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UWG: Übersicht zum fliegenden Gerichtsstand bei Internetverstößen

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Ende 2020 trat eine Änderung zur örtlichen Zuständigkeit bei Wettbewerbsverletzungen mit Internetbezug in Kraft. Seither ist zwischen den Gerichten umstritten, ob in diesen Konstellationen der fliegende Gerichtsstand fortgilt oder nicht.

Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

rechtsanwalt oliver wolf

Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Hinweis: Die örtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet stellen wir in einem gesonderten Beitrag dar.

1. Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit im UWG

Durch das umstrittene Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wurde am 02.12.2020 unter anderem § 14 UWG abgeändert, der die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte bei UWG-Rechtsstreitigkeiten regelt.

Während sich an der in § 14 Abs. 1 UWG geregelten ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit der Landgerichte für UWG-Sachen nichts geändert hat, wurde die in § 14 Abs. 2 UWG geregelte örtliche Zuständigkeit erheblich verändert.

Die örtliche Zuständigkeit beschreibt, wo man gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen darf, etwa für eine einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage (z.B. Mainz, Mannheim, München). Die sachliche Zuständigkeit entscheidet darüber, welches Gericht vor Ort zuständig ist (z.B. Amtsgericht, Landgericht etc.). In Bezug auf den fliegenden Gerichtsstand geht es allein um die örtliche Zuständigkeit.

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2. Der fliegende Gerichtsstand im UWG

Grundsätzlich ist für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG wie schon nach früherer Rechtslage das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Bei Fällen mit Internetbezug führte dies bislang dazu, dass der Gläubiger seine Ansprüche vor jedem beliebigen Landgericht in Deutschland einklagen konnte, weil Internetseiten weltweit und damit u.a. an jedem Ort in Deutschland abgerufen werden können. Diese Wahlmöglichkeit wird als fliegender Gerichtsstand bezeichnet.

Durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wurde § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG neu eingefügt, der den fliegenden Gerichtsstand einschränkt. Neuerdings ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde, nicht mehr zuständig für

“Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien”

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3. Rechtsprechung zum fliegenden Gerichtsstand im Onlinebereich

In der Praxis ist außerordentlich umstritten, wie § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG zu verstehen ist.

a. LG Düsseldorf vs. OLG Düsseldorf

Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf gelten die Grundsätze zum fliegenden Gerichtsstand bei Rechtsverletzungen im Onlinebereich auch nach Änderung des UWG weiter (LG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2021, Az. 38 O 3/21; nach Widerspruch bestätigt durch LG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2021, Az. 38 O 3/21). Der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG umfasse entgegen seines (insoweit missverständlichen) Wortlauts nicht jedes unlautere Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien, sondern sei

“seinem Sinn und Zweck nach beschränkt auf solche Zuwiderhandlungen, bei denen der geltend gemachte Rechtsverstoß tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpft.”

Die Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgehoben, das keinen Raum für die einschränkende Auslegung des Landgerichts sah (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2021, Az. I-20 W 11/21).

Gewöhnlich ordnen sich Landgerichte in solchen Lagen der Rechtsprechung “ihres” Oberlandesgerichts unter. Nicht so das Landgericht Düsseldorf, das sich kurz danach in einem weiteren Beschluss ausdrücklich gegen die Meinung des Oberlandesgerichts Düsseldorf stellte (LG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2021, Az. 38 O 19/21) und nach nochmaliger Überprüfung an seiner Linie festhielt. Die Bedenken des OLG Düsseldorf griffen aus Sicht des Landgerichts nicht durch, weshalb sich die Kammer nicht veranlasst sah, die eigene Sichtweise zu ändern. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bleibt ebenfalls bei seiner Linie, sah im Verhalten des Landgerichts aber keine Willkür (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2021, Az. I-20 U 83/21).

Abweichend verhält es sich aus Sicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf hingegen bei unerwünschter E-Mailwerbung. Hier sei eine teleologische Reduktion vorzunehmen, da Zuwiderhandlungen in oder mittels E-Mail nicht unter den Begriff des “Telemediums” im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG fallen, da der Verstoß nicht in, sondern durch Telemedien erfolge (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2022, I-20 U 105/21).

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b. LG Frankfurt (2. Kammer, 3. Kammer), OLG Frankfurt

Mit der dritten Kammer des Landgerichts Frankfurt sowie dem Oberlandesgericht Frankfurt haben sich weitere Gerichte der kreativen Auslegung des Landgerichts Düsseldorf angeschlossen (LG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2021, Az. 3-06 O 14/21; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.10.2021, Az. 6 W 83/21). Auch die Frankfurter Richter meinen, dass die Zuständigkeitsregelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG nur eingreift, wenn die betreffende Zuwiderhandlung tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpft. Die Vorschrift sei einer teleologischen Auslegung zugänglich. Ihrem Wortlaut fehle es an der notwendigen Eindeutigkeit, wie die Doppelung der Begriffe “elektronischer Geschäftsverkehr” und “Telemedien” belege.

Aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (mit Hervorhebungen und Verlinkungen von uns):

“Im Rahmen der Auslegung ist die Entstehungshistorie der Vorschrift heranzuziehen, wonach im Gesetzgebungsverfahren die zunächst geplante Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes aufgegeben wurde zugunsten einer Regelung, die den fliegenden Gerichtsstand auf typische Fälle rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen beschränken sollte, wie der Verletzung von Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet (vgl. Lerach, jurisPR-WettbR 3/2021). Daraus ist zu schließen, dass dem gesetzgeberischen Willen eine textliche Angleichung von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG an die Regelung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG entsprach, die jedoch aufgrund eines redaktionellen Versehens unterblieben ist. Der Ausschlusstatbestand ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, als dieser nur dann eingreift, wenn die betreffende Zuwiderhandlung tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpft (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2021, Az. 38 O 19/21).”

Bei Rechtsverletzungen, die nicht an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpfen, gelte der fliegende Gerichtsstand weiter. Im verhandelten Fall wurde der Verstoß auf § 4 Nr. 1, 2 UWG gestützt, wo weder ein hohes Missbrauchspotential noch die Gefahr von Massenabmahnungen bestehe anders als beispielsweise bei der Verletzung von Informations- und Kennzeichnungspflichten.

Update: Die zweite Kammer des Landgerichts Frankfurt hat sich im Gegensatz zu den übrigen Frankfurter Kollegen der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf angeschlossen (LG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2021, Az. 2-06 O 305/21).

“Eine teleologische Reduktion der Vorschrift auf internetspezifische, missbrauchsanfällige Fallgruppen lauterkeitsrechtlicher Rechtsverfolgung kommt nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht. Insofern macht sich die Kammer die zutreffenden Ausführungen des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.02.2021, I-20 W 11/21) zu eigen.”

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c. LG München

Das Landgericht München hat sich der Rechtsprechungslinie des OLG Düsseldorf angeschlossen und sich im Rahmen eines Verweisungsbeschlusses gegen eine Fortgeltung des fliegenden Gerichtsstands ausgesprochen (LG München, Beschluss vom 02.06.2021, Az. 1 HK O 4892/21).

In einer weiteren Entscheidung urteilte das Landgericht München, dass der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG auf Fälle zu reduzieren sei, in denen die vom Gesetzgeber gesehene “besondere Missbrauchsanfälligkeit” aufgrund der unkalkulierbaren Vielzahl potenzieller Gerichtsorte gegeben ist. Diese Gefahr sah das Gericht im Prozess nicht, da die streitgegenständlichen Verstöße im Rahmen der Kommunikation zwischen Klägerin und Beklagter begangen wurden. Auch wenn die Nachrichten auf elektronischem Wege übermittelt wurden, hätten sie sich ausschließlich und gezielt an die Beklagte gerichtet. Der Begehungsort der Handlung sei – trotz Internet – nicht “überall”, sondern von vornherein örtlich begrenzt – vergleichbar einer Kommunikation außerhalb des Internets. Ein Ausschluss des Gerichtsstandes des Begehungsortes nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG wurde vom Gericht deshalb in teleologischer Reduktion der Vorschrift für die vorliegende Konstellation verneint (LG München, Endurteil vom 08.11.2021, Az. 33 O 480/21).

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d. LG Hamburg, OLG Hamburg

Aus Sicht der 27. Kammer des Landgerichts Hamburg kommt eine Einschränkung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 UWG nur in Betracht bei Fällen, die Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Informations- und Kennzeichnungspflichten betreffen (LG Hamburg, Urteil vom 20.04.2023, Az. 312 O 58/22; LG Hamburg, Beschluss vom 26.08.2021, Az. 327 O 214/21; LG Hamburg, Beschluss vom 13.09.2021, Az. 327 O 184/21). 

Update: Die 27. Kammer hat ihre Meinung geändert und geht nun doch von seiner örtlichen Unzuständigkeit aus, wie die Kollegen von ratgeberrecht.eu berichten (LG Hamburg, Beschlüsse vom 13.09.2021, 06.10.2021 und 08.11.2021, jeweils Az. 327 O 184/21). § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG müsse in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG in dem Sinne gelesen werden, dass die Einschränkung des Tatortgerichtsstands nur bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten gilt, was im Verfahren für Vorschriften der Preisangabenverordnung bejaht wurde.

Das OLG Hamburg fügt dem Blumenstrauß eine weitere Blüte hinzu. § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG sei dahingehend auszulegen, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist. Bemerkenswerterweise räumt das Oberlandesgericht selbst ein, dass der Wortlaut von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG bei isolierter Betrachtung eine solche Beschränkung der Ausnahme vom fliegenden Gerichtsstand nicht erkennen lässt. Gleiches gelte bei systematischer Betrachtung. Aus Sicht des OLG Hamburg ergebe sich aber aus der Historie der Gesetzesentstehung und dem Sinn und Zweck der Vorschrift eine Auslegung, wonach jedenfalls solche Fälle von Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist (OLG Hamburg, Urteil vom 07.09.2023, Az. 5 U 65/22 mit ausführlicher Begründung).

