Suche Kostenlose Ersteinschätzung

LG Düsseldorf: Fliegender Gerichtsstand bei Online-Rechtsverstößen

fliegender gerichtsstand uwg

Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf gelten die Grundsätze zum fliegenden Gerichtsstand bei Rechtsverletzungen im Onlinebereich auch nach Änderung des UWG weiter (LG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2021, Az. 38 O 3/21).

Update: Die Entscheidung wurde vom OLG Düsseldorf kassiert. Erneutes Update vom 21.03.2021: Das Landgericht Düsseldorf hat sich in einem weiteren Beschluss ausdrücklich gegen die Meinung des OLG Düsseldorf gestellt (LG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2021, Az. 38 O 19/21). Es hält nach nochmaliger Überprüfung an seiner Auffassung fest, wonach der den grundsätzlich nach § 14 Abs. 2 S. 2 UWG gegebenen fliegenden Gerichtsstand sperrende Ausschlusstatbestand des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG (nur) eingreift, wenn die betreffende Zuwiderhandlung tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpft. Die gegen die vorgenommene teleologische Reduktion von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG vorgebrachten Bedenken greifen aus Sicht des Landgerichts nicht durch und veranlassten die Kammer nicht, ihre Sichtweise zu ändern.

Fliegender Gerichtsstand bei Online-Rechtsverletzungen

Am 02.12.2020 trat das umstrittene Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft, mit dem unter anderem § 14 UWG abgeändert wurde, der die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte bei UWG-Rechtsstreitigkeiten regelt.

Während sich an der in § 14 Abs. 1 UWG geregelten ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit der Landgerichte für UWG-Sachen nichts geändert hat, wurde die in § 14 Abs. 2 UWG geregelte örtliche Zuständigkeit erheblich verändert.

Die örtliche Zuständigkeit meint, wo man gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen darf, etwa für eine einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage (z.B. Mainz, Mannheim, München). Die sachliche Zuständigkeit meint, welches Gericht zuständig ist (z.B. Amtsgericht, Landgericht etc.). In Bezug auf den hier besprochenen fliegenden Gerichtsstand geht es allein um die örtliche Zuständigkeit.

Der neue § 14 Abs. 2 UWG lautet:

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

  1. Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
  2. Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden, es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

Will man Ansprüche nach dem UWG wegen einer Rechtsverletzung mit Internetbezug gerichtlich geltend machen, bestehen folgende Möglichkeiten bei der Auswahl des örtlich zuständigen Gerichts:

1. Option: Allgemeiner Gerichtsstand (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UWG)

Die erste Möglichkeit besteht darin, am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten bzw. Antragsgegners gerichtliche Schritte einzuleiten. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person ist z.B. deren Wohnsitz (§ 13 ZPO), der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen ihr Sitz (§ 17 ZPO).

Tipp: Über das Gerichtsverzeichnis kann man anhand der Anschrift des Gegners leicht die örtlich zuständigen Gerichte ermitteln.

fliegender gerichtsstand

Gerichtsverfahren am eigenen (Wohn-)Sitz sind für den Beklagten bzw. Antragsgegner am angenehmsten, da er keine zeitaufwendigen und ggf. teuren Reisen zu entfernten Gerichtsorten unternehmen muss – dafür je nach Falllage aber möglicherweise der Kläger bzw. Antragssteller.

Problem werden kann aber fehlende UWG-Kompetenz des örtlichen Landgerichts. Zwar hat das Gericht “das Recht zu kennen”. Dieses Ideal entspricht aber nicht immer der Realität. Über die Jahre haben sich einzelne Gerichte in Deutschland bei UWG-Sachen den Ruf besonderer Kompetenz erarbeitet, weshalb sie häufig auch bei weiter Entfernung zum Sitz der Beteiligten angerufen wurden. Das gilt z.B. für die Gerichtsorte Hamburg, Köln, München, Frankfurt, Berlin und Mannheim (no offense).

2. Option: Gerichtsstand des Begehungsortes (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UWG)

Parallel zum (Wohn-)Sitz des Beklagten sind nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG auch alle Gerichte örtlich zuständig, in deren “Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde”. Diese Regelung entspricht § 32 ZPO, der bislang zur Begründung des fliegenden Gerichtsstands herangezogen wurde, gerade und insbesondere bei Rechtsverletzungen mit Internetbezug. Da Online-Rechtsverletzungen überall von jedem Computer, Tablet bzw. Smartphone abgerufen werden können, war jedes Landgericht in Deutschland örtlich zuständig.

3. Ausnahme vom Gerichtsstand des Begehungsortes(§ 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG)

Der weitreichende fliegende Gerichtsstand soll nach dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs nicht mehr gelten bei “Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien” (§ 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG).

Das Landgericht Düsseldorf interpretiert die Neuregelung kreativ wie folgt (mit Hervorhebungen durch uns):

“Der danach gegebene Gerichtsstand des Begehungsortes ist nicht nach § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ausgeschlossen. Dieser Ausnahmetatbestand umfasst entgegen seinem (insoweit missverständlichen) Wortlaut nicht jegliches unlautere Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien, sondern ist seinem Sinn und Zweck nach beschränkt auf solche Zuwiderhandlungen, bei denen der geltend gemachte Rechtsverstoß tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpft.”

