Unserer Kanzlei liegen diverse Abmahnungen des IDO Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. vor. Alles Wichtige rund um die Abmahnungen erfahren Sie hier.
Übersicht
Was wird abgemahnt?
Wer wird abgemahnt?
Update: Darf der IDO Interessenverband abmahnen?
Sind die Abmahnungen ernst zu nehmen?
Was ist die eigentliche Gefahr der Abmahnungen?
Was können wir für Sie tun?
Haben Sie eine IDO Abmahnung bekommen? Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.
Was wird abgemahnt?
Die Abmahnungen stützen sich nach unserer Wahrnehmung durchweg auf Wettbewerbsverstöße, die über das Internet leicht feststellbar sind. Viele Vorwürfe lassen sich auf eine zum 13.06.2014 geänderte Gesetzeslage zurückführen. Die damaligen Änderungen wurden von den Abgemahnten meist nicht oder nicht korrekt umgesetzt.
Abgemahnt wird vom IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. unter anderem
- veralteter Belehrungstext der Widerrufsbelehrung
- fehlende Hinweise auf das Widerrufsformular gem. Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 EGBGB
- fehlende Belehrungen des Verbrauchers gem. Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren
- fehlende Hinweise über die Speicherung des Vertragstextes
- das Fehlen einer Datenschutzerklärung
- ein fehlender oder nicht klickbarer Link auf die OS-Plattform
- Garantien, speziell bei Amazon, bei denen die gesetzlichen Informationspflichten fehlen oder falsch angegeben wurden. Hintergrund: es reicht nicht aus, bloß pauschal mit einer Garantie zu werben (z.B. „3 Jahre Garantie“)
Außerdem mahnt der IDO die Verwendung von AGB-Klauseln ab, die von der Rechtsprechung als irreführend eingestuft werden, z.B.
- Angaben zum versicherten Versand
- Lieferzeiten („im Regelfall 3 Tage“) sowie
- fehlende oder falsche Grundpreisangaben
- Verstöße gegen die Preisangabenverordnung
Wer wird abgemahnt?
Der IDO mahnt Onlinehändler aus den folgenden Branchen ab, die entweder einen eigenen Onlineshop betreiben oder aktiv sind auf den Plattformen eBay, Amazon oder DaWanda:
- Elektro- und Elektronikartikeln nebst Zubehör
- Kfz-Zubehör
- Münzen und Sammlerartikel
- Dekorations- und Bastelartikel
- Textilien
- Möbel
Darf der IDO Interessenverband abmahnen?
Beim IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen. Für solche Verbände sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG eine eigenständige Klagebefugnis vor, die sonst im Wesentlichen nur Mitbewerbern zusteht.
In Bezug auf den IDO wurde bereits vor Gericht über dessen Klagebefugnis gestritten, konkret darüber, ob der Verband „sachlich und personell im Stande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen“. Dies wird in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vorausgesetzt, um als Verband wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgen zu dürfen.
Nachdem das Landgericht Berlin zunächst die Klagebefugnis des IDO Verbands verneint hatte (LG Berlin, Urteil vom 04.04.2017, Az. 103 O 91/16), gab dieselbe Kammer wenig später ihre ablehnende Haltung ausdrücklich auf und bejahte ebenso wie zahlreiche andere Gerichte die Klagebefugnis des IDO (LG Berlin, Beschluss vom 09.05.2017, Az. 103 O 34/17).
Update: Das Landgericht Bonn hatte dem IDO im Mai 2018 die Klagebefugnis (sog. „Aktivlegitimation“) abgesprochen (LG Bonn, Urteil vom 15.05.2018, Az. 11 O 49/17). Daraufhin ging der Verband in Berufung. Da auch das OLG Köln in der mündlichen Verhandlung signalisierte, dass keine Klagebefugnis besteht, nahm der IDO die Berufung zurück.
