Ein Unternehmer muss ihn identifizierende kritische Berichterstattung über seine Person und sein Unternehmen im Internet grundsätzlich hinnehmen. Ausgenommen sind falsche Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik (LG Berlin, Urteil vom 21.11.2014, Az. 27 O 423/13).
Uns werden oft Fragen zum Recht am eigenen Bild gestellt. Wir haben daher einen einfachen Überblick verfasst, was man als Fotograf, Werbetreibender und einfacher Internetnutzer wissen sollte.
Der BGH hat über den Berichtigungsanspruchs des Betroffenen bei einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung entschieden, wenn der Tatverdacht später ausgeräumt wird (BGH, Urteil vom 18.11.2014, Az. VI ZR 76/14).
Der BGH hat den EuGH um Vorabentscheidung gebeten, ob eine Speicherung von dynamischen IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zulässig ist (BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. VI ZR 135/13).
Der BGH hat entschieden, dass Presseberichte (hier der BILD) über den Inhalt von E-Mails aus dem verloren gegangenen Privat-Laptop eines Politikers können erlaubt sein (BGH, Urteil vom 30.09.2014, Az. VI ZR 490/12).
Der BGH hat entschieden, dass Ärzte keinen Anspruch auf Löschung ihres Praxisprofils aus einem Ärztebewertungsportal haben (BGH, Urteil vom 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13).
In einem Werbekatalog kann die Verwendung von Standbildern zur Bewerbung eines Fernsehgeräts das Recht am eigenen Bild des Abgebildeten verletzen (OLG Köln, Urteil vom 05.11.2013, Az. 15 U 44/13).
Äußerungen sind stets in dem Zusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen sind. Sie dürfen nicht aus ihrem Kontext herausgelöst und isoliert betrachtet werden (BGH, Urteil vom 27.05.2014, Az. VI ZR 153/13).
Bei anonymen Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Internetportalen (z.B. Bewertungsplattformen) besteht gegen den Portalbetreiber kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch über die Anmeldedaten des Verletzers (BGH, Urteil vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13).