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LG Köln: Pixelio-Bilder brauchen Urhebervermerk in Bildquelle

Pixelio Abmahnung

Über die Fotoplattform Pixelio bezogene Bilder müssen in der Bilddatei mit einem Urhebervermerk versehen werden. Andernfalls liegt ein abmahnbarer Verstoß gegen § 13 UrhG sowie die Pixelio-Lizenzbedingungen vor (LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13).

Abmahnungen wegen fehlender Urheberkennzeichnung liegen im Trend

Spätestens seit 2013 häufen sich die Fälle von Abmahnungen wegen fehlender Urheberkennzeichnung von Fotos aus Stockarchiven, etwa durch die Berliner Kanzlei PixelLaw für Fotografen wie Benjamin Thorn oder Peter Kirchhoff. Die Berechtigung der zugrundeliegenden urheberrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung sowie Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz ist dabei umstritten.

Auch in einem von mir auf Abgemahntenseite geführten Verfahren war ein Fotograf gegen die Betreiberin eines Onlineportals wegen fehlender Urheberkennzeichnung seines Bildes vorgegangen, dass die Websitebetreiberin zuvor über Pixelio bezogen und zur Illustrierung eines Artikels auf ihrer Website verwendet hatte.

Im Unterschied zu sonst üblichen Fallgestaltungen befand sich am Seitenende des Beitrags allerdings tatsächlich eine Urheberkennzeichnung mit dem Pseudonym des Fotografen. Die Kennzeichnung entsprach den Vorgaben von Ziffer IV. der Pixelio-Lizenzbedingungen zwar nicht vollständig, wo es wörtlich heißt:

IV. Urheberbenennung und Quellenangabe

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO’

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.

Auf die nicht exakte Umsetzung der Kennzeichnung war die Abmahnung allerdings nicht gestützt. Vielmehr rügte der Fotograf, dass in der unterbliebenden Kennzeichnung des Fotos in der Artikelübersicht der Website eine Urheberrechtsverletzung läge.

LG Köln: Urheberkennzeichnung auf Artikelseite reicht nicht

Nachdem die Websitebetreiberin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hatte, erwirkte der Fotograf vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung. Vor Erlass war er gezwungen, argumentativ auf die fehlende Kennzeichnung des Fotos unter seiner direkten Webadresse (= Bild-URL) umzuschwenken, da die 14. Zivilkammer seine Auffassung zur Relevanz der Urheberkennzeichnung auf der Artikelübersichtsseite nicht teilte.

Zur Verdeutlichung, um was es hier rechtlich geht, habe ich ein einfaches Beispiel anhand eines Beitrags aus meinem Blog erstellt. Gegenstand des Verletzungsvorwurfs ist die rechts abgebildete “freigestellte” Bilddatei, wie man sie isoliert durch Rechtsklick -> “Grafik anzeigen” im Browser darstellen lassen kann.

LG Köln: Mehrfache Bildverwendung unter verschiedenen URLs

Nachdem ich für die Websitebetreiberin Widerspruch eingelegt hatte, wurde die Verfügung vom Landgericht leider mit Urteil vom 30.01.2014 (Az. 14 O 427/13) bestätigt. Die Urheberkennzeichung im Artikel reichte dem Gericht nicht aus:

“Denn bei den Verwendungen des streitbefangenen Bildes auf unterschiedlichen URL handelt es sich um verschiedene “Verwendungen” im Sinne von Ziff. iV. der Lizenzbedingungen, die jeweils eine gesonderte Urheberbenennung erfordern. Die Lizenzbedingungen stellen insoweit eindeutig auf die jeweilige Verwendung ab. Wird das Bild also mehrfach genutzt, so ist auch eine mehrfache Urheberbenennung erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob man jeden URL als eigenständige Internetseite oder lediglich als Unterseite bzw. als Einbettung einordnen mag. Denn jede URL kann individuell und unabhängig von anderen URL gesondert aufgerufen und entsprechend eingestellte Bilder mittels der Bildersuche bei Internetsuchmaschinen aufgefunden werden. Der Umstand, dass auf der Artikelseite unter der [Artikel-URL] vorliegend eine Urheberbenennung erfolgte, kann das Defizit einer ebensolchen Benennung unter der [URL zur Bilddatei] nicht ausgleichen.”

Entgegen meiner Argumentation war das Landgericht der Auffassung, dass die Pflicht zur Urheberkennzeichnung in der “üblichen Weise” nur die Art und Weise der Kennzeichnung, nicht aber die Frage der Kennzeichnungspflicht an sich betreffen würde. Eine im Prozess vorgelegte abweichende Stellungnahme von Pixelio konnte die Kölner Richter nicht umstimmen. Trotz meiner Kritik reduzierte das Landgericht auch nicht den Streitwert von 6.000,00 EUR. Update: Diese Auffassung wurde zwischenzeitlich in der Berufungsinstanz bestätigt (OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2014, Az. 6 U 25/14).

Stellungnahme

Dieses Urteil ist ein Drama. Zigtausende Websitebetreiber, die vermeintlich kostenlose Pixelio-Fotos auf ihren Internetseiten zur Illustrierung der eigenen Inhalt nutzen, kennzeichnen die Aufnahmen nur im Rahmen der jeweiligen Artikel- und Beitragsseiten, nicht aber unmittelbar innerhalb der Bilddatei, wie es das Kölner Urteil fordert. Angesichts dessen, dass diese Auffassung – zumindest aus meiner Sicht – keine Stütze in Ziffer IV. der Pixelio-Lizenzbedingungen findet, sind die (Abmahn-) Folgen kaum abzusehen.

Für Betreiber von Internetpräsenzen mit Pixelio-Bildern besteht akuter Handlungsbedarf. Da gegenwärtig unklar ist, ob Maßnahmen wie z.B. Rechtsklicksperren und/oder die Unterbindung einer Suchmaschinenindexierung von betroffenen Bildern den Kölner Anforderungen an eine fehlende Mehrfachverwendung des Fotos genügen, können Pixelio-Bilder aktuell faktisch nur durch (manuelles) Einfügen der Urheberkennzeichnung in die Bilddatei rechtssicher verwendet werden. Ausdrücklich sieht das Landgericht Köln die Bildverwender dabei in der Pflicht, ggf. Bildbearbeitungssoftware einzusetzen. Insbesondere wie Betreiber großer Portale mit unzähligen Fotos dieser Anforderung nachkommen sollen, ist mir ein Rätsel.

Link zum Volltext der Entscheidung: LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, 14 O 427/13

Update vom 05.02.2014

Die Beklagte hat mich beauftragt, gegen das Urteil des Landgerichts Köln Berufung einzulegen.

Update vom 08.02.2014

Pixelio hat seine Lizenzbedingungen am 07.02.2014 “zur Klarstellung präzisiert“. Ziffer IV. des Pixelio-Lizenzvertrags lautet nun (Hervorhebung durch mich):

IV. Urheberbenennung und Quellenangabe

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO’

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.

Bei der isolierten Darstellung des Bildes durch direkten Aufruf der Bild-URL ist eine Urheberbenennung nicht erforderlich.

Diese nachträgliche Ergänzung hat keine Auswirkungen auf den anhängigen Rechtsstreit in Köln, unterstreicht aber, dass Pixelio die Auffassung des klagenden Fotografen nicht teilt.

Update vom 10.02.2014

Zwischenzeitlich hat sich der den Antragsteller vertretende Rechtsanwalt Roland Rodenberg aus Wiesbaden auf seiner Website zum Fall geäußert und das Urteil als richtig verteidigt.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

148 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Das Urteil ist auf meinem Blog das Ende der Stockbilder! Ich habe überhaupt keine Lust, Bilder zu kaufen und trotzdem noch die AGBs auf irgendwelche Abmahnfallen zu durchsuchen. Also, kein Geld mehr für die Stockdatenbanken und die dort angeschlossenen Fotografen und lieber eigene Bilder und Grafiken erstellen!

    Antworten

    • Hallo Thomas,
      Man muss hier zwischen Stockbilder von Bildagenturen wie PantherMedia und kostenlosen Bilddatenbanken wie pixelio unterscheiden. Für den kommerziellen Einsatz von lizenzfreien Bilder (Lizenz gegen Gebühr) besteht laut geltender Rechtsprechung und in vielen Lizenzverträgen von Agenturen keine Urheberkennzeichnungspflicht. Insofern muss hier auch kein Hinweis in das Bild integriert werden. Die kostenlosen Bilddatenbanken wie pixelio leben von dem Traffik und Werbeeinnahmen, deswegen muss ein Verwender einen Urhebernachweis und einen Backlink als Gegenleistung anbringen. Das ist bei vielen Bildagenturen eben nicht der Fall. Hier zahlt man eine geringe Lizenzgebühr an Agentur und Fotografen als Gegenleistung. Als Fazit kann man daher eher sagen: Lieber eine Lizenz erwerben als an der falschen Stelle durch kostenlose Bilder sparen.

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      • »Hier zahlt man eine geringe Lizenzgebühr an Agentur und Fotografen als Gegenleistung.«

        Was einen aber nicht vor Abmahn-Ärger schützt, denn es gibt Fotografen, die dasselbe Bild bei verschiedenen Stockphoto-Agenturen einstellen und sich für ihre Abmahnung dann diejenige aussuchen, deren Bedingungen man verletzt hat – obwohl man sie, wie in unserem Fall, gar nicht kennt, weil das Bild nicht von dort lizensiert wurde.

        Die Lizenz erwerben allein genügt also nicht, man muß auch jederzeit den gerichtsfesten Nachweis führen können, wo und zu welchen Bedingungen man sie erworben hat. Das verursacht Kosten, die den Preis der Lizenz bei weitem übersteigen.

        Zu unrecht abmahnende Urheber gehören aus den Stockphoto-Portfolios verbannt.

  2. Die Gerichte in diesem Land sind einfach unglaublich inkompatibel mit dem Internet. Das macht mich wirklich traurig, weil es die gesamte Internetwirtschaft behindert.

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  3. “Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu http://www.pixelio.de erfolgen.”

    Da bin ich mal gespannt wie man das in einer Bilddatei(!) machen soll. Einen Link in einem Bild einbinden. Hier muss man wohl noch ein neues Bildformat erfinden, was genau dies ermöglicht.

    Außerdem warum fügt der Autor denn kein Wasserzeichen in sein Bild ein? Warum werden bei einem Kauf von Bildern eben genau diese Wasserzeichen, welche in der Vorschau vorhanden sind, entfernt?

    Normalerweise müssten sämtliche Richter die über Abmahnungen im Internet urteilen noch eine Ausbildung im Bereich Informatik mitmachen.

    Am besten wäre, wenn der Verteidiger in seiner Einlassung noch irgendwelche Quellen aus dem Buch “Internet für Dummies” (ISBN 352770986X) zitieren würde…

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  4. Die Bearbeitung des Fotos (Einfügen von Quellen/Fotografenangabe) verstößt allerdings gegen das Urheberrecht des Fotografen, damit macht man sich erst Recht angreifbar. Ich darf ein fremdes Werk nicht einfach so verändern. Haben Sie es mit dieser Argumentation auch probiert?

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  5. In wie weit stehen der Verfügungsbeklagten nun weitere Rechtsmittel zur Verfügung? Wird das vor dem OLG noch durchprozessiert oder reicht dafür erstmal das Geld nicht? Muss hier was auf die Beine gestellt werden, damit man das notfalls bis nach ganz oben durchtreten kann?

    Rico

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    • Ich hoffe doch, dass in diesem Fall Berufung eingelegt wird! Das darf so nicht stehen bleiben!

      Falls bei der Mandantin “erstmal das Geld nicht [reicht]”, sollte das doch irgendwie über Spenden zu machen sein. Der Aufruhr in Rechts- und Technik-Blogs ist so immens, dass das doch möglich sein sollte, oder?

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    • Ja, Mist, wenn man seine Webseite bei T-Online hostet… die haben htacces-Dateien grundlegend gesperrt.

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  6. Hallo Herr Plutte,

    eine Frage: Es gibt ja auch Lizenzen, welche die Bearbeitung von Bildern verbieten. Wie etwa bei den Creative Commons (speziell die CC-BY-NS 3.0 DE: http://creativecommons.org/licenses/by-nd/3.0/de/ ).

    Die Lizenz erfordert ja, dass der Urheber genannt wird, aber die Datei nicht verändert werden darf. Nach dem Urteil muss aber der Name auch im Bild ersichtlich sein. Die Bearbeitung des Bildes und deren Veröffentlichung sind ja aber untersagt.

    Bedeutet das, dass Bilder unter dieser Lizenz generell abmahnfähig sind, weil man in jedem Fall entweder gegen die Lizenz oder gegen den Entscheid des LG Köln verstößt?

    Vielen Dank für Ihre Antwort und

    schöne Grüße wünscht

    Pascal Horn

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    • Hallo Herr Horn, das Urteil betrifft nur Bilder der Pixelio-Plattform. Für andere Lizenzregelungen wie etwa die Creative Commons gilt die Entscheidung nicht.

