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Urheberrecht: Gemälde im Hintergrund eines Produktfotos

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Wird auf Katalogfotos im Hintergrund das Gemälde eines Malers mit abgebildet, kann dies unter Umständen die Urheberrechte des Malers verletzen (BGH, Urteil vom 17.11.2014, Az. I ZR 177/13Möbelkatalog).

Gemälde im Hintergrund eines Produktfotos nur mit Zustimmung?

Ein Maler hatte sich mit einem Möbelhaus über die Ausstellung seiner Gemälde in den Geschäftsräumen des Möbelhauses geeinigt. Später fand er in einem Katalog des Möbelhauses ein Produktbild mit mehreren Möbelstücken, auf dem im Hintergrund eines seiner Gemälde zu sehen war.

Das Produktbild ist in der Urteilsbegründung des BGH abgedruckt, ich verzichte jedoch auf dessen Wiedergabe. Vorstellen kann man sich Fallkonstellation auch anhand des folgenden Stockfotos:

In die Veröffentlichung im Möbelkatalog hatte der Maler nicht eingewilligt, weshalb er das Möbelhaus abmahnte. Im Prozess war streitig, ob die Abbildung des Gemäldes die Urheberrechte des Malers verletzte. Zweck des Produktbilds war immerhin die Bewerbung der Möbelstücke und nicht der Verkauf des Gemäldes – letzteres hätte unstreitig in die Rechte des Malers eingegriffen. Die Vorinstanzen gingen deshalb davon aus, dass es sich bei dem Gemälde um ein unwesentliches Beiwerk handele (§ 57 UrhG), dessen Mitveröffentlichung vom Maler hinzunehmen sei.

§ 57 Unwesentliches Beiwerk

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

BGH: Urheberrechtsverletzung möglich – § 57 UrhG ist eng auszulegen

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgericht jedoch auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurück an die Vorinstanz.

Die Prüfung, ob ein Werk gemäß § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ist, setze zunächst die Bestimmung des Hauptgegenstandes voraus. Werde ein Gemälde zusammen mit zum Verkauf stehenden Möbeln in einer Fotografie und diese Fotografie im Verkaufskatalog des Möbelherstellers und auf seiner Internetseite abgebildet, sei der Hauptgegenstand laut BGH im Regelfall nicht der gesamte Möbelkatalog oder der gesamte Internetauftritt des Anbieters, sondern die konkrete Fotografie.

Tipp: Beachten Sie unsere großen FAQ zum Fotorecht für Fotografen.

Wann handelt es sich um ein unwesentliches Beiwerk?

In seinem Urteil setzte sich der BGH ausführlich damit auseinander, wann von einem unwesentlichen Beiwerk auszugehen sei. Dabei bestätigte er zunächst die allgemeine Auffassung, dass ein Werk ein unwesentliches Beiwerk darstellt, wenn es weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird.

Darüber hinaus sei ein Werk auch dann als unwesentliches Beiwerk anzusehen, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist.

Eine derart nebensächliche Bedeutung könne dem mitverwerteten Werk aber regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst charakteristisch ist.

Für den verhandelten Fall gab der BGH der Vorinstanz zu verstehen, dass er nicht von einer Einstufung des Gemäldes als unwesentliches Beiwerk ausgeht. Der Maler wird also voraussichtlich Schadensersatz gegen das Möbelhaus zugesprochen bekommen.

Auswirkungen für die Praxis

Versandhändler und Onlineshops betreiben viel Aufwand, ihre Produkte in einem ansprechenden Licht darzustellen. Werden zur Illustration fremde Werke wie Gemälde, Fotos oder Skulpturen im Hintergrund verwendet, sollte als Reaktion auf das Urteil des BGH vorsorglich immer die Einwilligung des fremden Urhebers eingeholt werden. Andernfalls drohen auch nach Jahren noch Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen.

Tipp: Neben der Beachtung von Urheberrechten ist in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht darauf zu achten, dass nur diejenigen Waren auf einem Produktfoto abgebildet werden, die im Falle einer Bestellung Teil des Lieferumfangs sein werden.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Stellt man bei der Beurteilung des unwesentlichen Beiwerks auf Gemälde im allgemeinen ab oder auf das konkrete Gemälde von Künstler xy?

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