Wer einen minderjährigen Mitschüler mehrfach über Facebook sowie per E-Mail mobbt, verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, was zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führen kann, hier in Höhe von 1.500 € (LG Memmingen, Urteil vom 03.02.2015, Az. 21 O 1761/13).
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