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  7. Im Endeffekt bedeutet das Urteil – sofern es rechtskräftig wird – doch, das man als privater Blogger keine Stockimages mehr nutzen und alle bereits vorhandenen Stockimages von seiner Seite entfernen sollte, um nicht in irgendwelche Abmahnfallen zu tappen.

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    • Hallo Heiko,
      Nein, solange man Royalty Free Stockfotos verwendet. Man muss hier zwischen Stockbilder von Bildagenturen wie PantherMedia und kostenlosen Bilddatenbanken wie pixelio unterscheiden. Für den kommerziellen Einsatz von lizenzfreien Bilder (Lizenz gegen Gebühr) besteht laut geltender Rechtsprechung und in vielen Lizenzverträgen von Agenturen keine Urheberkennzeichnungspflicht. Insofern muss hier auch kein Hinweis in das Bild integriert werden. Damit umläuft man die hier angegebene Gefahr.

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      • Auf was berufst Du Dich denn hierbei?

        Bei praktisch allen Bildagenturen steht es im Lizenzvertrag drin, dass der Urheber genannt werden muss. Dazu wird meist sogar der darzustellende Wortlauf vordefiniert. Und auch rein rechtlich besteht immer eine Urhebernennungspflicht – egal ob bezahlt oder kostenlos. Lizenzfrei bedeutet nicht, dass ich mit den Bildern machen kann was ich will.

        Die Art und Weise der Nennung ist jedoch meistens verschieden. Auch kann der Urheber oder dessen Verfügungsberechtigter (z.B. Bildagentur) eine Sondervereinbahrung erteilen, dass keine Nennung erfolgen muss – macht aber praktisch keiner.

    • Ob dieses Urteil rechtskräftig wird oder nicht, ist rechtlich erstmal irrelevant. Jedes andere Gericht kann das wieder anders entscheiden, die LG-Entscheidung bindet niemanden.
      Das Problem ist, dass Abmahner auf das Urteil verweisen und andere Gerichte die Argumentation übernehmen können (LG Hamburg, anyone?). Das hat man aber letztlich schon jetzt, rechtskräftig oder nicht. Da hilft nur ne Berufung.

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  8. Das Bild unten kann man trotzdem aufrufen, auch wenn ich per F5 aktualisiere. Außerdem werden die Bilder dann nicht mehr von Google und anderen Suchmaschinen indexiert. Gerade Shopbetreiber wollen aber auch in die Google Bildersuche oder brauchen dies auch für Google Shopping.

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  9. So ganz verstehe ich die Aufregung nicht, denn zumindest unter Profis ist doch die Benennung der Urheber – und noch einiges mehr – in den Bilddaten bereits jetzt Usus.
    Nicht umsonst bieten Programme wie bsp. Photoshop oder Lightroom die Möglichkeit umfangreiche Metadaten ins Bild (bspw. Document Title, Author, Description, Keywords, Copyright Status, Copyright Notice, Copyright Info URL) einzubinden.

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    • 1. Es geht nicht um Metadaten, sondern um unmittelbare Kennzeichnung. Sprich, man muß es sofort sehen.

      2. Den Aufwand, jedes Foto noch einmal durch Photoshop zu jagen, vergißt du auch.

      3. Veränderung von Bildern ist bei den meisten Lizenzen auch verboten. Also Catch-22.

      Außer man geht davon aus, eine Berufung auf “kein Copyright = Abmahung, Copyright im Bild = Abmahnung” sei rechtsmißbräuchlich und daher nicht durchsetzbar.

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  10. Das Urteil bestätigt mal wieder das fundierte Internetfachwissen einiger deutscher Gerichte. Die einzig richtige Antwort wäre eine Berufung bzw. Revision vor dem OLG.
    Unabhängig davon müssen Pixelio & Co. aber schnell reagieren und das Problem auf ihrer Seite ausräumen – oder sie können zumachen.

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  11. Alles ziemlich verwirrend und komisch.
    Von Seiten des Fotografen aus verständlich, aber auch von pixelio alles ok, denke ich. Kein Stock-Anbieter möchte das Logo/Adresse im Foto haben und schreibt es in den AGB.
    Andersherum könnte ein Fotograf auch klagen, wenn eine Kennzeichnung vom Seitenbetreiber oder Stock-Anbieter hinzugefügt wird, da es eventuell das Bild an Sich verändert. Bin gespannt, wie es sich in der Praxis einbürgert….

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  12. Das mit der Anbringung “am Bild selbst” – nicht eine Anbringung in der Bilddatei gemeint sein kann, sondern im HTML Code in der das Bild eingebettet gibt, ergibt sich doch schon an der in den AGB geforderten Verlinkung von “Pixelio”. Eine Verlinkung wäre nur im HTML Code möglich.
    Folgt man dem Urteil des Landgerichts, dann wäre ja eine Nutzung des Bildes gar nicht möglich, weil bei einem Direktaufruf des Bildes ja selbst bei angebrachtem Urheberrechtshinweis dann die Verlinkung zu Pixelio fehlt. Es sei denn man nutzt die Bilder dann nur z.B. eingebettet in einer “Flashdatei”.
    Schaut man sich den AGB Passus insgesamt an, dann kann man nur sagen: Krasses Fehlurteil!

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  13. Alle Anmerkungen zum Urteil vernachlässigen bisher, dass Pixelio sämtliche Bilder von Haus aus mit der Urhebernennung versieht – nämlich im Dateinamen. Dieser enthält nach dem Herunterladen den Namen des Fotografen und auch den Hinweis auf Pixelio. Man kann also nicht davon sprechen, dass Pixelio es versäumen würde, den Urhebervermerk anzubringen.

    Wenn jemand nach dem Herunterladen den Namen der Bilddatei allerdings ändert bevor er das Foto auf den Blog oder sonstwo ins Internet lädt, entfernt er diesen Vermerk (vorsätzlich). Standardmäßig wird also der Urheber bei Pixelio-Bildern ansonsten grundsätzlich in der URL genannt.

    Das ist m.E. ein Aspekt, der bisher nicht ausreichend gewürdigt wurde.

    Antworten

  14. Einziges wirksames Mittel, alle Bilder der Fotografen, die diese Abmahnwelle initiieren, per sofort abstrafen, indem man ihre Fotos blockiert und niemand mehr von ihnen etwas käuft.

    Alle Macht dem Volk.

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  15. @marco fechner: Die Lizenzbedingungen die zitiert wurden fordern eine Kennzeichung “in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich”. Im Zusammenhang mit dem Direktlink kann man da durchaus über Metadaten nachdenken. Copyrighthinweise in den Exif-Daten sind nämlich durchaus üblich. Ebenso sind sie technisch möglich. Viele Fotografen setzen sie mit der entsprechenden Kameraeinstellung sogar automatisch.

    Ich fände interessant zu erfahren, ob das Bild im Urteil die Metadaten gesetzt hatte oder nicht. Da im Urteil nichts dazu steht könnte es sein dass das niemand geprüft hat. Wenn die Metadaten von der Kamera des Fotografen gesetzt wurden könnten sie aber trotzdem vorhanden gewesen sein.

    Antworten

  16. Das Gericht führt im Urteil an, der Nutzer hätte “[…] den Urhebervermerk im Bild selbst anbringen müssen, wie es nach dem eigenen Kenntnisstand der Kammer auch mit einer Standardbildbearbeitungssoftware jedem durchschnittlichen Internetnutzer ohne weiteres möglich ist. […]”. Unterstellt man dem Gericht eine ordentliche Prüfung des Sachverhaltes, dann stellt das Hinzufügen eines Urhebervermerks keine unerlaubte Änderung des Bildes dar.

    Das ursächliche Problem sind hier aber die Bedingungen bei Pixelio, die sich nicht an den heutigen technischen Gegebenheiten orientieren. Andere Stock-Photo Anbieter haben dies längst erkannt. Im Zweifel kann man also zunächst auf Bilder von Pixelio verzichten.

    Darüberhinaus stellt sich sowieso die Frage, warum man die leidige Debatte um den Urheberrechtsvermerk nicht auf den Urheber verlagert. Kein Maler käme auf die Idee sein Werk ohne entsprechenden Vermerk in Umlauf zu bringen. Ich habe noch keinen “Dürer”, “Rembrandt” oder “Monet” ohne entsprechendes Kürzel des Künstlers gesehen. Was hindert eigentlich die Urheber daran die Bilder entsprechend zu kennzeichnen und zwar sichtbar, wie auch unsichtbar in der Datei? Wer einen solchen Vermerk entfernt macht sich dann klar strafbar.

    Im Wesentlichen geht es doch am Ende wieder nur um die Werbung! Pixelio will den Besucher auf seine eigene Seite aufmerksam machen. Was das mit Urheberrecht zu tun hat verstehe ich nicht. Beim Fotografen leuchtet mir das schon eher ein.

    Ich persönlich hänge mit einem Bildbearbeitungsprogramm einen transparenten, 12 Pixel hohen Bereich an die Bilder an und füge dort den Urhebervermerk ein. Das entspricht nach meinem Verständnis auch der Auffassung des Gerichts.

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    • hm, ich würde sagen, umgekehrt wird n schuh draus. kein maler würde sein bild ohne vermerk rausgeben? stimmt. liegt aber in der natur der sache. es ist nämlich als unikat gedacht, und er will es verkaufen, daher macht das sinn.

      aber stellen wir uns doch mal vor, ich würde von allen meinen kunden erwarten, das an ihrem, von mir entwickeltem logo, mein name dranstehen würde. wie soll das gehen? welcher kunde würde das mitmachen wollen?
      als werbetreibender würde ich niemals für einen kunden bildmaterial für dessen seite beziehen bei dem ich dann auch noch drannschreiben müßte wo das bild her ist. sieht sche*** aus und zerstört die optik.

      aber da liegt auch schon die krux. sowohl das malerbeispiel als auch das logobeispiel basieren auf bezahlten werken. so funktioniert pixelio aber nicht. da gehts um kostenfreie bilder. und da will der ambitionierte fotograf dann natürlich genannt werden – wenns schon kein geld gibt … :D

      da gehts dann auch weniger um werbung denke ich, sondern um fotografen. pixelio ist ne “günstig-bilddatenbank” die von amateueren lebt denen suggeriert wird das ihre bilder ja dann ne breite masse zu sehen bekommen und das dann ruhm und ehre bringt. (das ist jedenfalls das was in vielen köpfen so rumgeistert) da es in dem sinne kein geld gibt, ist die namensnennung das einzige mit dem pixelio “werben” kann gegenüber fotografen. daher haben sie das in ihren lizenzen enthalten. denn eine gesetzliche kennzeichnungspflicht im eigentlichen sinne gibt es im urheberrecht ja gar nicht. dort steht lediglich das der urheber entscheiden darf ob und wie sein name zu nennen ist.

      lange rede, kleine blende – es ist n aufreger, ja, da stimme ich zu. aber dann muß man als blogbetreiber einfach entscheiden ob man den ein oder anderen euro bei anderen bilddatenbanken ausgibt, mehr selber fotografiert oder eben ganz auf bilder verzichtet.

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  17. Ich habe alle Bilder von pixelio gelöscht, das Risiko von den abmahnenden Looser-Fotografen möchte ich nicht eingehen.

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  18. Wenn Pixelio jetzt clever wäre würden Sie erst mal den offensichtlichen Foto-Troll samt seinen Bildern rauswerfen und ne Seite dazuschalten, welche Bilder betroffen sind.

    Außerdem die Benutzungsbedingungen vereinfach. So sehr dass auch Gerichte in Köln und Hamburg keinen Dummfug mehr damit treiben können. (Das wird schwer).

    Ansonsten gilt: Stockfotos in Neuland, besser nicht. Good bye!

    Antworten

  19. Ich werfe jetzt einfach mal in den Raum, dass die Webseite, die vom Beklagten eingesetzt wird mit Typo3 umgesetzt wurde. Bei Nutzung dieses CMS wird bei jedem Bilderupload eine temporäre Kopie erstellt und die originale Bilddatei auch entsprechend manipuliert. (@Pascal Horn: Bilder, die unter der CC-BY-NS 3.0 DE – Lizenz verwendet werden dürften somit sowieso nicht verwendet werden, sofern nicht das Originalbild angezeigt wird, was wiederum wenig Sinn macht, wenn man auch ein Vorschaubild nutzen will.)

    Ich habe das Urteil jetzt auch so verstanden, dass man den Namen des Fotografen direkt sichtbar (nicht in den Meta-Daten) in die Bilddatei reinpacken muss.
    Da sich das Urteil sogar gegen die Pixelio-Bedingungen stellt (“Die Bildquelle muss nicht in der Bilddatei an sich stehen”) fällt es mir schwer, auszuschließen, dass andere Stockfotos von anderen Portalen wie fotolia etc. davon nicht auch betroffen werden können, oder wie sehen Sie das, Herr Plutte? Damit wäre das Urteil quasi noch fataler als es eh schon ist…

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  20. Sorry aber mir reicht es jetzt.
    Dann stelle ich meine Blogs und Webseiten jetzt ein.
    Soll Deutschland halt zusehen wie man in Zukunft nur noch englische Webseiten wird aufrufen können.
    Das Volk der Denker und Dichter wird zum Volk der Stillen und Verweigerer.

