abmahnen? Er wäre doch ein Wettbewerber und somit nach dem UWG anspruchsberechtigt, wenn ich es richtig verstehe oder? Da läuft doch etwas schief…

    Ich arbeite im Consulting und frage mich, ob ich Kollegen noch ohne Angst, abgemahnt zu werden, Anfragen (Angebote !) per Mail schicken kann? Anrufen geht ja offenbar auch nicht, ist ja auch gleich Werbung…

    Kann man da nicht von einer Einwilligung in diesen Fällen ausgehen? Für mich ist das alles nicht verständlich, zumal ich ja etwas anbieten, was für den Empfänger von Vorteil sein müsste…

    Mit freundlichen Grüßen aus Hamburg
    Johannes Jakob

    Antworten

    • Guten Tag Herr Jakob, wenn Sie einem Kooperationspartner eine Kundenanfrage weiterleiten möchten, ist das nur mit Einwilligung des Kunden möglich, die Sie entsprechend erfragen müssten (z.B. per Telefon, Mail). Dieses Prinzip gilt auch für Anwälte. Ich kenne keinen Fall, in dem ein Anwalt eine solche Übernahmeanfrage abgemahnt hätte, das scheint eher ein theoretisches Problem zu sein.

      Antworten

  23. Sehr geehrte Herr Plutte,

    sehe ich das dann richtig, das ich Firmen die Ihre Kontaktdaten/ E-Mails wie zum Beispiel Info.. etc öffentlich zum Kontakt anbieten ebenfalls nicht anschreiben darf?
    Es wäre ein Anschreiben mit Flyer da drunter, was wir als Dienstleitung anbieten. Kaltakquise

    Mit freundlichen Grüßen

    R.C.

    Antworten

  24. Meine Frage: Habe ein Abmahnung einer Kanzlei per email erhalten. Diese wird automatisch in den SPAM verschoben, da Kriterien erfüllt: Rechtsanwalt, Gewinnspiel, Sex, sie haben gewonnen etc. Kanzlei scheint real zu existieren. Sehr kurzer Text in der Ansprache: “Bitte unbedingt sofort erledigen – siehe Anhang”. Verfahren Ich gegen …. Diese Firma hat tatsächlich ein email erhalten. Vermutlich auch ohne Zustimmung. Darf ein Rechtsanwalt eine Abmahnung per email verschicken? Ist dies rechtskonform, oder handelt es sich um SPAM. Wie hoch könnte der Streitwert sein, zwischen Kaufleuten? Ich sehe hier 5000,– Euro. Entspricht dies den Tatsachen?

    Antworten

  25. Ist es auch rechtlich verboten, wenn ich ein Unternehmen sehe, das auf seiner Website einige Fehler hat und ich diese darauf hinweise?

    Antworten

    • Kommt auf die Intention an. Wenn das eigentliche Ziel darin besteht, aus dem Hinweis heraus eine Kundenbeziehung aufzubauen, ist auch eine solche Mail unerlaubte E-Mailwerbung (ich schreibe das bewusst, weil die Second Level Domain ihrer E-Mailadresse einen Marketinghintergrund erahnen lässt).

      Antworten

    • Guten Tag, auch für solche Mailzusendungen benötigt man als Werbeversender ganz normal eine vorherige ausdrückliche Erlaubnis per Double-Opt-In.

      Antworten

  26. Lieber Herr RA Plutte,
    vielen Dank für Ihren informativen Beitrag.

    Ich habe in der Vergangenheit Produkte an Kunden verkauft. Nun habe ich festgestellt, dass es in Einzelfällen dazu kommen kann, dass ein Teil dieses Produkts nach einer gewissen Zeit nicht mehr funktioniert.

    Ist es vor diesem Hintergrund zulässig, wenn ich an diejenigen Kunden, die das entsprechende Produkt in der Vergangenheit gekauft haben, eine Email sende, in der ich anbiete, das entsprechende Teil auszutauschen, falls es bei dem jeweiligen Kunden nicht funktioniert. In der Email würde ich außer meiner Signatur keine weiteren Hinweise auf sonstige Produkte oder ähnliches geben.

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung und herzliche Grüße aus Köln
    Ihr
    B. Burkard

    Antworten

  27. Hallo Herr RA Plutte,

    haben Sie herzlichen Dank für diesen sehr informativen Artikel. Wie Sie vielleicht mitbekommen haben, gibt es mitt lerweile das Angebot “Appmelder”, dass es Empfänger recht einfach ermöglicht, rechtlich gegen E-Mail-Werbung vorzugehen. Dahinter steckt der gemeinnützige Verein Letzte Werbung, der sich bereits mit einem Engagement gegen Briefkastenwerbung einen Namen gemacht. Hier ist der Link: https://www.appmelder.de/.