Und weiter:

“Die durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs eingeführte Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands der unerlaubten Handlung sollte durch die letztlich verabschiedete Entwurfsänderung (in der auf die zunächst geplante nahezu vollständige Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands für Inlandsfälle [vgl. § 14 Abs. 2 des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drs. 19/12084, S. 10] zugunsten der verabschiedeten Regelung verzichtet wurde) auf die in dem Zusammenhang mit missbräuchlichen Abmahnungen als besonders anfällig angesehenen Verstöße zurückgeführt werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutzs, BT-Drs. 19/22238 S. 18). Solche (abmahn)missbrauchsanfälligen Zuwiderhandlungen wurden im Gesetzgebungsverfahren in Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten auf Telemedien gesehen. Dieser Befund war gestützt auf die Erwägung, dass im Online-Handel Verstöße durch den Einsatz von Crawlern einfach und automatisiert festgestellt werden könnten und zahlreiche besondere Informationsverpflichtungen bestünden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutzs, BT-Drs. 19/22238 S. 16; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/12084, S. 32).”

“Auf diese, von dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in den Blick genommene Fallgruppe beschränkt sich dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG entsprechend ihr Regelungsbereich. Eine andere Sichtweise wäre nicht nur unzweckmäßig und unpraktikabel, sondern liefe auf die mit der abschließenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs gerade nicht gewollte weitgehende Abschaffung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung hinaus. Dieser käme bei einem am Wortlaut haftenden Verständnis von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG bei sich unter Nutzung moderner Kommunikationstechniken verbreiteten geschäftlichen Handlungen praktisch nicht mehr zum Zuge und führte zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen.”

“Beispielsweise müsste bei einem gerichtlichen Vorgehen gegen eine nach § 4 Nr. 1 UWG unlautere Verunglimpfung, das nach § 4 Nr. 3 UWG unlautere Angebot einer Nachahmung, eine nach § 7 UWG unzulässige unzumutbare Belästigung, eine nach § 4a UWG unlautere aggressive oder eine nach den §§ 5 bis 6 UWG unlautere irreführende geschäftliche Handlung jeweils danach unterschieden werden, ob die angegriffene geschäftliche Handlung – also konkret etwa die individuelle Ansprache eines Verbrauchers, die Veröffentlichung eines Verkaufsangebots oder einer Werbung – über Telemedien bzw. im elektronischen Geschäftsverkehr an einzelne Verbraucher oder die Öffentlichkeit herangetragen worden ist oder über klassische Medien bzw. im stationären Handel, auf Märkten und im nicht über Telemedien abgewickelten Versandhandel. Eine solche, nach dem anzuwendenden materiellen Recht nicht vorzunehmende Unterscheidung hätte zur Konsequenz, dass gegen einen Mitbewerber verunglimpfenden oder Kunden über Produkteigenschaften irreführenden Werbespot für Bergschuhe bundesweit vorgegangen werden könnte, wenn er als Kinowerbung verbreitet wird, während gegen denselben Spot eines in Hamburg ansässigen Unternehmers, der den Spot über das Internet mittels Geo-Targeting ausschließlich in Bayern ausspielen lässt um speziell dort ansässige Verbraucher zu erreichen, nur in Hamburg vorgegangen werden könnte. Ferner müsste ein in Bayern ansässiger Mitbewerber, der zunächst nur die Kinowerbung bemerkt hat und dagegen in München vorgegangen ist, ein weiteres Verfahren in Hamburg anstrengen, wenn er später im Internet auf eine in Einzelheiten abweichende Version des Werbespots stößt.”

“Solche Ergebnisse wären offensichtlich regelungszweckwidrig. Entsprochen wird dem Sinn und Zweck des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hingegen, wenn der Ausschlusstatbestand des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG auf solche Fälle nicht angewandt wird, in denen ein Gesetzesverstoß auch dann vorläge, wenn der Verletzer nicht im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien gehandelt hätte, sondern der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG auf solche Konstellationen beschränkt wird, in denen die Annahme des Verstoßes zwingend ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien erfordert, mit anderen Worten der Verstoß tatbestandlich an ein solches Handeln anknüpft und bei Nutzung eines anderen Kommunikationskanals nicht verwirklicht werden könnte.”

Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte dem begrüßenswerten Ansatz des LG Düsseldorf folgen. Die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands bei UWG-Streitigkeiten war von Anfang an eine dumme Idee, geboren aus dem Bestreben, missbräuchlich agierenden Akteuren wie dem IDO Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. Einhalt zu gebieten. Dabei wurde das Kind mit dem Bade ausgeschüttet.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Kanzlei Plutte Menü
Kostenlose Ersteinschätzung

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von VG Wort zu laden.

Inhalt laden