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    • Recht so. Ich habe schon vor Jahren alle nichtkommerziellen “Spaß-Webseiten” (dabei einige sehr beliebte Online-Games, etc.) eingestampft, weil ich kein Bock mehr hatte, ständig aus Spaß mit einem Bein im Knast zu stehen.

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  21. Das Header Bild der Anwaltskanzlei von PixelLaw
    http://www.anwalt-fotorecht-berlin.de/images/impression/1.jpg
    ist selbst auch nicht mit einem Urherber deklariert, obwohl in den jpg Metadaten ein Author/Fotograf namens “Bruski” hinterlegt ist.

    Die Frage stellt sich nun, wie verhällt sich das z.b. bei Bild Kompositionen?

    Woher weiss ich als Endnutzer ob das Foto der Canon Kamera links im Bild Urherberrechtlich geschützt ist?

    Müsste man wenn man zwei Bilder zusammenfügt jeweils die Namen von den Urherbern von beiden Bildern unters Bild schreiben?

    Wenn ja, warum ist das bei besagtem PixelLaw Logo nicht so?

    Antworten

    • Streng genommen würden die Ihren eigenen Forderungen nicht gerecht werden. Das habe ich bereits mehrfach im Zusammenhang mit der Thematik um Pixellaw gelesen.

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    • Stimmt. Auf der Startseite haben sie mittlerweile reagiert und den Namen des Fotografen eingefügt.

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  22. Selten so gelacht. Hat der Urheber nicht im Vertrag mit Pixelio sein Anspruch auf die direkte Nennung abgegeben und eingewilligt, dass es auch außerhalb genannt werden kann? So wie die agb es sagen? wenn nicht dann wurde hier tatsächlich Recht gesprochen (sofern das Bild die nötige Schöpfungshöhe hat) und alle Gemälde in Museen müssen nachgepinselt werden mit dem Namen vom angenommenen Macher. wenn im Vertrag darauf verzichtet wurde dann mag ich gerne mal mit den Richtern essen gehen. Wo sitzt pixelo überhaupt?

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    • Maler bereiten sich vor, in Museen Gemälde mit den Namen der Urherber nachzupinseln ;-)

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    • tatsächlich liegt da wohl das problem. die vertragsbedingungen von pixelio sehen die namensnennung vor. sonst würde man dort auch keine bilder für lau bekommen. schließlich ist das deren argument damit überhaupt irgendwer seine bilder dort hochläd. ruhm und ehre und so. :D
      bisserl blödsinnig ist das urteil dennoch, da es viel zu hart mit demjenigen der eigentlich am wenigsten dafür kann, dem verwender, umgeht. denn der hat soweit möglich alles richtig gemacht. da haben wir dann wieder das problem das wir richter haben die von der materie zu wenig verstehen.

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  23. Warum gibt es eigentlich nur in Deutschland solche Probleme mit bürokratischen weltfremden Richtern, abmahnwütigen Denunzianten und systemverkompliziertem Unfug?

    Was ist da los, dass es Deutschland anscheinend so gut geht, dass wir komplett unnötige Probleme selbst erschaffen müssen?

    Wieso ist dasanderswo auf der Welt nicht so und wieso schämen wir uns nicht dafür?

    Wieso drüfen Leute, die noch nicht mal HTML programmieren können und wahrscheinlich nicht mal wissen, was ein Browser ist und wie er funktioniert, solche Urteile sprechen?

    Antworten

  24. Wie soll denn der Name des Urhebers in einer Bilddatei Platz finden, die nur an die 100 Pixel breit ist? Und was ist mit der zerstörten Ästhetik der Seite, wenn jedes einzelne Bildchen künftig mit einer Textzeile versehen sein muß? Was ist das bitteschön für eine weltfremde Rechtsprechung?

    Antworten

  25. Ich frage mich in dem Zusammenhang, wie es dann um Fotos bspw. auf Flickr steht, die dort unter CreativeCommons gestellt wurden.
    Dort stellt es ja nochmal eine, in meinen Augen erheblich, andere Situation dar, weil Flickr andere Bedingungen hat, sowie CreativeCommons für sich ja eine eigene Lizenzierung ist.
    Soweit ich das verstanden habe, ging es bei dem aktuellen Fall um Pixelio und die Pixelio-Lizenzierung?

    Ich weiß von Flickr, dass diese bei der direkten Einbindung einen Link auf Flickr haben wollen, anstelle reinem Traffic-Klau und sonst keinem Verweis.
    Ansonsten kümmert es die wohl wenig mit dem Urheberrecht…
    Aber CreativeCommons? Weiß da jemand Bescheid, inwiefern da ein Direktaufruf der Bilddatei, entsprechend ohne Urheberhinweis, Probleme bereiten könnte?

    Antworten

    • CC-BY-SA verlangt unbedingt einen Link auf den Lizenztext. Wie soll man den bei einem Bild einfügen?

      Wenn das Urteil Bestand hat, gibts hier ein Milliardengeschäft für die Abmahner.

      Antworten

  26. Am Ende nimmt man einfach keine Bilder mehr vom entsprechenden Fotografen und von Pixelio – blöd wenn man so sein eigenes Geschäftsmodell zerstört.

    Antworten

  27. Der klagende Urheber will erst am 3.9.2013 bemerkt haben, daß sein Browser über die Funktion verfügt, ein Bild im eigenen Fenster anzuzeigen? Und der Richter hat ihm das geglaubt? Siehe hierzu die Passage im Urteil:

    „Der Verfügungskläger hat an Eides statt versichert, dass ihm erst bei erneuter Recherche am 03.09.2013 aufgefallen sei, dass das streitgegenständliche Lichtbild auch als Vollbild ohne Urheberhinweis genutzt wurde … Substantiierte Zweifel daran, dass die Recherche nicht bereits früher erfolgt ist, bestehen nicht.”

    Ich denke, hier wurde der (leider unwissende) Richter ganz bewußt hinters Licht geführt, denn er hat den Sachverhalt offenbar so verstanden, daß der Beklagte explizit einen Vollbild-Link auf das Bild angebracht hatte („auch als Vollbild genutzt”).

    Die Existenz eines Bild-URL ist aber technisch bedingt, da der Browser das Bild sonst nicht einbetten könnte. Das ist nun einmal das Funktionsprinzip von HTML.

    Antworten

  28. Danke für die Berichterstattung.

    Stehen schon Überlegungen in Hinblick auf eine Berufung? Pixelio selbst hatte in seiner Stellungnahme ja angekündigt, dass man sich an der Berufung beteiligen würde.

    Achso, ansonsten:
    Lässt sich was über die abmahnende Kanzlei sagen? Vom Streitwert her würde ich es in die Berliner Richtung packen…

    Antworten

  29. Ich verstehe einfach nicht, wie es zu diesem Urteil kommen konnte. Wurde da auf Beklagtenseite so ungeschickt argumentiert, oder hat der Richter die Argumente schlichtweg nicht verstanden?

    Öffnen in eigenem Fenster (“Vollbild”):

    Es handelt sich natürlich NICHT um ein Vollbild, sondern um die Ansicht einer Quellkomponente. Webseiten bestehen aus mehreren Dateien, das ist das Prinzip von HTML und existiert schon, seit es HTML gibt.

    Verspätetes Bemerken:

    Jede, wirklich jede Computermaus hat eine rechte Maustaste. Niemand kann mir glaubhaft machen, er habe die Existenz und Funktion dieser Taste (in diesem Fall Öffnen der Bilddatei in eigenem Fenster) vorher nie bemerkt.

    Dateiname:

    Der kryptische Dateiname hat ja gerade den Zweck, die Datei vor direkten Aufrufen zu schützen, da man sie nicht durch Ausprobieren herausfinden kann, es sei denn man kennt die Seite, in die es eingebettet ist. Sie ist also eine Art Passwort für den Zugriff auf das Bild: man kommt, ohne z.B. den Urhebervermerk zur Kenntnis genommen zu haben, nicht an die Datei heran. Insofern kann von unabhängiger öffentlicher Zugänglichmachung ja nun wirklich nicht die Rede sein.

    Quellcode:

    Veröffentlicht wurde nicht ein Sammelsurium verschiedenster Dateien (unter anderem das Bild), sondern eine geschlossene Einheit, nämlich die fertig layoutete Seite. Deren Auseinandernehmen auf dem Zielrechner (Bild in eigenem Fenster, Quellcode speichern etc.) ist nicht die vorgesehene Form der Nutzung.

    Wenn ich ein technisches Gerät aufschraube, Komponenten ausbaue und mich oder einen Dritten damit verletze, ist doch auch nicht der Hersteller des Gerätes haftbar.

    Vielleicht wäre das eine Idee: im Impressum anmerken, daß die Website nur in der vorgesehenen Weise genutzt und insbesondere eben nicht zerlegt werden darf.

    Antworten

    • Auch auf die Gefahr hin, nicht dem Mehrheitskonsens zu entsprechen, aber:

      Das hier ist Quatsch:

      “Dateiname:

      Der kryptische Dateiname hat ja gerade den Zweck, die Datei vor direkten Aufrufen zu schützen, da man sie nicht durch Ausprobieren herausfinden kann, es sei denn man kennt die Seite, in die es eingebettet ist. Sie ist also eine Art Passwort für den Zugriff auf das Bild: man kommt, ohne z.B. den Urhebervermerk zur Kenntnis genommen zu haben, nicht an die Datei heran. Insofern kann von unabhängiger öffentlicher Zugänglichmachung ja nun wirklich nicht die Rede sein.”

      Es gibt mittlerweile eine ganze Handvoll land- und oberlandesgerichtlicher Urteile, die eine öffentliche Zugänglichmachung bejahen, egal wie kompliziert der Dateiname gestaltet ist. Bereits durch das Einbetten des Lichtbildes in die Webseite hat ein Dritter so regelmäßig die Möglichkeit, sich die URL für eine spätere Anzeige des Lichtbildes – selbst wenn dieses aus dem Beitrag entfernt worden sein soltle – abzuspeichern. Die Argumentation, eine öffentliche Zugänglichmachung (und damit Nutzung) liege bei einem auf einem Server abgelehnten Bild nicht vor, wurde diesbezüglich entschieden zurückgewiesen.

      Was ich durchaus strittig finde ist allerdings der Punkt, dass das Lichtbild im originären Zweck ja zur Bebilderung eines Artikels eingesetzt worden ist, d.h. die Veröffentlichung kausal mit der Gestaltung des Artikels verbunden ist.

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      • »Bereits durch das Einbetten des Lichtbildes in die Webseite hat ein Dritter so regelmäßig die Möglichkeit, sich die URL für eine spätere Anzeige des Lichtbildes – selbst wenn dieses aus dem Beitrag entfernt worden sein soltle – abzuspeichern.«

        Natürlich hat er das. Aber nicht, ohne dabei den Urhebervermerk zur Kenntnis zu nehmen, der sich auf dieser einbettenden Seite befindet. Und ohne die einbettende Seite kommt er nicht an das Bild heran.

      • “Natürlich hat er das. Aber nicht, ohne dabei den Urhebervermerk zur Kenntnis zu nehmen, der sich auf dieser einbettenden Seite befindet. Und ohne die einbettende Seite kommt er nicht an das Bild heran.”

        Jein und nein. Richtig ist wohl, dass in den allermeisten Fällen die Ansteuerung des Bildes über die eingebettete Seite erfolgt – ob dabei (uns insbesondere bei längeren Artikeln und einer Urhebernennung am Seitenende) jedoch stets die Urheberangaben automatisiert zur Kenntnis genommen werden, wage ich zumindest im Falle eines durchschnittlichen Internetnutzers zu bezweifeln.

        Außerdem ist ein gezieltes Ansteuern eines Bildes beispielsweise auch dann möglich, wenn das Bild über die Google Bildersuche auffindbar ist und der Nutzer sich dann die Originaldatei ansieht.

        Bitte nicht falsch verstehen – ich selbst habe mit dem Fall nicht im Geringsten zu tun, finde es aber wichtig, die Sache durchaus kritisch zu beleuchten — drauf hauen auf die Richter vom Landgericht ist aber natürlich der leichteste Weg ;-)

      • »Bereits durch das Einbetten des Lichtbildes in die Webseite hat ein Dritter so regelmäßig die Möglichkeit, sich die URL für eine spätere Anzeige des Lichtbildes – selbst wenn dieses aus dem Beitrag entfernt worden sein soltle – abzuspeichern.«

        Das betrifft andere Fälle, nämlich wenn jemand der Aufforderung, ein Bild nicht mehr zu verwenden, nur unvollständig nachgekommen ist, indem er nur das HTML geändert und die Mediendatei samt URL aber vergessen hat.

