Suche Kostenlose Ersteinschätzung

BGH: Ärzte müssen kostenlose Jameda Basisprofile dulden

jameda bewertungen löschen lassen

Ärzte müssen es in der aktuellen Gestaltung des Ärztebewertungsportals Jameda dulden, dass kostenlose Basisprofile mit frei zugänglichen Praxisdaten ohne/gegen ihren Willen erstellt, auf jameda.de veröffentlicht und Nutzerbewertungen ermöglicht werden (BGH, Urteile vom 12.10.2021, Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19).

Tipp: Das bedeutet nicht, dass Ärzte jede schlechte Bewertung hinnehmen müssen. Unsere Kanzlei unterstützt Ärzte bei der Löschung negativer Bewertungen aus dem Internet, z.B. bei Jameda oder Google.

Ärzte verklagten Jameda wegen ungewolltem Basiseintrag

Das bekannte Ärztebewertungsportal Jameda war von zwei Ärzten verklagt worden, weil Jameda ohne ihren Willen kostenlose Basisprofile auf dem Ärztebewertungsportal angelegt hatte. Die in den Basisprofilen aufgeführten Daten stammten aus allgemein zugänglichen Quellen, beispielsweise Name, akademischer Grad, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten und Sprechzeiten.

Jameda-Nutzer können Ärzte nach verschiedenen Kriterien benoten und mit Freitextkommentaren bewerten. Aus abgegebenen Bewertungen werden für die unterschiedlichen Kategorien Durchschnittsnoten gebildet, aus den Durchschnittsnoten der Kategorien wiederum eine Gesamtnote für den jeweiligen Arzt, die auf dessen Profil sichtbar ist. Jameda bietet gelisteten Ärzten den Erwerb eines “Gold”- oder “Platinpakets” gegen monatliche Zahlungen von 69 Euro bzw. 139 Euro an. Premiummitglieder können die eigenen Profilseiten dafür ansprechender gestalten, z.B. durch Hinzufügen von Fotos, Links auf die eigene Internetseite oder die Veröffentlichung von Fachartikeln.

Löschforderung wegen Ungleichbehandlung mit Premiumkunden

Die klagenden Ärzte verlangten von Jameda eine Löschung ihrer Basisprofile samt gelisteten Daten. Jameda solle es außerdem unterlassen, in Zukunft erneut solche ungewollten Profile für die Kläger zu veröffentlichen. Ganz besonders wendeten sich die beiden Ärzte gegen die Ungleichbehandlungen von zahlungspflichtigen Gold- bzw. Platinprofilen einerseits und Basisprofilen andererseits (z.B. Verlinkung anderer Ärzte bzw. Ärztelisten, die Möglichkeit, Bilder, Texte u. ä. einzustellen, Werbung von Drittunternehmen) sowie eine unterschiedliche Behandlung von zahlenden und nichtzahlenden Ärzten in Bezug auf bestimmte Serviceleistungen, etwa eine professionelle Hilfestellung beim Verfassen von Texten oder eine kostenlose Hotline nur für zahlende Ärzte.

Bereits im Berufungsverfahren war Jameda rechtskräftig verurteilt worden, sämtliche zu den klagenden Ärzten gespeicherten Daten zu löschen, konkret Name, Fachrichtung, Anschrift und Telefonnummer der Praxis sowie zu den Klägern abgegebene Bewertungen (OLG Köln, Urteile vom 14.11.2019, Az. 15 U 89/19 und 15 U 126/19).

BGH: Kein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf Basisprofil

Im Verfahren vor dem Bundesgerichtsgericht ging es daher nur noch um die Frage, ob den Ärzten gegen Jameda ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch zusteht. Das verneinte der BGH. Es bestehe kein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO. Der Anwendung dieser Vorschrift stehe insbesondere nicht Art. 38 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DSGVO und das dort geregelte Presseprivileg entgegen, da Jameda die personenbezogenen Daten der Ärzte nicht zu “journalistischen Zwecken” verarbeite.

Jameda darf frei zugängliche Daten von Ärzten verarbeiten

Die Datenverarbeitung durch Jameda sei hier rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 f) DSGVO. Mit dem Betrieb des Ärztebewertungsportals und der damit verbundenen Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Kläger verfolge Jameda berechtigte Interessen, die von Art. 11 GRCh (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit) und Art. 16 GRCh (Unternehmerische Freiheit) geschützte sind. Die Datenverarbeitung gehe nicht über das dafür unbedingt Notwendige hinaus. Wäge man die gegenüberstehenden Rechte und Interessen der Beteiligten ab, würden die Interessen der klagenden Ärzte nicht überwiegen – zumindest in der konkreten Ausgestaltung des Ärztebewertungsportals, wie es vom BGH im Verfahren geprüft wurde.

Stetige Abwägung: Ist Jameda noch neutraler Informationsvermittler?

