OLG Hamburg – Google haftet nicht für Snippets
Kein Monopol auf Slogan „Nicht quatschen, MACHEN“
OLG Frankfurt: Vorsicht vor dem „R im Kreis“
OLG Köln: P2P Abmahnungen folgen eigenen Regeln
Das Oberlandesgericht Köln hat festgestellt, dass Privatpersonen in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads keine Hinweise erteilt werden dürfen, die diese von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abhalten können. Wer auf eine solche Abmahnung nicht reagiert und gerichtlich in Anspruch angenommen wird, muss die Verfahrenskosten nicht tragen (OLG Köln, Beschluss von 20.05.2011, Az. 6 W 30/11).
Falsches Impressum bei Google Places ist abmahnbar
Falsche Impressumsangaben zum Sitz eines Unternehmens sind nicht nur auf der eigenen Website, sondern auch im Google Places Profil abmahnbar (LG München, Beschluss vom 22.03.2011, Az. 17 HK O 5636/11).
Telefon- und Emailwerbung nur mit gesonderter Einwilligung
Die Einwilligung in einen Werbeanruf gegenüber Verbrauchern erfordert eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung. Diese Grundsätze gelten auch für E-Mailwerbung (BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az. I ZR 38/10).