        »Außerdem ist ein gezieltes Ansteuern eines Bildes beispielsweise auch dann möglich, wenn das Bild über die Google Bildersuche auffindbar ist und der Nutzer sich dann die Originaldatei ansieht.«

        In diesem Fall ist Google der Rechtsverletzer, der ein Foto aus einer Publikation aufgreift und öffentlich zugänglich macht. Wobei Google jedoch stets auch den Kontext verlinkt, in den das Bild gehört, so daß zumindest die Nennung des Urhebers einigermaßen intakt bleibt. Dennoch ist es natürlich eine eigenständige Nutzungshandlung, für die man nicht den rechtmäßigen Lizenznehmer verantwortlich machen kann.

  30. Das Urteil ist in der Tat ein Drama – wenn nicht eher ein absoluter Fehlschuss!

    Nach den Pixelio-Bedingungen ist die Nennung des Lichtbildners auf der Seite, auf der das Bild erscheinen soll, ausreichend. Eine Nennung innerhalb des Bildes wird gerade nicht gefordert.

    Dies dann aber zu fordern, wenn das Bild separat angzeigt wird, ist widersprüchlich.

    Das Bild muss ja zwangsläufig auf dem Server abgelegt werden, damit es im Artikel angezeigt werden kann. Die isolierte Abrufbarkeit des Bildes dient daher der vertraglichen Nutzung und kann keine “eigene Verwendung” darstellen, wie aber das LG meint.

    Am LG Köln, das eine Sonderzuständigkeit für Urhebersachen hat, sollte man sich bei Gelgenheit mal mit Grundbegriffen und -funktionen des Internets vertraut machen – siehe Streaming.

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  31. Ich bin sprachlos und sauer. Überzogener Streitwert und ein Witz von Klage! Gegen die Grundfunktion eines jeden Browers zu klagen. Übrigens müsste man dann ja fast die ganze Googlesuche mal überprüfungen und dort klagen.

    Absoluter Witz und für mich nicht mehr als reine Geldmacherei. Ich hoffe auf die nächste Instanz, die das wieder gerade rückt. Ansonsten sehe ich eine ganz düstere Zeit für das deutsche Internet – dann gehen die Klagen erst richtig los.

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  32. Offenbar lassen die AGB von pixelio mehrere Auslegungen zu, was man leicht daran ersehen kann, dass das Gericht überhaupt eine Auslegung vornahm. Die zudem auch noch völlig konträr zu dem ist, wie es zigtausende Fotonutzer der Plattform bisher aufgefasst haben. Mit anderen Worten, man kann darüber sehr geteilter Meinung sein. Bereits diese Tatsache hat aber eine zwingende Rechtsfolge:

    Die steht in § 305 c Abs. 2 BGB und besagt, dass AGB-Klauseln niemals zum Nachteil des Kunden ausgelegt werden dürfen. Sie gehen IMMER zu Lasten des Verwenders.

    Und hat nicht der Urheber die Fotoplattform zum Vertrieb seiner Bilder benutzt und sich somit zur Bereitstellung von Lizenzen eines Vertreters bedient?
    Dann müsste er unklaren AGB wie eigene gegen sich gelten lassen, § 164 ff. BGB.

    Und schon kann man seiner unverschämten Forderung die Einwendung unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten.

    Das nur mal als zusätzliche Idee neben dem ganzen technischen Kram. Die Treuwidrigkeit der Forderung ergibt sich im übrigen auch aus anderen Gesichtspunkten.

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  33. Was eine öffentliche Diskussion so alles bewirken kann. Aus Pixelios Sicht ist das Urteil aus mehreren Gründen unrichtig und man wir umgehend den Punkt der Urheberbenennung in den Nutzungsbedingungen entsprechend präzisieren sowie sich an einer Berufung gegen das Urteil des LG Köln beteiligen.
    Hier geht es zur Stellungnahme: http://www.pixelio.de/static/stellungnahme

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  34. Große Bildportale mit Stock-Bildern könnten solche Hinweise automatisch in die Bilder einbrennen, um mal die letzte Frage zu beantworten.

    Ich hoffe, derartige Abmahnhanseln fliegen wenigstens aus Pixelio heraus. Nichts gegen ein Vorgehen gegen wirklich fehlende Urheberangabe, aber hier werden übertriebene Maßnahmen zum Maßstab gemacht.

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  35. Eigentlich ist Herr Plutte ganz alleine Schuld an diesem Chaos. Trotz regelmäßiger Rechtssprechung vertritt Herr Plutte einen ganz eigenen Standpunkt der sein Mandanten und nun auch das halbe Internet in weitere, unnötige Probleme bringt.

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    • @Fotograf Alles fit? Mitgelesen? Herr Plutte vertritt doch die Konsensmeinung, dass die Namensnennung im Dokument in dem das Bild verwendet wird ausreichend ist. Vor dem Hintergrund dass es bei kleinen Bildern technisch unmöglich ist, einen lesbaren Copyrighthinweis in den Bilddaten unterzubringen und viele Lizenzverträge (CC-BY-ND) kein Unterbringung von Text in den Bilddaten erlauben, aber dennoch die Namensnennung fordern ist mir Unklar wie das ein “Ganz eigener Standpunkt” sein soll.

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  36. Ich finde, dass die Diskussion hier zu hoch gehängt wird! Das Urteil ist einigermaßen kurzsichtig, aber die Forderung ist doch leicht zu erfüllen. Niemand ist gezwungen, seinem Webserver das Ausliefern von Bildern zu gestatten. Stattdessen könnten alle Bildaufrufe stattdessen eine kleine HTML-Seite mit Bild und aus den Metadaten extrahiertem Zusatztext generieren. Auf der eigentlichen Seite wird diese Seite dann eben eingebettet. Technisch fast trivial…

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    • Das stimmt so nicht.
      1.) Das Bild hat in deinem Szenario immer noch eine eigene Adresse, die explizit aufgerufen werden kann. Ob die URL zum Bild jetzt in der inneren oder der äußeren HTML-Datei steht ist wohl herzlich egal.
      2.) Falls du den Zugriff auf das Bild über Referrer steuern willst: Die kann man auch setzen ohne sich den Copyrighthinweis anzuschauen, gleiches Problem wie vorher.

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  37. Es würde schon vielfach geurteilt das ein Unterlassungsanspruch gegeben ist. Herr Plutte meinte wohl aber dennoch dass das nicht so ist.
    Dieses Urteil bestätigt bereits bekanntes nur erneut. Nur der Punkt mit der reinen Bild URL war neu. Das war aber nicht Inhalt der Klage. Der Kläger wollte eine Unterlassungserklärung für ein Bild das in eine Website eingebunden war.
    Hätte Herr Plutte an sich an der bekannten Rechtssprechung orientiert bzw diese anerkannt und diese abgegeben, wäre es zu diesem Urteil nicht gekommen.

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    • Soso.

      Der Abmahner wollte “eine Unterlassungserklärung für ein Bild das in eine Website eingebunden war”. Soweit, haben Sie das korrekt beschrieben.

      Das Gericht hat sich auf die Seite von Herrn Plutte und seiner Mandantin gestellt und gesagt. DANN hat der Abmahner gedacht, hey, versuchen wirs doch mit dem alleine stehenden Bild, das unter dieser URL abrufbar ist.

      So verstehe ich das Urteil als Nichtjurist.

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      • Das ist falsch, das Gericht sieht jede (!) aufrufbare Seite als eigenständige Veröffentlichung

      • @Fotograph: Ja, aber das liegt daran dass das Gericht mit den technischen Notwendigkeiten nur unzureichend vertraut ist. Kann man auch daran sehen dass sie auf ihrer eigenen Webseite die Bilder (auch von PIXELIO) nach der Rechtsauslegung von Herrn Plutte einbinden. PIXELIO, die die in Frage kommenden Nutzungsregeln geschrieben haben stellen sich ja auch auf die Seite der Beklagten.
        Die Folgeinstanz wird das sicher anders sehen, man kann nur hoffen dass es für den Abmahner richtig teuer wird.

      • »Kann man auch daran sehen dass sie auf ihrer eigenen Webseite die Bilder (auch von PIXELIO) nach der Rechtsauslegung von Herrn Plutte einbinden.«

        Ein Gericht, das gegen seine eigene Rechtsprechung verstößt, macht sich unglaubwürdig, seine Urteile müssen schon aus diesem Grund einer Überprüfung durch die nächsthöhere Instanz unterzogen werden. Nur: warum muß dafür das Opfer dieser schrägen Rechtsprechung in Vorleistung treten?

      • Nein, aber mir stellt sich die Frage wie zu dieser Verhandlung kommen konnte. Aus meiner Sicht wäre diese vermeidbar gewesen wenn man sich an der gängigen Rechtssprechung orientiert hätte.

      • @ Fotograf:

        Kleine Aufgabe für Sie:

        – Fassen Sie in eigenen Worten untenstehenden Text zusammen.
        – Prüfen Sie anhand der Sachlage, die u.a. im zitierten Urteil erwähnt ist, ob dieser Text im Widerspruch steht zur Bildnutzung durch die Mandantin von RA Plutte.

        “Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO'”

        Bin gespannt.

    • Ganz ehrlich? Genau das habe ich aber auch über die pixelio-Berichterstattung hier auf dem Blog gedacht. Gerade in dem Punkt, das ganze als “Geschäftsmodell mit der fehlenden Urhebernennung” zu betiteln, finde ich persönlich.. reißerisch.

      Wenn ich mich recht entsinne, war die Quintessenz der “umstrittenen” Fragestellung, ob bei fehlender Urhebernenung ein Unterlassungsanspruch besteht, richtig? Rein interessehalber: Konnten Sie bereits entsprechende Urteile erwirken, wo dies so entsprechend entschieden wurde? Ich selbst kenne nämlich auch nur die gegenteiligen Urteile, bin aber natürlich offen für, wenn die Rechtsprechung andere Meinung nachweislich vertritt.

      (und nein, ich bin nicht Bestandteil vom laufenden Verfahren, sondern allgemein interessiert an der Thematik und habe mich schon relativ lange Zeit gefragt, ob der Standpunkt urteilstechnisch fundiert ist)

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  38. > Im Unterschied zu sonst üblichen Fallgestaltungen befand sich am Seitenende des Beitrags allerdings tatsächlich eine Urheberkennzeichnung mit dem Pseudonym des Fotografen.

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  39. Das Urteil ist wirklich ein Drama und zeigt mal wieder, wie dämlich Gerichte in Deutschland entscheiden. Hat man ja zuletzt mit den Facebook Abmahnungen gesehen.

    Es gibt derzeit keine technische machbare und zumutbare Lösung für dieses Thema. In Facebook und auch anderen Social Media Netzwerken war es schon schwierig genug, ein nach deutschem Recht ordentliches Impressum einzufügen. Hier konnten Plugins, Freitextfelder und paar andere Tricks irgendwie helfen.

    Bei den Bildern ist das überhaupt nicht so einfach, gerade wenn man mit dynamischen Plattformen arbeitet. Exif-Daten kann nicht jeder auslesen und ist auch abhängig von Browser, Betriebssystem oder Software.

    Automatische Wasserzeichen mit dem Namen des Urhebers per ImageMagick wären vielleicht eine Lösung, aber dann wird ja das Bild wieder physikalisch verändert, was ja auch bei der Bearbeitung mit Bildbearbeitungssoftware auf manueller Weise geschieht.

    Man könnte noch mit URL Parameters und Dateinamen arbeiten, aber das Problem ist auch wieder hier, die Indexierung in Suchmaschinen für Bildersuchen, Social Media Netzwerken und Shopping Portale wie Google Shopping.

    Man könnte dies natürlich alles zusammen irgendwie bündeln, aber was für ein Aufwand.

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  40. Die Browserfunktion “Grafik anzeigen” als “verschiedene Verwendung” oder mehrfache Nutzung zu interpretieren – was für ein ausgemachter, grober Unfug!
    Da wäre es doch eine kosequente Forderung, künftig auch in allen Fotos in Printprodukten die Urheberbenennung innerhalb des Fotos platzieren zu müssen, die lassen sich schließlich zur “verschiedenen Verwendung” ausschneiden.

    Ist aber auch eine schwierige Angelegenheit mit dem “Neuland Internet”…

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    • »Die Browserfunktion “Grafik anzeigen” als “verschiedene Verwendung” oder mehrfache Nutzung zu interpretieren – was für ein ausgemachter, grober Unfug!«

      Ich kann diesen Gedanken schon irgendwie nachvollziehen: es existiert eine Seite mit einer eigenen URL, die völlig unabhängig von der anderen aufgerufen und dargestellt werden kann, und in der der geforderte Urhebervermerk fehlt.

