Die bekannten LEGO-Spielsteine können nicht als 3D-Marke geschützt werden, weil die Steine ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.
Kein dauerhaftes Monopol auf technische Lösungen
Eine Monopolisierung von technischen Lösungen verbietet aber sowohl deutsches als auch europäisches Markenrecht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bzw. Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe e Ziffer ii, EU-Verordnung Nr. 40/94). Hintergrund dieser Verbote ist, dass technische Lösungen nach der gesetzlichen Vorstellung nur zeitlich begrenzt Einzelnen zustehen dürfen, z.B. als Patent oder Gebrauchsmuster. Spätestens mit Ablauf der maximalen Schutzfrist soll die Technik der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Dieses Ziel darf nicht durch Markenregistrierungen unterlaufen werden, da Markenschutz durch Zahlung von Verlängerungsgebühren faktisch unbegrenzt aufrecht erhalten werden.
Noppenstruktur der LEGO-Verpackungen hat wettbewerbliche Eigenart
Vor diesem Hintergrund entschied das OLG Hamburg nun auf den ersten Blick überraschend, dass die Noppenstruktur der LEGO-Verpackungen (!) im Gegensatz zu den LEGO-Spielsteinen selbst durchaus Schutz genießt. Dies folgt allerdings nicht aus Markenrecht, sondern wegen Anerkennung von ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (OLG Hamburg, Urteil vom 24.02.2011, Az. 3 U 63/10).
Zunächst stellte das Gericht fest, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGH GRUR 2007, 984, 985 – Gartenliege) die Übernahme einer Gestaltungsform, die nicht unter Sonderrechtsschutz steht, trotzdem nach § 4 Nr. 9a) UWG a.F. (§ 4 Nr. 3 UWG n.F.) wettbewerbswidrig sein kann, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen.
Unter wettbewerblicher Eigenart ist die Eignung eines Erzeugnisses zu verstehen, aufgrund seiner konkreten Gestaltung oder aufgrund bestimmter Merkmale für die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH WRP 2007, 1076, 1078 – Handtaschen; BGH GRUR 2006, 79, 80 – Jeans; BGH GRUR 2003, 332, 336 – Abschlussstück). Technische Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen notwendigerweise verwendet werden müssen, können allerdings, sofern sie nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehen, nach dem Grundsatz der Freiheit des Standes der Technik eine wettbewerbliche Eigenart nicht begründen (BGH GRUR 2010, 80, Tz. 27 – LIKEaBIKE).
Nach Auffassung der Hamburger Richter folgt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht, dass die Übernahme von Merkmalen, die dem Stand der Technik entsprechen, stets wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Denn sei ein Merkmal zwar technisch bedingt, aber frei wählbar oder austauschbar, so kann es zur wettbewerblichen Eigenart beitragen, sofern der Verkehr mit ihm eine Herkunfts- und Qualitätserwartung verbindet und die durch die Übernahme solcher Merkmale verursachte Gefahr der Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen vermieden werden kann (BGH GRUR 2010, 80, Tz. 27 – LIKEaBIKE; BGH NJW-RR 2010, 53, Tz. 10 – Ausbeinmesser).
In der Noppenstruktur der LEGO-Verpackungen sah das Gericht eine solche wettbewerbliche Eigenart. Die Entscheidung dürfte maßgeblich beeinflusst haben, dass der durch aus dem Rahmen herausragendes Spielzeug erzeugte „3-D-Effekt” technisch keineswegs zwingend war. Ein Schutzbedürfnis der Mitbewerber für die identische bzw. nahezu identische Übernahme wesentlicher Gestaltungsmerkmale der außergewöhnlichen Verpackung bestand nicht. Da Verpackungen für Spielsteine alternativer Drittanbieter natürlich auch ohne dreidimensionale Noppenstruktur gestaltet werden können, halte ich die Entscheidung des OLG Hamburg für richtig, hier eine vermeidbare Herkunftstäuschung anzunehmen.
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