Ein Betroffener von (möglicherweise) rechtswidrigen Inhalten, die über den Facebook-Messengerdienst verschickt wurden, kann keine gerichtliche Erlaubnis verlangen, dass ihm Facebook die Nutzerdaten des Versenders mitteilt.
Das LG Düsseldorf hat die Nutzung des Page Plugins von Facebook für abmahnbar erklärt. Leidtragende sind die Websitebetreiber. In einer aktuellen Sonderfolge des Social Media News Podcasts haben Felix Beilharz und ich die wichtigsten Infos zum Urteil und dessen Folgen zusammengefasst.
Die Staatsanwaltschaft Amberg hat gegen Florian Blischke und Marco Hahn, Geschäftsführer der zwischenzeitlich insolventen Revolutive Systems GmbH, sowie deren damaligen Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert im Zusamenhang mit Massenabmahnungen bei Facebook aus dem Jahr 2012 Anklage erhoben.
Wer den Share-Button (= Teilen-Button) von Facebook an seinen Artikeln anbringt, räumt Dritten damit keine stillschweigenden Nutzungsrechte am ganzen Text ein (LG Frankfurt, Urteil vom 17.07.2014, Az. 2-03 S 2/14).
Die Revolutive Systems GmbH aus Regenstauf, bekannt geworden durch rechtsmissbräuchliche Impressums-Abmahnungen bei Facebook, hat beim Amtsgericht Regensburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt.
Der Journalist Udo Stiehl berichtet in seinem Blog über eine Abmahnung, mit der die Veröffentlichung eines Pixelio-Fotos auf Facebook gerügt wird. Besonderheit ist, dass das Bild nur als Vorschaubild unter einem verlinkten Blogartikel angezeigt wurde.
Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Massenabmahnungen der Revolutive Systems GmbH wegen Impressumsverstößen bei Facebook rechtsmissbräuchlich erfolgten. Dieser Beitrag gibt Auskunft darüber, welche Folgen die Urteile für die übrigen Betroffenen der Abmahnwelle haben.
Bei einem gewerblich betriebenen Facebook-Profil reicht es nicht aus, unter dem Reiter „Info“ auf die eigene Homepage zu verlinken, wo das Impressum abrufbar ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2013, Az. I-20 U 75/13).
Die Veröffentlichung privater Facebook-Nachrichten ohne Erlaubnis des Verfassers verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, sofern nicht ausnahmsweise das öffentliche Informationsinteresse überwiegt.