      Vom juristischen Standpunkt her eigentlich konsequent, wenn man von dem klitzekleinen Problem absieht, daß ein Bild eben keine HTML Seite ist, in der man einen Text anbringen könnte. Technische Laien und Richter wissen das halt nicht.

      Der Denkfehler besteht aber vor allem darin, daß es sich eben nicht um eine eigenständige Veröffentlichung handelt (dazu müßte sie ja explizit von irgendwo verlinkt sein), sondern um eine isoliert betrachtete Komponente der Hauptseite, vergleichbar mit einem Ausschnitt aus einem Screenshot.

      Der Rechtsklick ist wie der Screenshot – oder bei einer Zeitungsseite die Papierschere – eine bewußte Nutzerhandlung, auf die der Anbieter keinen Einfluß hat.

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  41. Das Urteil ist merkwürdig, wundert mich aber ehrlich gesagt nicht. Lizenzbedingungen müssen heutzutage eindeutig formuliert sein. Es gibt aber inzwischen unzählige Portale die zeigen wie es geht.

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  42. Ich finde das Urteil gut. Wenn ich manchmal sehe, an welchen Ecken ihrer Homepage die Sitebetreiber die Info zum Urheberrecht meiner Fotos verstecken, und dann in einer Mini-Schrift die sich kaum vom Hintergrund abhebt, auf irgendwelchen Unterseiten, dann ist das schon frech. So gibt es jetzt zumindest eine klare Regelung. Gut gemacht, deutsche Rechtsprechung!

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    • In welcher Weise die Webseiten-Betreiber den Vermerk anbringen, ist tatsächlich ein Problem. Ich hätte auf jeden Fall das Interesse, dass er so klein, so winzig und so unleserlich wie möglich ist. ;-)

      Aber dieses Urteil löst dieses Problem ganz und gar nicht – es sei denn, Pixelio & Co schreiben jetzt den Uploadern ganz klar vor: Ihr bringt entweder den Copyright-Vermerk an oder nicht, aber meckert nicht, wenn er fehlt.

      Das Urteil hat jetzt einfach den Effekt, dass seitens der Bild-Nutzer nun die Rechtssicherheit fehlt. Selbst den Vermerk anzubringen verletzt die Rechte des Urhebers, und ohne Vermerk wird man abgemahnt.

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      • Siehst du, genau das ist das Problem. Die Bilder haben willst du aber du siehst nicht ein den Urheber entsprechend zu würdigen. Und du bist da nicht der einzige. Das macht zumindest einige Fotografen richt sauer und deswegen wird abgemahnt. Ganz zurecht.

      • Hallo? Wenn der Urheber Werbung für sich machen will, soll er bitteschön Anzeigen schalten. Die Namensnennung im Rahmen des Urheberrechts ist nicht für Werbebotschaften aller Art gedacht – es geht hier in erster Linie um die Vermeidung des Anscheins, daß es sich um ein Werk des jeweiligen Nutzers handelt. Und um eine Möglichkeit, den tatsächlichen Urheber ggf. aufzuspüren. Dafür genügt aber auch z.B. eine Erwähnung im Impressum.

  43. Noch ein Argument für die Berufung: Das Urteil des Landgerichts greift bei seiner Auslegung der Lizenzbestimmungen rechtswidrig in die Vertragsfreiheit (hier: Inhaltsfreiheit) ein.

    Sowohl Pixelio als auch der Bildnutzer sind sich einig über die inhaltliche Aussage der Lizenzbestimmungen. Beide legen diese einvernehmlich dahingehend aus, dass der technisch im Browser separat mögliche Bildaufruf keiner eigenen Urhebernennung bedarf und diese auch nicht zusätzlich in eine URL eingebettet werden muss.

    Indem das Gericht nun behauptet, diese Bestimmungen hätten einen anderen – weitergehenden – Inhalt und der Lizenzgeber hätte DIESEN Inhalt gewollt, weshalb der Lizenznehmer diesen auch so hätte auffassen müssen, stellt dies einen groben Eingriff in die grundgesetzlich normierte Vertragsfreiheit dar.

    Der insoweit sowohl von Pixelio als vom Bildnutzer übereinstimmend gewollte vertragliche Inhalt sowie die einvernehmlich festgelegte Auslegung kann nicht einfach durch das Gericht ersetzt werden.

    Dies ist auch nicht im Hinblick auf den Urheber möglich, der das betreffende Bild zu diesen Lizenzbedingungen zur Verfügung gestellt hat. Da der Urheber nicht unbeteiligter Dritter ist, sondern sich vielmehr bei der Lizenzvergabe rechtsgeschäftlich der Firma Pixelio als Vertreter bedient, ist seine Auslegung der dort gegenüber dem Bildnutzer verwendeten Lizenzbestimmungen unbeachtlich, weil es insoweit allein auf die Willensbildung und Auslegung von Pixelio ankommt, § 166 BGB.

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    • Der Lizengeber ist der Urheber und der sieht eben genau diesen Inhalt anders als Pixelio. Deshalb hat das Gericht zu recht darüber geurteilt.
      Anders wäre es wenn sich alle Beteiligten einig wäre. Das ist aber nicht so.

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  44. Ja, die Kölner Richter im Allgemeinen … War nicht auch ein Kölner Gericht im Falle der redtube-Abmahnungen beteiligt? Und war es in dem Fall nicht sogar so, dass …

    Ich muss gestehen, dass mich heute Vormittag gegen 5:13 Uhr während meines ersten Kaffees der Schlag traf. Hatte ich doch selbst für einige Websites meiner Kunden (ich bin Webdesigner) bisher auf Fotos von pixelio gesetzt. Und zwar, ohne jemals das Urheberrecht im URL implementiert zu haben. Schlicht, weil ich die Nutzungsbedingungen bisher anders aufgefasst hatte. Die Websites meiner Kunden machte ich noch binnen kürzester Zeit – nach Auffassung des LGs Köln – rechtssicher. Meine eigene habe ich umgehend vom Netz genommen, weil es nicht möglich gewesen wäre, mal eben etwa 200 Bilder, einschließlich kleinerer Vorschaubilder auf jeder Seite, mit konformem URL auszustatten.
    Kurzum: Ich habe begonnen, jeden Urheber anzuschreiben und um Erlaubnis zu bitten, die Urheberschaft (nebst Einbettung im URL) im Foto integrieren zu dürfen – dezent, aber lesbar. Schließlich möchte ich die Bildaussage nicht stören. Noch liegt die Erlaubnis-Quote bei 100%. Es ist insgesamt etwas arbeitsintensiver, müßig, aber machbar.

    Fragen drängen sich dennoch auf:

    Der Lizenzvertrag zwischen Urheber und Nutzer besagt einerseits, dass Urheber und pixelio “… am Bild selbst oder am Seitenende …” genannt werden müssen. Andererseits gibt es einen eigenen Absatz für die Nutzung “… im Internet oder digitalen Medien …” – was zwangsläufig dazu führt, den für das Urteil entscheidenden ersten Absatz eben nicht mit dem Internet oder digitalen Medien in Verbindung zu bringen. Zumindest nicht, wenn man von durchschnittlicher Intelligenz ist. Denn AGB sowie weitere Verbraucherhinweise unterliegen der Pflicht, so verfasst zu sein, dass sie für Menschen mit eben jener durchschnittlichen Intelligenz verständlich sind.

    Das wiederum führt zu pixelio, deren Betreiber augenscheinlich ihre eigenen Lizenzbedingungen nicht verstanden hätten, denn: lässt man sich die Grafik der kleineren Vorschaubilder anzeigen, erscheint im URL kein Hinweis auf den Urheber. Gegensätzlich dazu jedoch nach dem Download eines Bildes.
    Womöglich ist das der Grund, weshalb pixelio sich an der Berufung beteiligen will. Danke, pixelio. Und besonderen Dank an Sie, Herrn Plutte.

    Erste Frage: Wie hat der Urheber die Lizenzbedingung verstanden, als er sich dazu entschloss, der Allgemeinheit sein Bild zur Verfügung zu stellen? Dachte er wahrhaftig an eine Integration seiner Urheberschaft in den URL? Das wage ich zu bezweifeln.

    Zweite Frage: Ist es überflüssig den Urheber eines Bildes zu fragen, ob die Urheberschaft als dezenter Hinweis auf/am Bild gesetzt werden darf? Letztlich ist dies Bestandteil des Lizenzvertrags und somit gegenständlich für die Entscheidungsfindung des Urhebers, das Bild hochzuladen und anderen zur Verfügung zu stellen.

    Was meinen Sie, Herr Plutte?

    Ich wünsche Ihnen, Ihrer Mandantin und uns allen viel Erfolg in der Sache.

    Herzliche Grüße und Glück auf!

    @Tommi: Sie können Ihre Fotos auch für sich behalten. Oder wie wäre es damit – wenn Sie es nicht so dezent mögen -, dass Ihre Urheberschaft demnächst in 24 pt (oder größer) und in Grün, Orange oder Gelb – bestenfalls noch mit einem farbigen Leuchten oder als blinkendes GIF gekennzeichnet wird? Gefiele Ihnen das besser?
    “Verstecken” möchte nämlich niemand etwas, aber dezent halten.

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  45. Sehe das Urteil positiv!
    Denn wenn die Google-Bildsuche komplett ohne Urheberschaftsnennung möglich sein soll, dann gute Nacht Websitebetreiber, Authoren, Designer, Fotografen, Künstler und sonstige Urheber.
    Google betreibt spätestens seit dem Hummingbird Update die Strategie, dass der User die Google Seiten gar nicht mehr verläßt und aller – in Google´s Augen relevanter – Content auf der Seite von Google dargestellt wird. Und sich der User gar nicht erst die Mühe machen muss auf die Website des Contents of Interests zu gehen.
    Ergo würden wir zu einer nahezu völligen Aushebelung des Urheberrechts in Zukunft gelangen.

    Jedoch, negativer Beigeschmack bei diesem Urteil: die Internetfremdheit der Kölner Richter und der unsäglich hohe Streitwert.
    Eigentlich ist der Gesetzgeber gefordert – Übergangsfristen zu schaffen (denn bei einigen Sites dauert es Wochen, bis das alles per Hand umgesetzt ist) und Streitwert auf vernünftiges Maß zu begrenzen.
    Zudem sollte sich der Gesetzgeber verpflichtet fühlen – nichts o wie in Frankreich nur für die Großverleger – Google´s Strategie besser im Auge zu halten und Content von Websites gegen Google zu schützen.

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    • »Sehe das Urteil positiv! Denn wenn die Google-Bildsuche komplett ohne Urheberschaftsnennung möglich sein soll…«

      Das ist ein komplett anderer Fall. Google greift das Bild ab und stellt es in einen NEUEN Kontext, zum eigenen Vorteil – und wohl wissend, daß dieser Vorgang in Deutschland dem Seitenbetreiber als unerlaubte Zugänglichmachung zur Last gelegt wird.

      Ich bin auch für strengere Regeln dahingehend, daß ein Deep Link auf einzelne Bestandteile einer HTML Seite (insbesondere als Ansicht in “Originalgröße”) eine unerlaubte Nutzungshandlung darstellt, da sie eben die Pflichtangaben umgeht.

      Unerlaubt für Google, wohlgemerkt, nicht für die arme Sau, die das Bild in der vereinbarten Weise genutzt hat und für Googles Treiben dann aber den Kopf hinhalten soll.

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    • Genau so. Denn die einzige Möglichkeit, Text in der Nähe des einzeln dargestellten Bildes zu plazieren, ist dessen Dateiname. Funktioniert aber natürlich nur bei CMSen wie WordPress, die den Dateinamen nicht wesentlich verändern. Für TYPO3 User hingegen gilt: Pech gehabt. Oder kann man das ausschalten? Kenne mich da nicht so gut aus.

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      • @Infotax, danke für die Antwort. Da ich meine Bilder sowieso fürs SEO umbenenne, kann ich auch gleich ein “-copyright-by-…” hinzufügen.

        Zu deiner Frage: Doch, das geht auch in Typo3, wie t3n auf ihrer Seite http://t3n.de/magazin/seo-typo3-schritt-schritt-oben-226800/ beschreibt:

        SEO für Bilder

        Auch Bilder kann man für die Indexierung optimieren. Wichtig ist hier ein Eintrag im ALT- und TITLE-Tag mit einer Beschreibung des Bildinhalts. Auch kann man Suchbegriffe in den Dateinamen integrieren. Bei allen Bildern jedoch, die TYPO3 dynamisch erzeugt, wird ein Dateiname in der Form „/typo3temp/pics/a574bf7c1b.jpg“ generiert. Mit Hilfe der Extension „fl_realurl_image“ kann man jedoch auch hier einen sprechenden Pfad bilden. Über Einstellungen in den TypoScript-Konstanten legt man fest, aus dem Inhalt welcher Datenfelder die URL gebildet wird.

