Die Einwilligung in einen Werbeanruf gegenüber Verbrauchern erfordert eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung. Diese Grundsätze gelten auch für E-Mailwerbung (BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az. I ZR 38/10).
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