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Werbekatalog: Verwendung von Standbild auf Fernseher

Foto Abmahnung Schadensersatz

In einem Werbekatalog kann die Verwendung von Standbildern zur Bewerbung eines Fernsehgeräts das Recht am eigenen Bild des Abgebildeten verletzen (OLG Köln, Urteil vom 05.11.2013, Az. 15 U 44/13).

Verwendung von Standbild auf Bildschirm eines beworbenen Fernsehgeräts

Im Werbekatalog einer Elektronikmarktkette wurden drei Fernsehgeräte angeboten, auf deren Bildschirmen Standbilder mit einer bekannten Schauspielerin aus dem Spielfilm “Die Rache der Wanderhure” abgebildet waren. Über die Standbilder war der Filmtitel sowie die Angabe “Als DVD und Blueray erhältlich” gelegt worden. Derartige Werbegestaltungen sind sehr verbreitet, um Kunden einen realistischeren Eindruck vom jeweiligen Fernsehgerät zu ermöglichen.

Vorliegend wehrte sich die abgebildete Schauspielerin allerdings gegen die Verwendung der Fotos im Werbekatalog. Sie habe nur eingewilligt, dass von ihr erstellte Aufnahmen für die Promotion des Films verwendet werden dürften, einer werblichen Verwendung aber ausdrücklich wiedersprochen. Nachdem die Elektronikmarktkette auf eine Abmahnung hin die Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung verweigerte, ließ die Schauspielerin beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung erwirken, gegen die Berufung eingelegt wurde.

Bildverwendung in Katalog verletzt Recht am eigenen Bild

Das Oberlandesgericht Köln folgte der Auffassung der Schauspielerin und stellte eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild fest, §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. § 22 KUG. Entsprechend wurde die Elektronikmarktkette zur Unterlassung, Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Grundsätzlich habe allein die Schauspielerin das Recht zu bestimmen, ob und in welcher Weise ihr Bildnis kommerzialisiert und für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll. Der Elektronikmarktkette sei keine Einwilligung zur Nutzung der Fotos erteilt worden. Eine Berufung auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG scheide ebenfalls aus. Zwar handele es sich bei der Schauspielerin um eine Person der Zeitgeschichte. Die Interessenabwägung falle aber zu Lasten der Elektronikmarktkette aus, da die Bildnutzung ausschließlich den Geschäftsinteressen des werbenden Unternehmens gedient und die Werbung keinen darüber hinausgehenden Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufgewiesen habe.

“Vielmehr erschöpft sich die streitgegenständliche Werbung in reiner Wirtschaftswerbung; ein irgendwie gearteter, über die bloße werbende Empfehlung der beworbenen Produkte hinausgehender Meinungsbezug ist nicht zu erkennen. Die unter Verwendung des Bildnisses der Klägerin gestaltete Produktwerbung greift weder ein Thema auf, welches werblich verwertet wird (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2006, Az. I ZR 182/04 – Rücktritt des Finanzministers) noch vermittelt sie eine weitergehende Information, wie das beispielweise in den Fällen der Verwendung von Fotos bekannter Persönlichkeiten zum Zwecke der Bewerbung eigener Presserzeugnisse in höchstrichterlicher Rechtsprechung bejaht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 234/10 – Playboy am Sonntag; BGH, Urteil vom 18.11.2010, Az. I ZR 119/08 – Markt & Leute; BGH, Urteil vom 29.10.2009, Az. I ZR 65/07 – Der strauchelnde Liebling).”

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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