    • Die Aktion finde ich klasse! Wenn das jede Seite machen würde, die von diesem Urteil betroffen ist, würde das ganze Internet ungefähr so aussehen, wie eure Seite jetzt. Traurig!

      Zu den “Maßnahmen […] um das Kopieren der Bilder zu verhindern”: Das Javascript, das bei einem Rechtsklick das Kontextmenü ausblendet und das Bild durch ein anderes ersetzt hilft leider überhaupt nichts. Das Bild hat ja laut dem LG Köln trotzdem noch “seine eigene URL”. Ein kurzer Blick in den Seitenquelltext genügt. Es gibt einfach keine(!!) Möglichkeit, ein Bild, das im Internet steht, davor zu schützen.

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    • Gute Lösung, Kompliment! Die Rechtsklick-Sperre erschwert den Deep Link aber nur geringfügig, ein Blick in den HTML Code an dieser Stelle genügt vollkommen: http://www.boxmail.de/wp-content/uploads/2014/02/Tasche-kl-001-300×252.jpg

      Ein potentieller Abmahner würde dem Gericht einfach diesen Link vorlegen und, da er ja unzweifelhaft existiert, darin eine eigenständige Nutzungshandlung sehen, die der Beklagte ermöglicht hat. Das ist zwar nicht ganz richtig, da der Link nirgendwo sichtbar oder ausführbar angeboten wird, aber ich glaube kaum, daß dieser filigrane Unterschied ein Gericht zu einer anderen Entscheidung bewegen könnte, da ohne Fachkenntnis gedanklich nicht nachvollziehbar.

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      • Es ist mir klar das die URL im Quelltext gefunden werden kann. Wenn man im Browsercache sucht findet man das Bild auch. Mir geht es zunächst darum Otto-Normal-Surfer daran zu hindern einfach zu kopieren. Deshalb wird die Site bei ausgeschaltetem Javascript nicht weiter ausgeführt und ein Warnhinweis ausgegeben. Eine verschlüsselte Ausgabe des HTML Codes wäre abschreckend ;-)

  46. »Mir geht es zunächst darum Otto-Normal-Surfer daran zu hindern einfach zu kopieren«

    Und ich glaube, daß es diesen Otto Normalsurfer gar nicht gibt. Der Normalsurfer wird bestenfalls die Seite bei Facebook empfehlen (Script wirkungslos). Der Bilderdieb hingegen, der es sich auf die eigenen Seiten holen will, wird den Link aus dem Quellcode zu fischen wissen (Script ebenfalls wirkungslos).

    Die Rechtsklick-Sperre ist also nur ein Appell an den letzteren, vergleichbar einem Schildchen “bitte nicht klauen” an einem teuren Fahrrad. Und zugleich eine Behinderung aller User, die das Bild einfach nur in Originalgröße sehen wollen und sonst nichts.

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  47. Gut, es mag durchaus zutreffen, dass Bildinformationen in den Metadaten tatsächlich nicht “unittelbar” genug sind. Das ist nachvollziehbar.

    Für mich fraglich bleibt, weshalb der Urheber nicht selbstverständlich im Dateinamen genannt wird? *Wie weiter oben sehr schön dargestellt, ist das ja durchaus machbar.

    Zusätzlich besteht die Möglichgkeit, das Bild mittels eines einfachen Bildbearbeitungsprogramms der Wahl mit einem Rahmen zu versehen, der Platz bietet den Urheber und ggf. Verweis auf dessen Netzseite unter dem tatsächlichen Bild, jedoch in der Datei zu nennen. Das könnte dann in etwa so aussehen:
    http://www.edmundpiper.de/wp-content/uploads/2014/02/Bildtitel-Urheber.jpg

    Dadurch würden die Bildrechte nicht verletzt und zudem könnte man sich weitere Bildangaben im HTML-Text sparen.
    Der Direktlink zu Pixelio kann ja dann auch im Impressum gesetzt werden.

    Alles in allem kommen mir jedoch bei der allgemeinen Aufregung die Interessen der jeweiligen Fotografen zu kurz. Denn ich halte es für schlicht verantwortungslos, Bilder zu veröffentlichen ohne daran zu denken, dass irgendwo am Anfang der Produktionskette jemand sitzt, der Zeit, Technik und Mühe investiert hat. Und wenn es sich dann sogar noch um kostenfreies Bildmaterial wie bei pixelio handelt, sollte eigentlich kein Spielraum mehr für irgendwelche Diskussionen bleiben:
    Wer kostenfreie / preiswerte Dienstleistungen nutzt und sich dennoch weigert, sich dafür mit einem Mindestmaß an Werbung/Kommunikation zu revangieren (*Was im Netz leider häufig vorkommt), verhält sich in meinen Augen schlichtweg unsozial.
    Wem die genannten Nutzungsbedingungen (http://hilfe.pixelio.de/index.php?action=artikel&cat=8&id=49&artlang=de) nicht passen, dem steht ja frei, zukünftig etnweder selbst zur Kamera zu greifen oder alternativ viel Geld bei irgendwelchen Agenturen auszugeben:
    Vielleicht kommt es ja darüber einmal zu einer angemessenen Wertschätzung von kostenfreiem/preiswerten Bildmaterial.

    Apropos:
    Ich habe noch nie Bilder bei pixelio bezogen, sondern für Publikationen stets direkt bei Fotografen gekauft,- und auch da ist es üblich, Bildangaben zu beachten. Nicht selten habe ich dabei auch schon den umgekehrten Fall erlebt, dass Fotografen sich nicht um ordentliche Bildangaben kümmerten und ich mit einigem Aufwand und unter Zeitdruck hiterhertelefonieren mußte, um die nötigen Angaben zur Publikation (Print) zu erhalten. Das war für mich immer auch eine Frage des Respekts, den ich dem Menschen, der hinter der jeweiligen Arbeit steht entgegenbringe.

    Unabhängig von dieser persönlichen Haltung sehe nun jedoch auch ich – nicht zuletzt aufgrund der Stellungnahme pixelios zum Sachverhalt – die Sache mit den Abmahnungen hier durchaus kritisch. Denn meinem Eindruck nach geht das Urteil über die von pixelio als verbindlich publizierten Nutzungsbedinungen weit hinaus.
    Dabei stellt sich mir die Frage, inwieweit es rechtens ist, dass ein Gericht mit seiner Rechtsprechung die seitens eines Bild-Anbieters ausgeriebenen Nutzungsbedingungen nach gutdünken umschreibt?

    Zu hoffen bleibt, dass ein Widerspruch, an dem sich auch pixelio beteiligen will, Rechtssicherheit und fairen Umgang für alle Beteiligten schafft. Denn mit der aktuellen Situation können weder Fotografen noch Blogbetreiber etc. zufrieden sein.

    Den offenen und direkten Umgang mit der Situation von pixelio empfinde ich als sehr positiv.

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    • “Wer kostenfreie / preiswerte Dienstleistungen nutzt und sich dennoch weigert, sich dafür mit einem Mindestmaß an Werbung/Kommunikation zu revangieren (*Was im Netz leider häufig vorkommt), verhält sich in meinen Augen schlichtweg unsozial.”

      Ich habe im Kindergarten gelernt wir sind alle Menschen und Menschen machen Fehler. Hierbei wird auch der zum Verbrecher der wirklich einfach im Eifer des Gefechts mal einen Link “vergisst”. Ich denke da nur an die bloggende Mutter deren Kind in dem Moment schreit und sie ohne nachzudenken einen Artikel noch auf den Knopf “veröffentlichen” klickt ohne aber fertig zu sein.

      Warum reden wir nicht mehr miteinander und mahnen uns gegenseitig ab? Lernen wir denn nicht Probleme durch Diskussionen zu klären? Mir kann keiner erzählen er kann abmahnen aber keine E-Mail in 1 Minute schreiben und abschicken. Wenn darauf dann niemand reagiert gerne eine Art Strafzettel aber mal ehrlich das hier hat in meinen Augen nichts mit einer Gesellschaft oder einem Volk zu tun.

      Das ist gelebter Hass an seinen Mitmenschen und zwar an genau denen denen man tagtäglich begegnet wenn man einkaufen geht und an der Kasse bezahlt, an denen die im Rettungswagen von Einsatz zu Einsatz fahren um Leben zu retten und vielleicht sogar meins.

      Ich schäme mich für solche Abmahner fremd und auch rein wirtschaftlich ist das für die Branche der Fotografen ein glattes Eigentor.
      Jetzt machen die Leute ihre Bilder lieber wieder selbst.
      Entschuldigung aber das hat mich kurz zum Schmunzeln gebracht.

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  48. @Fotograf

    ich, als ehrlicher Fotograf, versinke langsam vor Scham im Boden angesichts verständnisresistenter “Kollegen” wie Ihnen bzws Menschen vom Schlage jener Abmahner die die ganze Zunft in Verruf bringen.
    Möge euch der Himmel auf den Kopf fallen auf das Ihr im siebten Kreis der Hölle vor euch hingrillt – und das hoffentlich bald!

    @all
    Gibts ne Kriegskasse für den hier besprochenen Fall?
    Bei Undertaker TOM hab ich schon finanziell unterstützt und würde dies hier auch tun.
    So einem irrsinn muss doch Einhalt geboten werden.

    Gerne spende ich auch für nen VHS-Kurs (“Computern für Anfänger”) an die Richter des LG Köln, die ja nicht zum Ersten mal mit solchen Schildbürgerstreichen aufgefallen sind.
    Gruss Axel

    Antworten

  49. Herr Plutte, warum veröffentlichen Sie eigentlich nicht den Namen des Fotografen der die Klage in Auftrag gegeben hat ? Auch wer der Anwalt war bleibt bisher Ihr Geheimnis.

    Nach meinem Kenntnisstand hat weder Herr Thorn, Herr Kirchhoff noch Pixellaw etwas mit diesem Urteil zu.

    Es stellt sich auch die Frage warum Sie das Ihren Lesen suggerieren. Bewusste Manipulation ?

    Es kommen doch starke Zweifel auf bezüglich der Seriosität Ihrer Berichterstattung auf.

    Antworten

  50. @Ed Piper
    Zitat:
    “Alles in allem kommen mir jedoch bei der allgemeinen Aufregung die Interessen der jeweiligen Fotografen zu kurz. Denn ich halte es für schlicht verantwortungslos, Bilder zu veröffentlichen ohne daran zu denken, dass irgendwo am Anfang der Produktionskette jemand sitzt, der Zeit, Technik und Mühe investiert hat. Und wenn es sich dann sogar noch um kostenfreies Bildmaterial wie bei pixelio handelt, sollte eigentlich kein Spielraum mehr für irgendwelche Diskussionen bleiben:”

    Sorry, aber das ist doch echt Blödsinn.
    Ich bin selber Fotograf ( http://www.axellauer.de ), bin täglich mit dem unerlaubten Kopieren und veröffentlichen meiner Arbeit konfrontiert und stimme dir trotzdem nicht im geringsten zu.

    Es geht hier nicht!!! um die Wahrung gerechtfertigter Interessen sondern darum gezielt technische Lücken im System zu suchen um sich neue Geschäftsfelder zu erschliesssen.

    Wie ich bereits weiter oben schrieb – mir ist es hochnotpeinlich mit solchen Gesellen den selben Planeten zu bewohnen.
    Wer so handelt beschädigt den ohnehin schon stark in Mitleidenschaft gezogenen Ruf des Berufsbilds.
    Wer so handelt wie B.T. & Co sorgt dafür das die Berufsbezeichnung Fotograf alsbald als Schimpfwort gehandhabt wird.
    Und ich kenne keinen seriösen Fotografen der wegen einem fehlenden Urh-Vermerk beim Direktaufruf einer Datei Rabatz machen würde.
    Wer das tut tippt belegt seine digitale Kernkompetenz wahrscheinlich dadurch das er seine Mails noch auf einer alten Erika (Schreibmaschine!) tippt um diese dann per Post zu versenden oder handelt zielgerichtet in ganz besonderer Kenntniss dessen was er tut.

    axel lauer ( seriöser Fograf )

    Antworten

  51. Axel, wie kommst Du auf die Idee das B.T. mit diesem Urteil und auch mit dieser Sachlage irgendetwas zu tun hat ?

    Antworten

  52. Soeben erhielt ich eine Mail von Benjamin Thorn in der er…
    -mich ungefragt duzt
    -mir vorwirft ich würde auf der Seite von RA Plutte Lügen über ihn verbreiten
    -ich würde auf Stammtischniveau Parolen klatschen
    -Ich würde die Gelegenheit nutzen mich als “Guten ” darzustellen
    -Das sei peinlich und ich solle froh sein das das keiner weiss.

    Herr Thorn, Handlungen Anderer nach moralischen Grundsätzen zu bewerten und dies öffentlich kundzutun ist nicht peinlich und das darf ruhig jeder wissen.