Zwischenzeitlich verneinte auch das Landgericht Rostock in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen angeblich fehlerhafter Garantiewerbung eines eBay-Händlers mangels ausreichender Glaubhaftmachung die Aktivlegitimation des IDO (LG Rostock, Urteil vom 10.01.2019, Az. 5a HK O 120/18). Aus der Urteilsbegründung:
„Die Mitgliedschaft in einem Verein wird durch den Aufnahmevertrag begründet, also durch Beitrittserklärung des Neumitgliedes und der Aufnahmeerklärung des Vorstands (vgl. BeckOK BGB/Schöpflin, 48. Ed. 01.11.2018, BGB S 38 Rn, 10). In der vorgelegten Satzung wurde dies entsprechend geregelt. Die Klägerseite hat zu den jeweils benannten Mitgliedern nichts weiter zu den jeweiligen Beitritts- und Aufnahmeerklärungen vorgetragen. In den Mitgliederlisten wurde nur auf ein Aufnahmedatum verwiesen, ohne schlüssig zur jeweiligen Begründung des Mitgliedsverhältnisses vorzutragen. Der Vortrag zur Mitgliedschaft wurde zudem nicht durch Vorlage von Beitrittserklärungen oder Aufnahmeerklärungen glaubhaft gemacht. Allein die Vorlage selbst erstellter Auszügen aus Mitgliederlisten und selbst erstellter Auszüge der Finanzsoftware zu Beitragszahlungen reicht hier nicht. Auch die eidesstattlichen Versicherungen beziehen sich nicht auf konkrete Mitglieder und sind daher nicht zur Glaubhaftmachung tauglich. Letztlich gibt es zum Bestand der Mitglieder nur einen erweiterten Parteivortrag, an einer hinreichenden Glaubhaftmachung fehlt es.“
„Es fehlt zudem an einem schlüssigen Vortrag zur Zugehörigkeit der einzelnen Mitglieder zu der betreffenden Branche. Die Klägerseite hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung Mitgliederlisten vorgelegt, aus welchen sich die Namen einzelner Unternehmen und teilweise deren Internetauftritte entnehmen lassen. Ferner wurden zu einzelnen Mitgliedern Ausdrucke von Angebotsseiten von Shop-Seiten im Internet vorgelegt. Ein Vortrag zu Art und Umfang des jeweiligen Handeltreibens der bezeichneten Mitglieder fehlt jedoch. Allein die Bezugnahme auf Anlagenkonvolute reicht hier nicht aus, da die Anlagen nicht aus sich heraus ohne weiteres verständlich sind.
Aus den beispielhaften Abdrucken von Angeboten zu einzelnen Produkten lässt sich zudem nicht entnehmen, ob die jeweiligen Mitglieder tatsächlich in einem nennenswerten Umfang am Markt tätig sind, und mit der Beklagten in einem Wettbewerb stehen.
Selbst wenn man die Vorlage von Rechnungen des Klägers über Mitgliedsbeiträge und Ausdrucke der eigenen Finanzsoftware zur Buchung der Beiträge (Anlage K35) als Vortrag und Glaubhaftmachung zu einem Mitgliederbestand ausreichen lassen würde, fehlt es zu den dort genannten Mitgliedern an einem hinreichenden Vortrag zu deren Markauftritt.“
Im Bereich von Nahrungsergänzungsmitteln ist der IDO-Verband aus Sicht des Landgerichts Rostock zur Zeit mangels Klagebefugnis im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht abmahnberechtigt, weil ihm in diesem Bereich nicht genug Mitglieder angehören (LG Rostock, Urteil vom 02.05.2019, Az. 5a HKO 112/18).
Auch das Landgericht Darmstadt verneinte die nötige Aktivlegitimation des IDO Verbands, wie die Kollegen von Internetrecht Rostock berichten (LG Darmstadt, Urteil vom 21.01.2021, Az. 15 O 14/20). Aufgrund der umfangreichen Abmahntätigkeit des IDO müsse davon ausgegangen werden, dass diese vorrangig dazu diene, über Abmahnkosten und Vertragsstrafenansprüche Einnahmen zu generieren, die lediglich einer geringen Anzahl der für den Verein Tätigen zu Gute kommen. Beim IDO handelt es sich seiner Struktur nach um ein reines Wirtschaftsunternehmen, mit dem die wenigen dort Tätigen unter dem Vorwand, den Wettbewerb fördern zu wollen, lukrative Einnahmen erzielen.
