Das OLG Düsseldorf hat einen Händler, der Produktbeschreibungen eines Konkurrenten im eigenen Shop verwendet hatte, zur Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verurteilt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2014, Az. I-20 U 174/12).
Übernahme von Produktbeschreibungen kritisch
Ein Robenhändler hatte festgestellt, dass seine Produktbeschreibungen in größerem Umfang von einem Mitbewerber übernommen worden waren. Dazu zählten in 17 Kategorien eingeordnete Beschreibungen wie:
„Die … Roben bestechen durch ihre perfekte Passform. Ihre gekonnte Schnittführung vermittelt gepflegte Eleganz. Alle Roben werden von qualifizierten Bekleidungsschneiderinnen in sorgfältiger Einzelanfertigung hergestellt. Qualität MADE IN GERMANY.“
Obwohl die Werbe- und Informationstexte nahezu wörtlich kopiert wurden, wies das Landgericht die Klage in erster Instanz ab, da die Texte weder ausreichende urheberrechtliche Schöpfungshöhe noch wettbewerbsrechtliche Eigenart aufweisen und den klagenden Händler auch nicht gezielt behindern würden.
Produktbeschreibungen können Schöpfungshöhe aufweisen
Das Oberlandesgericht sprach den Produktbeschreibungen dagegen zumindest in ihrer Gesamtheit ausreichende Schöpfungshöhe zu. Die Länge des streitgegenständlichen Textes – dies sei die Grundvoraussetzung – gebe Raum, die Reihenfolge der Darstellung zu schützen. Die Reihenfolge selbst sei hier Ausdruck einer erheblichen eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung und -führung sowie von erheblicher individueller Prägung und nicht durch die Natur der Sache vorgegeben.
Der erstinstanzliche Streitwert betrug 100.000 Euro. Da in der Berufungsinstanz nicht mehr die Übernahme der einzelnen Textpassagen, sondern nur noch die Textübernahme in ihrer Gesamtheit angegriffen wurde, reduzierte das Oberlandesgericht den Berufungsstreitwert auf 50.000 Euro.
Was bedeutet das?
Ob Werbetexte, Produktbeschreibungen etc. gegen Übernahme durch Dritte geschützt sind, lässt sich nicht allgemein, sondern immer nur anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Die Düsseldorfer Entscheidungen zeigen, dass die Bewertung der urheberrechtlichen Schöpfungshöhe sehr unterschiedlich ausfallen kann, was ein gewisses Prozessrisiko für die Beteiligten mit sich bringt. Eine Übersicht mit Links zu verschiedenen Beispielen aus der Rechtsprechung bietet die Kanzlei Dr. Bahr.
Als Faustformel lässt sich festhalten: Je umfangreicher bzw. ausgefallener eine Produktbeschreibung gestaltet ist, umso eher kann Dritten die Übernahme des Textes verboten werden. Umgekehrt ist zumindest die Übernahme kurzer Standardwerbetexte regelmäßig zulässig.
Pingback: SEO und Recht - Haftungsrisiken einer SEO Agentur