Unternehmen, die für eine Verkaufsförderungsmaßnahme von vornherein eine feste zeitliche Grenze angeben, müssen sich grundsätzlich daran festhalten lassen. Wird eine solche Aktion vorzeitig beendet, ist dies regelmäßig irreführend (BGH, Urteil vom 16.05.2013, Az. I ZR 175/12).
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