    Viele Grüße
    Justus Zinner

    Antworten

  28. Guten Tag Herr Plutte,
    vielen Dank für die sehr komplexen Ausführungen zum Thema, wobei noch eine wichtige Antwort offen bleibt, zu den möglichen entstehenden Abmahnkosten: Angenommen, ein Unternehmen verschickt an eine Anzahl von X Privatpersonen Werbemails. Eine Person schaltet einen (Abmahn)-Anwalt ein – und es kommt zu einer “Verurteilung” für eine gemäß ermitteltem Streitwert zu zahlende Strafe.
    1. Wer erhält diesen “Strafbetrag”? (der Empfänger der Werbemail, oder der Anwalt?)
    2. Wenn mehrere Empfänger der zeitgleich versandten Werbemail “Klage” einreichen, bzw. die Werbemails an verschiedene (Abmahn)-Anwälte einreichen: Kommt es dann zu einer Vervielfachung der Strafzahlung für den Versender? (möglicherweise auch mit jeweils unterschiedlichen Strafbeträgen, je nach zuständigem Gericht?) Der Versender kann also im Zweifelsfall für ein und dasselbe “Vergehen” (den Pauschal-Versand einer Werbemail an eine Gruppe von Adressaten) mehrfach bestraft werden – und im Zweifelsfall mit Riesensummen konfrontiert sein?
    Vielen Dank für die Aufklärung
    D.Bacher

    Antworten

    • Guten Tag. Wehren sich mehrere Empfänger der Spam-Werbemail per Abmahnung dagegen, schuldet das werbende Unternehmen jedem einzelnen Unterlassung, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie ggf. Ersatz der anwaltlichen Abmahnkosten je Abmahnung, d.h. der Anwaltskosten, die dem Empfänger dafür entstanden sind, dass er sich anwaltlich gegen die Werbemail zur Wehr gesetzt hat. Das können ggf. auch mehrere Fälle sein.

      Im Verhältnis zwischen Mitbewerbern ist zwar anerkannt, dass sich das rechtsverletzende Unternehmen bei Erhalt von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes grundsätzlich auf eine bereits früher abgegebene Unterlassungserklärung berufen kann, ergo also nur eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Ich denke aber nicht, dass dieser Fall auf Spam-Abmahnungen übertragbar ist.

      Was Sie zum Zustandekommen des “Strafbetrags” schreiben, ist etwas durcheinander. Auf eine berechtigte Spam-Abmahnung hin müssen vom Werbenden Anwaltskosten ersetzt werden, wenn sich der Betroffene anwaltlicher Unterstützung bedient hat. Diese richten sich nach dem Streitwert und gehen an den Abmahnenden als Erstattung der ihm selbst entstandenen Aufwendungen. Der abmahnende Anwalt fordert diese Kosten lediglich für Mandanten ein. Rechtstechnisch ist es ein Dreiecksverhältnis: der Abmahner bezahlt seinen eigenen Anwalt (bzw. schuldet ihm Zahlung). Diese Kosten macht der Anwalt des Abmahners beim Abgemahnten für den Abmahner geltend (bzw. fordert Freistellung, falls intern noch nicht gezahlt worden war, was zulässig ist).

      Ich hoffe, dass Ihnen diese Infos weiterhelfen.

      Antworten

  29. Guten Tag,

    was ist wenn der Versender im Ausland ansässig ist? Selbst wenn die Firma in der EU, sagen wir in Polen oder in Frankreich, sitzt kann man faktisch nichts tun oder?

    Viele Grüße
    Oliver Schmidt

    Antworten

    • Guten Tag, es ist unserer Erfahrung nach schwierig, gegen Versender mit Sitz im Ausland vorzugehen (u.a. höherer Aufwand, Zustellungen, Vollstreckungsrisiko).

      Antworten

  30. Hallo vielen Dank, für die asuführlichen Information. Dazu habe ich eine Frage. Ich werde von einem Mandatsträger (Stadtrat) immer wieder via E-Mail angeschrieben, obwohl ich ihm mitgeteilt habe, dies zu unterlassen und das dazu keine Einwilligung von ihm vorliegt. Wie kann ich dies rechtsicher unterbinden? Greifen die Regelung die Sie beschrieben haben ?

    Antworten

  31. Darf man als deutscher Unternehmer international potenzielle Kunden kontaktieren, wenn dies laut Rechtssprechung des Ziellandes erlaubt ist, oder muss ich auch in diesem Fall unsinnigerweise deutsches Recht einhalten?

    Antworten

    • Maßgeblich ist das Recht des Ziellandes (wobei ich mir nicht vorstellen kann, dass es Länder gibt, die Spam erlauben).