Besonders hob der BGH hervor, dass im Rahmen der Abwägung zu prüfen sei, ob Jameda als neutraler Informationsmittler agiere (im verlinkten Verfahren wurde dies seinerzeit abgelehnt, was zeigt, dass die rechtliche Bewertung nicht statisch ist, sondern von der sich ändernden Gestaltung der Plattform abhängt). Sei Jameda (noch) als neutraler Informationsmittler einzustufen, bestehe kein strenges Gebot zur Gleichbehandlung zahlender und nichtzahlender Ärzte.

Maßgebend sei vielmehr, welche konkreten Vorteile Jameda zahlenden gegenüber nichtzahlenden Ärzten gewähre und ob die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in einer Gesamtschau mit allen anderen Umständen des konkreten Einzelfalls dazu führt, dass die Interessen von gegen ihren Willen in das Portal aufgenommenen Ärzten die berechtigten Interessen des Portalbetreibers und vor allem der Portalnutzer überwiege. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Ärzte es grundsätzlich hinzunehmen haben, in einem Bewertungsportal geführt und dort bewertet zu werden. Die Ausgestaltung der Jameda-Plattform – in der vom BGH geprüften Form – führte aus Sicht des Gerichts nicht zu übermäßigen Belastungen für die Kläger.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Pyrrhussieg von Jameda vor dem BGH

    Dass zahlende Ärzte/Zahnärzte bei Jameda bessergestellt werden dürfen, wäre nicht weiter dramatisch. Auch in den Gelben Seiten kann man größere und kleinere Annoncen schalten – wenn auch ohne Zwangslistung – also durch Zahlungen eine größere Aufmerksamkeit erzielen, eine Besserstellung eben. Der entscheidende Unterschied ist lauterkeitsrechtlicher Natur. Die Gelben Seiten dürfen nicht behaupten, dass Arzt a besser sei, als Arzt b, z.B. indem er die besseren Noten bekommt. Aber genau das geschieht bei Jameda. Das Portal erteilt Noten und unterschiedliche Noten führen zu einem Ranking. Unter diesen Umständen darf das Portal nicht am Wettbewerb teilnehmen und muss sich neutral verhalten. Die Kombination von Wettbewerbsteilnahme und Bewertung verbietet – bei vollständiger Arztlistung – das Lauterkeitsrecht. Jameda nimmt aber nicht nur durch die Optimierung der Webpräsentation für zahlende Kunden am Wettbewerb, teil, sei es durch ein Profilfoto, durch Online-Terminverwaltung o.a und verliert damit seine Neutralität. Es kann auch mit einfachsten Mitteln die Noten manipulieren. Man ist seinen Kunden etwas schuldig und begleicht diese Rechnung zwangsläufig auf Kosten der Nichtzahler, der zwangsgelisteten Kollegen, ein klassischer Fall von Schutzgelderpressung sensu Anja Wilkat.
    1. Die Dienstleistung: Man befreit seine Kunden vom Damoklesschwert existenzbedrohender schlechter Bewertungsdurchschnitte.
    2. Der Beweis: Man verwende im Portal den sogenannten Filter und sortiere eine beliebige Arztgruppe nach den schlechten Noten 4, 5 und 6. Wie durch Zauberhand finden sich dort fast nur noch Nichtkunden, Ärzte ohne Profilfoto.
    3. Die Durchführung: das Portal kann zweierlei Maß anwenden bei der Beurteilung, welche Negativbewertung gegen die Geschäftsbedingungen verstößt; Kulanz bei den Kunden, Restriktion bei den Nicht-Zahlern.
    Man muss kein professioneller Spieltheoretiker sein, um das zu durchschauen. BGH-Richter und Lauterkeitsrechtsexperte Wolfgang Büscher – 2014 selbst involviert in ein Verfahren gegen Jameda – hatte sein Urteil zugunsten Jamedas in dem Artikel „Soziale Medien, Bewertungsplattformen & Co“ (2017) auf Seite 10 und 11 relativiert. Sein Urteil zugunsten Jamedas kam nur zustande, weil der Kläger den wettbewerbsrechtlichen Aspekt erst während des Verfahrens, vulgo zu spät, einbrachte.
    Seine Nachfolger:innen haben diesen Artikel entweder nicht gelesen oder nicht verstanden. Solche grobe Fahrlässigkeit untergräbt das Vertrauen in den Rechtsstaat und ist eine Blamage für den BGH, dessen Richter:innen hier bestenfalls ihrer Bequemlichkeit aufgesessen sind. Dass Burda seine Tochter nun verkauft, zeigt klar und deutlich, dass man das Vertrauen verloren hat in ein Geschäftsmodell, das den Ärzten Partnerschaft vorgaukelt, obwohl man sie de facto über den Tisch zieht. Auch die Anonymität der Bewertenden – noch garantiert im Telemediengesetz – wird durch eine Klarnamenpflicht abgelöst werden, denn die Lizenz zu Intrigen und Verleumdungen wird auf Dauer vor dem Gesetz keinen Bestand haben.

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Kanzlei Plutte Menü
Kostenlose Ersteinschätzung

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von VG Wort zu laden.

Inhalt laden