    So wie jeder wissen kann und vielleicht auch wissen sollte was über Sie im Internet zu lesen ist:
    https://www.google.de/search?q=Benjamin+Thorn+Abmahnung&ie=utf-8&oe=utf-8&rls=org.mozilla:de:official&client=firefox-a&channel=sb&gws_rd=cr&ei=mBr2UsnKLsbWswayg4HYBg

    gruss axel lauer (immer noch ein seriöser Fotograf)

    Antworten

    • Lieber Axel,
      ich kenne Herr Thorn persönlich. Er hat Ihnen in der Mail wohl auch folgendes geschrieben (wörtliches Zitat):
      “Ich habe weder mit dem Urteil etwas zu tun noch würde ich derartiges abmahnen. Auch nicht wenn dieses Urteil in der Berufung stand hält.”

      Sie dürften also ganz klar verstanden haben das Herr Thorn sich Ihnen gegenüber eindeutig davon distanziert hat.

      Da Sie derartigen Wert auf Seriosität legen, stellt sich die Frage warum jegliche Blödsinn zitieren, aber die einzige Aussage die mit dieser Sache hier zu tun hat unterschlagen.
      Noch dazu würde gerade diese Aussage Herr Thorn hier ein Stück weit “entlasten” aber genau das würde ja gar nicht in Ihr Schema passen.

      Das ist schlichtweg scheinheilig und zeugt nur davon das hier bewusst ein schlechtes Bild erzeugen möchten, dies gleichzeitig unter der mehrfachen -fast mantraartigen- Erwähnung das Sie seriös sind.

      Noch dazu posten Sie dann Ihren Namen und Ihre Website damit jeder sieht wer diese tolle Fotograf ist der der Masse hier nun gibt wonach Sie sucht – böses über den ach so bösen und verächtlichen Fotografen, der wohl inzwischen als Universalbuhmann her halten muss wenn es im Bildrecht etwas neues gibt.
      Fakten interessieren doch so oder so keinen hier.
      Hier wird schlicht ein Buhmann gesucht.

      Ich finde wer die Moral in der Vordergrund stellt und sich als seriös darstellen möchte sollte derartiges nicht tun. Ich finde das ist ein scheinheiliges und unmoralisches Verhalten.
      Das dann noch zum Zweck der eigenen Promotion.
      Naja, darüber darf jeder denken was er möchte.
      Wenn Sie das gut finden spricht es aber Bände über Ihre Denkweise und zeugt keinesfalls von Seriosität.

      Antworten

  53. @anonymous
    Die Tatsache das Sie um 12.23 fragen wie ich darauf komme das das von mir verwendete Kürzel B.T etwas mit diesem Urteil (wen glauben Sie meine ich mit B.T??) zu tun hat und ich dann um 12:34 eine Mail von Benjamin Thorn erhalte lässt doch ziemlich stark darauf schliessen das Sie selbst Herr Thorn sind.
    Korrekt?

    PS: An welcher Selle glauben Sie gelesen zu haben das Herr B.T etwas mit diesem Urteil zu tun hat??

    Antworten

    • “Es geht hier nicht!!! um die Wahrung gerechtfertigter Interessen sondern darum gezielt technische Lücken im System zu suchen um sich neue Geschäftsfelder zu erschliesssen.”

      “Wer so handelt wie B.T. & Co sorgt dafür das die Berufsbezeichnung Fotograf alsbald als Schimpfwort gehandhabt wird.”

      Antworten

      • Aber ok, wenn Du derartig Promo nötig hast mach weiter… Viel Spaß.

  54. Das Gericht begeht hier einen schweren Interpretationsfehler:

    » „Wir empfehlen aber auch, die Bildquelle auf automatisch generierten Seiten anzugeben, z.B. wenn die Bilddatei verkleinert auf der eigentlichen Internetseite dargestellt wird und durch anklicken auf einer neuen Seite größer angezeigt wird“. Dass eine Urheberbenennung somit in bestimmten Fällen überhaupt nicht notwendig sein sollte, lässt sich dem nicht entnehmen. «

    Dieser Auffassung kann man sein, eine neue Seite mit größerer Darstellung wurde aber ja gar nicht angeboten, und es gab auch keinen Link dorthin, den jemand hätte anklicken können. Die Funktion des Browsers zur isolierten Ansicht einzelner Komponenten ist keine „Seite”, da es sich dabei schlichtweg nicht um HTML handelt.

    Ein Grenzfall läge bestenfalls dann vor, wenn tatsächlich ein Link zur Bildansicht im eigenen Fenster, mithin also eine schlampig realisierte Vollbildansicht, hinterlegt gewesen wäre (Links erkennt man im Code an einer <a href='http://… Konstruktion und im Browser durch ein Reagieren des Mauszeigers beim Überfahren). Das war aber ja nachweislich nicht der Fall, mithin beschreibt die vom Gericht zitierte Passage der Pixelio Bestimmungen einen völlig anderen Sachverhalt.

    Mit einem Satz: das Bild war NICHT, wie vom Kläger behauptet, anklickbar. Das gesamte Urteil stützt sich somit auf einen nicht gegebenen Sachverhalt.

    Antworten

  55. @anonymous
    interessante, aber dennoch nicht weniger konstruierte Zusammenhänge
    @ Benjamin Thorn
    Sie haben uns ungefragt per Mail kontaktiert!
    Sie haben behauptet das wir in dem Blog von RA Plutte Lügen über Sie verbreiten.
    Dieser Zusammenhang ist doch reichlich konstruiert.

    Um Sie zufriedenzustellen haben wir nun beschlossen Kommentare die irgendeinen Bezug zu Ihrer Person haben woanders abzusetzen – nämlich in jenem Beitrag der Ihnen gewidmet ist und in dem Sie sich ja auch namentlich zu Wort gemeldet haben – nämlich hier:
    https://www.ra-plutte.de/2013/03/abmahnung-pixellaw-rechtsanwaelte-fuer-benjamin-thorn-fotolia/

    PS: Das wir (meine Angestellten und ich) uns selbst als ehrlich einstufen muss ja nun nicht bedeuten das wir Sie nicht für ausgesprochen moralisch integer und fair halten.
    Anders als beim Highlander kann es mehr “als Einen geben”.
    Ob Sie der Andere ehrliche Fotograf sind kann und will ich hier nicht beurteilen.
    Alerdings kann man sich hier folgende Frage stellen:
    Fühlen Sie sich schuldig das Sie die Aussage eines Anderen (“ich bin ehrlich / seriös”) gleich als inverse Aussage auf sich selbst beziehen?

    Fragen über Fragen und so wenige Antworten …
    axel lauer (seriöser Fotograf)

    PS: ich hab mal in Indien einen Friseur fotografiert der über seinem Ladengeschäft folgenden Schriftzug zu hängen hatte:
    “Honest Hairdresser”

    Da scheinen die Friseure in Indien das gleiche Image-Problem zu haben wie seriöse Fotografen in DE.

    Antworten

  56. @anonymous aka Benjamin Thorn (oder Thorns best buddy – so langsam wirds echt lächerlich mit dem Alias-Versteckspiel)

    Ich bin nicht verpflichtet, die in Ihrer / Thorns, von uns nicht bestellten und unerwünschten Mail vorgetragenen Behauptungen zu zitieren.

    Antworten

    • Das hat auch keiner behauptet – es ging nur um Seriosität, nicht um Verpflichtung ;) Der Leser soll nur verstehen worauf Du/Sie aus sind. Das dürfte zumindest wenn der Leser gewillt ist nach dem letzten Post der Fall sein. Danke hierfür.

      Das ist nebenbei kein Versteckspiel sonder hat wie alles hier einen rechtlichen Hintergrund..

      Antworten

  57. aha….

    Wenn “Fotografen” mit mangelhaften Kernkompetenzen und daraus resultierendem “knappen Budget” ein neues Geschäftsfeld entdecken, damit den Ruf von Fotografen im Allgemeinen und das Konzept von Stockfotografie demontieren und nachhaltig schädigen, ist jeder seriöse Fotograf dazu aufgerufen sich mit allen legalen Mitteln dagegen zu wehren.
    Ob per Blogpost, einem Schild mit “ehrllicher Fotograf” über der Studiotür, einem Brief an die Handwerkskammer, RTL, SAT1, einem Newsletter oder einem Schreiben an den “eigenen” Abgeordneten steht ja Jedem frei.

    Ob einer der hier Kommentierenden oder Erwähnten sich zu dem oben genannten Personenkreis der rechtsmissbräuchlich Handelnden zurechnen lassen muss, kann ich nicht beurteilen – das wird dann wohl bald ein Gericht entscheiden müssen.
    Möge sich jeder den Schuh anziehen der ihm / ihr passt.

    Darüber hinaus denke ich das sich jeder der hier Lesenden ein eigenes Bild gemacht hat (wobei ich jedoch das Gefühl habe das nicht viele Ihre Meinung teilen).

    Aber das ist gut so , beweist es doch das wir in einer Gesellschaftsform leben in der man seine Meinung noch frei äussern kann – auch wenn manch ein Zeitgenosse sich nordkoreanische Verhältnisse herbeizusehnen scheint – natürlich nur wenn dieser die Chefmütze aufhat.

    Nun überlasse ich das von Ihnen offenbar so geliebte letzte Wort Ihnen und schreibe an einem Ort weiter an dem ich Ihnen das Wort erteilen kann – oder eben auch nicht.

    Chefmütze, Sie verstehen? ;-)

    Antworten

  58. Hallo Herr Kollege Plutte,

    das Urteil halte ich für weltfremd und schlecht begründet. Wenn das Gericht der Ansicht ist, die Pixelio-Lizenzbedingungen so auszulegen, soll es mal erklären, wir dann die Anforderung, einen Backlink auf Pixelio.de zu setzen, umgesetz werden soll, wenn man die Bilddatei-URL selbst im Browser aufruft. Meine Gedanken zu diesem Unsinn habe ich hier einmal gebloggt: http://www.dury.de/urheber-und-medienrecht/urheberbenennung-bei-pixelio-lg-koln-az-14-o-427/13

    Antworten

  59. Das Urteil hat auch ein paar nachvollziehbare Ansätze. Das Gericht setzt sich aber mit dem Begriff der “Verwendung” als aktive Nutzung nicht ausreichend auseinander und statuiert eine Verantwortung für die Pervertierung von Elemente eines zusammengesetzten Webdokuments.
    Außerdem könnte das ausschließliche Bearbeitungsrecht des Urhebers der geforderten Anbringung der Urheberkennzeichnung im Bild entgegenstehen.
    Ich habe das hier mal etwas beleuchtet:
    http://www.juraserv.de/internetrecht/urheberkennzeichnung-im-bild-selbst-notwendig-kritik-am-urteil-des-lg-koeln-01019
    Zudem sollte man darüber diskutieren, ob eine digitale Lösung wie EXIF Daten nicht ein richtiger Ansatz für ein derartiges Problem sein kann.

    Antworten

  60. Der Missbrauch von Abmahnungen sollte mit 10 Jahren Arbeitslager in Nord Korea bestraft werden und wenn es Privatpersonen trifft, mindestens 20 Jahre Nord Korea.

    Antworten

  61. @Sando:
    Entschuldige bitte, aber ich habe noch nie so einen … (und zumal gegenüber Koreanern fremdenfeindlichen) Kommentar hier gelesen.

    Und was passiert dann mit den ganzen Menschen, die Bilder klauen gehen?! Würde man den Autoverkäufer an den Pranger stellen, wenn sich dieser wehrt, wenn ständig seine Autos geklaut werden? Wohl eher nicht.

    Antworten

    • Um den populären Anti-Piracy-Slogan aufzugreifen:
      I wouldn’t steal a car. But I would sure as hell copy one if it were possible.

      Der Autoverkäufer könnte da auch gar nichts machen sondern höchstens der Entwickler. Und in Deutschland wäre die Privatkopie auch bei urheberrechtlich geschützten Autos kein Problem.

      Antworten

  62. »Würde man den Autoverkäufer an den Pranger stellen, wenn sich dieser wehrt, wenn ständig seine Autos geklaut werden?«

    Durchaus, und zwar genau dann, wenn er den Käufern, deren Geld er angenommen hat, noch freundlich das Tor öffnet – und sie dann wegen Diebstahl anzeigt, weil der Kaufvertrag eine versteckte Klausel enthält, die besagt, daß der Kauf nur rechtswirksam ist, wenn sein Name auf dem Schildträger steht.

    Antworten

  63. @Infotax:

    Schön, dass hier eine Diskussion zustande kommt! Ich kann den Ansatz durchaus verstehen, dass das ganze in dem Fall unglücklich gelaufen ist, denke aber dennoch, der Aufschrei in Bezug auf pixelio.de im Gesamten ist nicht angemessen.

    Wenn ich mir die Plattform einmal ansehe, dann finde ich insgesamt, bevor ich das Bild heruntergeladen haben, 4 Hinweise darauf, dass eine Urhebernennung notwendig ist. Bevor ich das erste Mal ein Bild bei pixelio herunterlade, muss ich zudem nochmal bestätigen, dass ich den Hinweis gelesen habe. Ebenso muss ich bei der Anmeldung die AGB bestätigen.