      Antworten

  32. Hallo Herr Plutte,

    Ihrer Antwort vom 31.3.16 nach, “Gewöhnliche Mandatsanfragen per E-Mail halte ich nicht für abmahnbar” gibt es offenbar doch eine Art implizite Einwilligung: Firma zeigt Leistungsportfolio auf Website, offensichtlich um Interessenten zu informieren, auch Unternehmer, Interessent schaut nach ‘Kontakt’ und bekommt Tel. und E-Mail angeboten – so wie bei Ihnen und Millionen anderen Firmen. Offensichtlich *will* der Inhaber *so* von *neuen* Kunden kontaktiert werden, denn die alten benötigen die Website nicht, sie kennen Portfolio und Kontaktdaten bereits. Nur: Was ist die rechtliche Begründung? Wenn jede geschäftlich motivierte Anfrage als Werbung gilt, selbst die eines potentiellen Kunden, jedwede implizite Zustimmung aber kategorisch verneint wird, verstößt der Unternehmer doch absurderweise gegen §7 UWG mit einer E-Mail, wenn er genau das tut, was der Website-Betreiber offensichtlich beabsichtigt. Wo ist der Fehler?

    Eine interessante Variante, die hier noch nicht diskutiert wurde, ist dies: Firma stellt auf einer Messe aus, offensichtlich um Geschäftskontakte zu knüpfen, insbesondere neue. Messeveranstalter erstellt ein Ausstellerverzeichnis mit Wissen und Zustimmung der Firma. Im Verzeichnis steht: Firma, Standnr., Tel., E-Mail, Website. Keine Postanschrift! Darf der Interessent (Unternehmer) eine E-Mail schreiben mit dem Vorschlag, sich auf der Messe zu treffen? Wenn nein, ist die übliche Praxis illegal und das Gesetz geht am Bedürfnis der Marktteilnehmer leider vorbei.

    Antworten

  33. Ich bin nicht sicher, ob ich Ihr Anliegen richtig verstehe. Natürlich dürfen Sie ein Unternehmen per E-Mail anschreiben, wenn Sie dessen Waren/Dienstleistungen erwerben möchten. Das stellt keine “Werbung” im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar.

    Nach der Rechtsprechung ist Werbung “jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern“. Gemeint ist der Versuch, eigene oder fremde Produkte zu vertreiben.

    Wenn Sie das Unternehmen dagegen unter Vortäuschung einer Erwerbsabsicht anschreiben würden, um im Anschluss zu versuchen, eigene oder fremde Leistungen zu vertreiben, handelt es sich wiederum um Spam. Kurz: Der redliche Kaufinteressent darf dem Unternehmen per E-Mail schreiben, ohne vorab dessen Erlaubnis einholen zu müssen. Ich hoffe, das beantwortet ihre Frage. PS. Die gleichen Grundsätze gelten auch für Ihr Messebeispiel.

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  34. Hallo Herr Plutte,

    danke für Ihre Antwort und auch dafür, dass Sie hier über Jahre Ihren Artikel pflegen und kommentieren.

    “Gemeint ist der Versuch, eigene oder fremde Produkte zu vertreiben.” Das ist eigentlich klar, nur mein Verständnis als juristischer Laie ist, dass vor Gericht nicht zählt, was gemeint ist, sondern was im Gesetz steht. Woher kommt diese Definition? Und wie erklärt man sich den Fall des Recycling-Unternehmens, welches Zahnärzte kontaktiert, um Edelmetallabfälle zu *kaufen*, dann aber nach §7 UWG verurteilt wurde?

    Beim Messebeispiel wollte ich darauf hinaus, dass Messen der Anbahnung von Geschäftskontakten aller Art dienen – im Interesse der Aussteller. Jedenfalls ist mir kein Messebesuch (Industrie) als Angestellter erinnerlich, bei dem Vertreter eines Ausstellers die Kommunikation eingestellt hätten, nachdem sie erkannt haben, dass ich kein Kunde bin. Es wäre also z.B. völlig üblich, auf einer Messe über eine Kooperation zu sprechen. Dazu müsste man aber einen Termin vereinbaren und natürlich erklären, welches Thema man besprechen möchte (Täuschung ist in diesem Zusammenhang fruchtlos und daher uninteressant). Nun ist der Zweck des Ausstellerverzeichnisses, die Aussteller kontaktieren zu können. Eine Terminanfrage entspricht genau diesem Zweck. Und schließlich bestimmen die Aussteller, welche Kontaktdaten im Ausstellerverzeichnis erscheinen. Wenn bei der Vorbereitung das Feld nicht ausgefüllt wird, bleibt es eben leer. Wenn nun eine Anfrage nach einem Messe-Termin kommt, Thema: Kooperation, wäre das erlaubt (weil der Intention der Veröffentlichung der Kontaktdaten nach üblicher Messe-Praxis entsprechend) oder verboten (vermutlich gegen Kenntnis, Absicht und Interesse vieler Marktteilnehmer)?

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