Rechtsmissbrauch: Das Landgericht Heilbronn entschied, dass sich der IDO-Verband rechtsmissbräuchlich verhalten habe, weil er nur Wettbewerbsverstößen von Dritte abmahnte, nicht aber gegen seine eigenen Mitglieder vorging (LG Heilbronn, Urteil vom 20.12.2019, Az. 21 O 38/19 KfH).
Sind die Abmahnungen ernst zu nehmen?
Die IDO Abmahnungen waren in den uns bisher vorgelegten Fällen materiell-rechtlich korrekt, d.h. die Rechtsverstöße lagen tatsächlich vor, da sie entweder auf klarer Gesetzeslage oder gefestigter Rechtsprechung beruhten. Das bedeutet freilich nicht, dass künftige Abmahnungen des IDO ebenfalls inhaltlich berechtigt sind. Jede Abmahnung muss individuell geprüft werden.
Die Abmahnungen sollten nicht ignoriert werden, zumal etwa das Oberlandesgericht Hamm bestätigt hatte, dass die Abmahnschreiben des IDO rechtskonform sind (OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2017, Az. I 4 W 102/16).
Der IDO arbeitet mit Vertragsanwälten zusammen, die die Ansprüche im Ernstfall ggf. gerichtlich durchsetzen, z.B. per Klage oder einstweiliger Verfügung.
Was ist die eigentliche Gefahr der Abmahnungen?
Auf den ersten Blick wirken die IDO Abmahnungen nicht sonderlich bedrohlich. Viele Händler könnten aufgrund der relativ niedrigen Zahlungsforderung verleitet sein, einfach die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und die geforderte Kostenpauschale in Höhe von 232,05 Euro zu bezahlen. Leider ist es damit nicht erledigt.
Hintergrund ist, dass sich viele Händler über die Tragweite einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht im Klaren sind. Bevor eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden darf, müssen Abgemahnte zunächst ihre Internetauftritte und betroffenen Angebote, Auktionen etc. rechtlich anpassen. Dazu gehört beispielsweise auch, dass beendete eBay Auktionen mit Rechtsverstößen vor Abgabe der Unterlassungserklärung zu löschen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13 – CT Paradies). Außerdem muss – sofern möglich – eine Bereinigung der Caches von Google und Yahoo/Bing erwirkt oder zumindest darauf hingewirkt werden.
Selbst wenn die Abmahnung also inhaltlich berechtigt ist, folgt daraus nicht, dass Abgemahnte die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach unterzeichnen sollten.
Beseitigt der Abgemahnte die Rechtsverstöße nicht vollständig und gewissenhaft, verletzt er die Unterlassungserklärung. Der IDO überprüft die Umsetzung natürlich. Stellt er eine Verletzung des Unterlassungsvertrags fest, fordert er vom Händler die Zahlung einer Vertragsstrafe, die sich nach unserer Erfahrung regelmäßig zwischen 2.000 – 4.000 Euro pro Verst0ß bewegt. Solche unnötigen Kosten können vermieden werden.
Was können wir für Sie tun?
Wir haben langjährige Erfahrung mit der Verteidigung gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und unterstützen Sie bei der
- Beseitigung der Rechtsverstöße, damit keine Vertragsstrafen anfallen
- Fertigung einer Stellungnahme, ggf. einschließlich einer modifizierten Unterlassungserklärung,
In vielen Fällen ist es empfehlenswert, die Abmahnung des IDO zum Anlass zu nehmen, den eigenen Shop rechtlich überprüfen und absichern zu lassen. Auf Wunsch erstellen wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot.
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