Wer Marken ohne seriöses Geschäftsmodell und ernsthafte Benutzungsabsicht auf Vorrat anmeldet, um Dritte abzumahnen, kann rechtsmissbräuchlich handeln (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.02.2013, Az. 6 U 126/12).
Rechtsmissbrauch durch Anmeldung von Spekulationsmarke
Bereits Ende 2000 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass rechtsmissbräuchlich handelt, wer Marken ohne ernsthafte Benutzungsabsicht zu dem Zweck anmeldet, Dritte mit Abmahnungen zu überziehen (BGH, Urteil vom 23.11.2000, Az. I ZR 93/98 – Classe E).
Diese Grundsätze wendete das OLG Frankfurt auch auf den Betreiber einer Markenagentur an, der zahlreiche Marken auf Vorrat anmeldete, um sie für den unmittelbaren Einsatz bei künftigen Kunden bereitzuhalten. Wegen der angeblichen Verletzung einer dieser Marken war die Agentur gegen einen namhaften Hersteller vorgegangen.
Unlauterbarkeit: Ernsthafter Benutzungswille für Marke fehlt
Zu beachten ist, dass die Bevorratung von Marken und das Fehlen eines konkreten Vermarktungskonzepts – für sich gesehen – noch nicht zwangsläufig darauf hindeutet, dass der Markeninhaber ein rechtsmissbräuchliches Geschäftsmodell verfolgt (vgl. Ströbele, MarkenG, 9. Auflage, Rn. 542 zu § 8 MarkenG). Vielmehr muss untersucht werden, ob konkrete Unlauterkeitsmerkmale vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein ernsthafter Benutzungswille fehlt und die Anmeldung der Marken und/oder deren Verwertung bösgläubig sind (BGH, Beschluss vom 02.04.2009, Az. I ZB 8/06, Rdnr. 16 – Ivadal).
Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob der Markeninhaber in der Absicht handelt, andere zu behindern. Die Behinderungsabsicht muss sich nicht gegen bestimmte Mitbewerber richten sondern kann auch verschiedene, im Einzelnen noch nicht bekannte Dritte betreffen. Die Behinderungsabsicht muss auch nicht das einzige Motiv des Markenanmelders/-inhabers sein, wohl aber ein wesentlicher Beweggrund seines Handelns. Maßgeblich ist daher, ob sich nach der Lebenserfahrung eine Behinderungsabsicht des Markeninhabers aufdrängt (vgl. Ströbele a.a.O., Rn 543 zu § 8 MarkenG).
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Spekulationsmarke: Eigentliches Ziel ist Behinderung Dritter
Neben der Vielzahl von angemeldeten Marken rechtfertigte das OLG Frankfurt den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs mit dem nicht überzeugenden Geschäftsmodell der Agentur. Die gelegentliche Vermarktung einzelner Marken sei nur ein „Nebenverdienst“ zu dem eigentlichen Ziel der Behinderung Dritter mit Spekulationsmarken.
Diesen Eindruck verstärke die Gründung immer neuer Verwertungsgesellschaften, zuletzt einer britischen Limited mit geringem Stammkapital, was das Geschäftsmodell an sich nicht voraussetze, aber im Hinblick auf einer Haftungsbegrenzung für Gebühren- oder Schadensersatzforderungen aus unberechtigten Abmahnungen zu sehen sei. Auch der Umstand, dass ein Großteil der gehaltenen Marken nach fruchtlosem Ablauf der Gebühreneinzahlungsfrist gelöscht wurde, könne als Anzeichen gewertet werden, dass die Marken kurzfristig mit dem Ziel der Behinderung gehalten und dann ohne erheblichen Kostenaufwand aufgegeben wurden.
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