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Jameda: Arzt muss Bewertungen grds. dulden

jameda bewertungen löschen lassen

Der BGH hat entschieden, dass Ärzte keinen Anspruch auf Löschung ihres Praxisprofils aus einem Ärztebewertungsportal haben (BGH, Urteil vom 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13). Update: es gibt Ausnahmen.

In unserer Übersicht zur Löschung von negativen Bewertungen aus dem Internet finden Sie ausführliche Informationen und praktische Tipps.

Arzt klagte gegen Jameda auf Löschung seines Profils

Ein Arzt hatte sich an negativen Bewertungen seiner Praxis auf dem Bewertungsportal jameda gestört. Im Profl wurden u.a. sein akademischer Grad, sein Name, seine Fachrichtung, die Anschrift seiner Praxis sowie Nutzerbewertungen aufgeführt. In dieser Darstellung sah der Arzt einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und verlangte vom Portal die Löschung des Profils.

Kommunikationsfreiheit überwiegt Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Nachdem ein Löschungsanspruch bereits von den Vorinstanzen verneint worden war, entschied auch der BGH gegen den klagenden Arzt. Schriftliche Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Laut einer gestern veröffentlichten Pressemitteilung überwiegt das Recht der Bewertungsplattform auf Kommunikationsfreitheit aus Sicht des BGH das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung. Jameda sei deshalb nach § 29 Abs. 1 BDSG zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt.

Der BGH erkannte an, dass die (negativen) Bewertungen durchaus eine Belastung für den Arzt darstellen. So könnten abgegebene Bewertungen – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile drohen. Auch bestehe eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals. Nutzer müssen sich vor einer Bewertung zwar registrieren. Dabei reicht es aber aus, eine E-Mail-Adresse anzugeben.

Auf der anderen Seite bestehe allerdings ein ganz erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen, speziell vor dem Hintergrund der freien Arztwahl. Ein Bewertungsportal wie jameda.de könne in dieser Lage dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Da die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner “Sozialsphäre” betreffen würden, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht, müsse er die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit hinnehmen und sich auf Kritik einstellen.

Das bedeute aber nicht, dass der Arzt einen Missbrauch des Portals dulden müsse, etwa unwahre Tatsachenbehauptungen, beleidigende oder sonst unzulässige Bewertungen. In diesen Fällen ist der Arzt berechtigt, direkt vom Portal eine Löschung der rechtswidrigen Einträge und Bewertungen zu verlangen. Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, führe zu keinem anderen Ergebnis, da die Möglichkeit zur anonymen Nutzung dem Internet immanent sei (§ 13 Abs. 6 Satz 1 TMG).

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Hat der Patient denn eine andere Wahl? Der Rechtsweg ist für geschädigte Patienten so gut wie aussichtslos. Wichtig bei der Bewertung sind die wahrheitsgemäßen Tatsachen, die mit realen Namen des Bewertenden und bestenfalls auch mit beleghaften Dokumenten und Bilder zum Upload für die Öffentlichkeit richtig darstellt werden. Ich selbst bin bei einer Zahnärztin aus Oberelchingen mit 8 Zahnimplantanten “hereingefallen”, diese mir für kleines Geld im Dezember 2020 implantiert wurden. Nach 3 Monaten fiel das 1. Implantat von alleine raus, die anderen 4 mussten von einem anderen Zahnarzt gezogen werden, da diese sich lösten und Schmerzen verursachten! Auch das zahlt man selbst. Ein Schlichtungsverfahren über die Zahnärztekammer im März 2023 wurde seitens der Zahnärztin aus Oberelchingen abgelehnt! So bliebe mir jetzt nur noch der Rechtsweg. Wer zahlt denn das? Also lieber sachlich und wahrheitsgemäß bewerten. Oder?

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