    => Von einem versteckten Hinweis zu sprechen halte ich eher für schwierig, bin da aber natürlich offen für eine Diskussion.

    Antworten

    • Der Hinweis ist dahingehend versteckt dass die AGB von Pixelio zum Zeitpunkt des Urteils nur von einer Urhebernennung und Verlinkung auf der Webseite sprachen. Diese Urhebernennung hatte die Beklagte wie in den AGB genannt auf der Webseite angebracht.

      Die Klage hob dann darauf ab dass es aufgrund der Eigenheiten der Standards HTTP/HTML möglich ist einen Direktlink zum Bild herzustellen und zu verwenden um das Bild losgelöst vom Kontext der Seite ohne Urheberhinweis zu betrachten. Die beklagte selbst hatte diese Art der Nutzung des Bildes nicht vorgesehen und hat auch keine Direktlinks verteilt.

      Pixelio und die Beklagte waren sich einig darin dass dies lizenzgemäße Nutzung ist. Dass “im Bild” gar kein Link angebracht werden kann ergibt sich aus dem JPEG-Format, welches keine Hypertextverknüpfungen zulässt und aus der Tatsache, dass man die Bilder als Nutzer eben u.U. nicht verändern darf. Das Landgericht Köln sah das anders, sehr zum Erstaunen des technisch versierten Lesers der AGB und der meisten Kommentatoren hier.

      Deswegen sehen viele Kommentatoren es so, dass das Urteil durch eine absichtliche Fehlinterpretation der AGB von Pixelio zustande kam, die aus welchen Gründen auch immer vom LG Köln übernommen wurde.

      In Infotax’ Metapher sind die AGB der Kaufvertrag, (diesen hat die Beklagte sogar nach Interpretation von PIXELIO eingehalten) die versteckte Klausel die Fehlinterpretation des Klägers.

      Antworten

  64. »dann finde ich insgesamt, bevor ich das Bild heruntergeladen haben, 4 Hinweise darauf, dass eine Urhebernennung notwendig ist.«

    Bitte den Vorgang von Anfang an lesen, der Beklagte hat es ja exakt so gemacht, wie Pixelio ihn in die Bildnutzung eingewiesen hat.

    Antworten

    • Jap, da sind wir uns ja auch einig, dass das Urteil unglücklich ist. Gleichwohl finde ich es schwierig, wenn dann hier und in anderen Blogs Aussagen kommen wie “Tzz, ich hab sofort alle pixelio-Bilder gelöscht”. Das hilft weder pixelio als Plattform für ihr Geschäftsmodell, noch Lesern von Blogs, die dann textlastige Seiten finden.

      Habe gerade einmal geschaut, soweit ich das sehe, hat man die Bilder vom “betroffenen” Fotografen zwischenzeitlich auch gelöscht.

      Antworten

  65. Neue Info auf der Pixelioseite…
    Zitat:
    “Nachdem nun die Identität des abmahnenden Fotografen bekannt geworden ist, möchten wir unsere Bildverwender vor der weiteren Nutzung der Bilder des Fotografen PiJay warnen.”

    Zitat aus der Website des klagenden Anwalts http://www.ra-rodenberg.de/Landgericht-Koeln-fordert-Urhebervermerk-auf-Bildern.htm :
    “2.
    Durch das Urteil des LG Köln werden Nutzer von Pixelio auch weder unangemessen benachteiligt, noch vor unlösbare Aufgaben gestellt:

    a)
    Jeder Webmaster hat die Möglichkeit bei der Nutzung eines urheberrechtlich geschützen Bildes eine sogenannte Rechtsklicksperre einzurichten. ”

    Diese Sperre ist bei uns jetzt aktiv. Bei WordPress lässt sich dieser Schutz mit dem Plugin no right click images erreichen. Um zu verhindern dass sich eine andere Seite mit dem Bild beim Anklicken öffnet kann man das Plugin remove image links einsetzen.

    Schade dass sich sonst niemand an unserer Aktion bei http://www.tiergeschichten.de beteiligt hat. Die Bilder werden ab sofort wieder angezeigt.

    Antworten

    • No-right-click-images hilft nicht, die Bilder sind trotzdem noch unter ihrer URL zu erreichen. In den Quellcode gucken oder Javascript abschalten zeigt die BildURL wie gehabt.

      Antworten

      • Zitat auf der Seite von RA Rodenberg:
        “Gewöhnliche Internetnutzer unterscheiden nämlich nicht zwischen “Internetseite” und “URL”. Für sie ist das, was auf dem Computerbildschirm (bzw. im Browserfenster) erscheint, die “Internetseite”. Für eine aufwendige Analyse des HTML-Codes bzw. die nicht ganz einfach zu erörternde Frage, welche Inhalte im World-Wide-Web einer URL zugewiesen werden können, fehlt den meisten Usern das technische Verständnis bzw. Wissen. Dieser Punkt ist für die Auslegung der Nutzungsbedingungen von Pixelio auch von entscheidender Bedeutung. Die Frage, wie der Urhebervermerk unter Zugrundelegung der AGB zu platzieren ist, beurteilt sich stets aus der Perspektive desjenigen, an den der Hinweis gerichtet ist, also des gewöhnlichen Internetnutzers und dieser ist in der Regel weder Internetexperte noch Programmierer. ”
        Wer den Quelltext einer Seite und/oder den Cache durchforstet will m.E. entweder lernen oder klauen. Fast alle User haben Javascript eingeschaltet, das ist auch die Voreinstellung der gängigen Browser. Schaltet es jemand ab, hat er Gründe über die man spekulieren kann …
        Achso, das Abschalten von Javascript auf unserer Seite nutzt jetzt auch nichts mehr!

      • Die PIXELIO AGB die hier fehlinterpretiert wurden richten sich anders als RA Rodenberg anzunehmen scheint aber nicht an Endnutzer, sondern an Webseitenbetreiber. Von diesen kann erwartet werden dass sie zwischen einer Webseite und einer URL unterscheiden können, wie sollten sie sonst erstere betreiben? Der Richter sollte diese Unterscheidung nach etwas Eigenrecherche auch nachvollziehen können. Schade dass er dafür keine Zeit hatte.

    • Ich verwende einen Browser bei dem die rechte und die linke Maustaste in der Bedienung vertauscht wurde da für Linkshänder. Soll ich jetzt beide Maustasten sperren auf meiner Homepage und mich dann mit Bewegungen der Zähne und der Kinnlade dem Computer mitteilen wo er klicken soll?
      Urteile wie dieser Art sagen mir die Urteilenden hatten keinen blassen Schimmer davon worum es in der Verhandlung eigentlich geht und unser Rechtssystem ist den Anforderungen an ein 21. Jahrhundert überhaupt nicht gewachsen.

      Antworten

  66. Ah ja, deutsche Website-Betreiber sind aufgerufen, die Funktionalität eines Internet Browsers in Teilen neu zu programmieren, da in Deutschland ein anderes Recht gilt als in den Teilen der Welt, in denen das Internet erfunden wurde.

    Wir Deutschen sind nämlich zu dumm, ein Bild von einer Seite zu unterscheiden. Für uns Deutsche ist das, was Leute anderswo für ein Bild halten würden, eine Internet-Seite. Weil dem normalen Internet-Nutzer für den Unterschied zwischen einer Seite mit Bild und einem nacktem Bild das technische Verständnis fehlt. Aha.

    Deshalb muß jeder Seitenbetreiber dafür sorgen, daß der dumme dumme Internet-User daran gehindert wird, solchen enorm folgenschweren Verwechslungen zu erliegen.

    Antworten

  67. Und ich sage: wer in der Lage ist, über einen Rechtsklick aus einem Kontextmenü eine Bilansicht in eigener Seite aufzurufen, der kann gar nicht so dumm sein, daß er das Aufgerufene dann für eine normale Website hält.

    Antworten

  68. Auf der Webseite des RA Rodenberg findet man ein Beispiel, wie es vorbildlich umgesetzt ist. (http://www.ra-rodenberg.de/Landgericht-Koeln-fordert-Urhebervermerk-auf-Bildern.htm)
    Da ich beim dort angegebenen Beispiel mit der rechten Maustaste ebenfalls den Deeplink zur Grafikdatei aufrufen kann ohne Fotograf zu sehen (da dieser nicht in der Bilddatei selbst steht) schlussfolgere ich, dass es im aktuellen Fall wohl darum ging, dass ein Klick auf das Bild direkt zur Anzeige der Grafik (also zum Deeplink der Grafikdatei) geführt hat und diese Technik hier abgemahnt wurde? Ansonsten wäre das vorbildliche Beispiel ja ebenfalls abmahnfähig oder übersehe ich hier was völlig? Herr Plutte, wie sehen Sie das?

    Antworten

  69. »dass es im aktuellen Fall wohl darum ging, dass ein Klick auf das Bild direkt zur Anzeige der Grafik (also zum Deeplink der Grafikdatei) geführt hat und diese Technik hier abgemahnt wurde?«

    Unter diesen Umständen wäre das Urteil in seiner Argumentation zumindest einigermaßen nachvollziehbar. Es befände sich dann aber ein sog. Anker im HTML-Code, d.h. der Aufruf der Grafik-Einzelseite per Klick wäre vom Entwickler ausdrücklich so vorgesehen gewesen.

    So viel ich weiß, verwechselt das Gericht jedoch die über das Kontextmenü angebotene Möglichkeit, die Grafik im separaten Fenster darzustellen, mit einem normalen Klick auf einen normalen Link, wie er eben normalerweise zum Aufruf von “Internetseiten” genutzt wird.

    Sich die einzelnen Bestandteile einer Seite per Content-Menü anzeigen zu lassen ist aber eher mit dem Gebrauch einer Schere bei einem gedruckten Blatt zu vergleichen, in beiden Fällen wird die bereits gegebene Urheber-Information durch den Nutzer willentlich abgetrennt, ohne daß der Anbieter der Seite dies mit den HTML-eigenen Funktionen verhindern könnte.

    Auf den Printbereich übertragen, wird vom Zeitungsverlag gefordert, ein Ausschneiden des Bildes zu verhindern, etwa durch ins Papier eingewebte Metallfäden, welche den Gebrauch einer Schere vereiteln.

    Antworten

  70. Schon klar: beim einfachen Klick (!) zeigt sich hier ein Vollbild, das aber kein Bild ist, sondern ein HTML Objekt mit darin eingebettetem Bild. Das ist ein vollkommen anderer Fall, der im übrigen das Problem des “nackten” Bildes nur um eine Ebene verschiebt.

    Nur am Rande: ein “Vollbild” in identischer Größe ist ziemlich sinnfrei. Wozu hätte der Beklagte so etwas überhaupt anbieten sollen?

    Antworten

  71. Eine Umsetzung als “vorbildlich” hinzustellen, die genau denselben Mangel aufweist wie die Verwendungsart des Beklagten, ist schon dreist, das muß ich sagen. Und daß ein deutsches Gericht auf so einen billigen Trick hereinfällt, ist traurig.

    Antworten

  72. @Konstantin
    ich stimme zu, dass der User PiJay bei uns gelistet war. Dieser wurde aber umgehend gesperrt und nach Sichtung der Daten durch uns endgültig gelöscht.
    http://www.pixelpart.de ist eine werbefreie Plattform für Bilder ähnlich pixelio.
    Ich möchte aber außdrücklich sagen, dass wir das Urheberrecht sehr schätzen – doch Fotografen und Hobbyfotografen, welche sich ihre Brötchen durch gewerbemäßiges Abmahnen verdienen, möchten wir nicht unterstützen.

    Gruß
    Michael Schwarzenberger

    PS: Das Mitglied Pijay habe ich mittlerweile leider bei vielen anderen Plattformen auch schon entdeckt ;)

    Antworten

  73. Lustig übrigens, daß Herr Rodenberg einen Urheberhinweis der Form “Autor | (C) pixelio.de” für “vorbildlich” erachtet. Das dürfte auf jeden Fall abmahnfähig sein, da so behauptet wird, das Urheberrecht liege bei pixelio.de und der danebengeklatschte Benutzername des Autors auf den Laien eher unverständlich wirkt.

    Antworten

  74. Bei einigen Content-Management-Systemen ist es möglich den Direktaufruf von Bilder zu unterbinden. Dies sollte genügen um dem Urteil zu entsprechen. Oder nicht? Schließlich kann nicht einmal jemand überprüfen (abgesehen davon, dass man an der eingebundenen Stelle ja sieht ob das Bild innerhalb mit dem Vermerk versehen ist ), ob bei Einzelanzeige ein Copyrightvermerk zu sehen ist.

    Antworten

  75. Ich habe das Urteil jetzt auch so verstanden, dass man den Namen des Fotografen direkt sichtbar (nicht in den Meta-Daten) in die Bilddatei reinpacken muss, stimmt?

    Antworten

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