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e. LG Stuttgart

Nach Meinung des Landgerichts Stuttgart greift der fliegende Gerichtsstand gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht bei rein virtuellen Sachverhalten (LG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2021, Az. 11 O 486/21). Damit schließt sich das Gericht der Meinung des OLG Düsseldorf an. Der Wortlaut von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG sei eindeutig und weiche von § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG gerade ab. Ausweislich der jeweiligen Gesetzesbegründungen hat der Gesetzgeber die Regelungen in § 13 UWG einerseits und § 14 UWG andererseits bewusst unterschiedlich ausgestaltet. Vor diesem Hintergrund würden auch Sinn und Zweck der Neuregelung keine vom Wortlaut abweichende weitere Einschränkung oder teleologische Reduktion gebieten.

Eine gewisse Relativierung nimmt das Landgericht Stuttgart dennoch vor. So biete sich bei medienübergreifenden Verstößen wegen des vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Missbrauchspotentials des fliegenden Gerichtsstands im Falle von Internetverstößen ausnahmsweise eine einschränkende Auslegung an, wonach die Neuregelung auf rein “virtuelle” Verstöße beschränkt wird. Werde der Verstoß nicht ausschließlich im Internet, sondern auch auf anderen Verbreitungswegen verwirklicht, und handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand, sei die Neuregelung nicht anwendbar (Verweis auf Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 14 Rn. 21).

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f. LG Köln

Die 33. Kammer des Landgerichts Köln bejahte ihre Zuständigkeit in einem Verfahren zum ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 14 Abs. 2 Satz 2, 3 UWG zunächst auf elegante Weise. Zum einen habe der in Frage stehende Verstoß nicht ausschließlich in Telemedien bzw. im elektronischen Geschäftsverkehr stattgefunden. Zum anderen bestehe Erstbegehungsgefahr für einen Versand des betroffenen Artikels nach Köln (LG Köln, Beschluss vom 26.04.2021, Az. 33 O 13/21).

In einem neueren Verfügungsverfahren schloss sich die 33. Kammer dann explizit der Auffassung an, dass der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG dahin auszulegen ist, dass er nur bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten gelte (LG Köln, Beschluss vom 22.03.2022, Az. 33 O 166/22).

Für Ansprüche auf Zahlung einer urheberrechtlichen Vertragsstrafe gilt nach Auffassung des Landgerichts Köln kein fliegender Gerichtsstand, weil die örtliche Zuständigkeit mangels eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung nicht auf § 32 ZPO gestützt werden könne. Auch sei der Erfüllungsort einer Unterlassungspflicht im Zusammenhang mit der Nutzung von Lichtbildern im Internet nicht an jedem beliebigen Ort, sodass auch aus § 29 ZPO keine “fliegende” örtliche Zuständigkeit gefolgert werden kann (LG Köln, Urteil vom 23.02.2023, Az. 14 O 287/22).

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g. LG Berlin

Die 16. Kammer des Landgerichts Berlin verneinte ohne nähere Begründung ihre Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Der fliegende Gerichtsstand scheide für im elektronischen Rechtsverkehr begangene Verstöße aus (LG Berlin Beschluss vom 23.08.2021, Az. 16 O 239/21). Dagegen soll sich die 52. Zivilkammer in einer bislang unveröffentlichten Entscheidung ausdrücklich der Sichtweise des Landgerichts Düsseldorf angeschlossen haben (LG Berlin, Urteil vom 31.03.2022, Az. 52 O 250/21).

Hinweis: Wir werden diesen Beitrag bei neuen Entscheidungen zum Thema aktualisieren.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Elektronischer Geschäftsverkehr beschreibt m.E. einen elektronisch basierten geschäftlichen Prozess. Telemedien sind m.E. ein Oberbegriff für sämtliche Angebote des Internets. Zusammengenommen ergeben sich daraus sämtliche Prozesse sämtlicher Internetangebote – also schlichtweg das komplette Internet. Wenn man § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG so liest, gibt es m.E. keinen Spielraum für eine andersartige Auslegung. Was will denn der Gesetzgeber? Er will, dass sich das Internet fair entwickeln kann. Die erste Betonung liegt auf fair, da braucht es keinen fliegenden Gerichtsstand. Die zweite Betonung liegt auf “entwickeln”, da braucht es auch keinen fliegenden Gerichtsstand. Ich denke ganz im Gegenteil. Meiner Meinung nach führt der fliegende Gerichtsstand zu unfairen und gesellschaftlich unerwünschten Ergebnissen. Gerade auch deshalb gab es doch die UWG-Reform.

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  2. Die UWG-Reform dient einzig dazu, den Zugang zum Rechtsmittel der Abmahnung exklusiv auf die bürgerliche Klientel zu beschränken, den Mißbrauch auszuweiten, und die Kosten im Interesse der Bezieher leistungsloser Einkommen in die Höhe zu treiben. All das getreu dem Motto: Vorwärts, zurück in den Ständestaat der gescheiterten deutschen Diktatur (1871-1945). Der Gesetzgeber… das ist vor allem mal eine stratigrafische Partikulatur, deren Niveau angemessen zu beschreiben das Strafrecht untersagt.

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