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Apple “Unlock”-Patent für nichtig erklärt

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Das Bundespatentgericht hat Klagen von Motorola und Samsung gegen das Apple-Patent „Unlocking a device by performing gestures on an unlocked image“ (in der deutschen Übersetzung: „Entsperrung einer Vorrichtung durch Durchführung von Gesten auf einem Entsperrungsbild“) der stattgegeben und das Patent für nichtig erklärt.

BPatG: Keine technische Lösung

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Patentanspruch als nicht-technisch anzusehen und daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen sei. Die Merkmale dienten vielmehr dazu, die Bedienung durch grafische Maßnahmen bequemer und anschaulicher zu machen. Ein technisches Problem werde durch die Maßnahmen aber nicht gelöst.

Auch die vorgelegten Hilfsanträge, die Ergänzungen zu den in Frage stehenden Merkmalen enthalten, hat das Gericht für nicht patentfähig erachtet. Zum einen konnte das Problem der Technizität nicht behoben werden, zum anderen waren die Einschränkungen dem Fachmann aus dem Stand der Technik nahegelegt.

Apple kann gegen die Entscheidung Berufung zum Bundesgerichtshof einlegen.

BPatG, Urteile vom 04.04.2013, Az. 2 Ni 59/11 EP, verbunden mit 2 Ni 64/11 EP

Auch Samsung verliert Patent auf Klage von Apple GmbH

Doch nicht nur Apple wurde Patentschutz abgesprochen. Am 10. April 2013 hat der 5. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts über die Klage der Apple GmbH mit Sitz in München gegen das europäische Patent 1 005 726 mit dem Titel „TURBO ENCODING/DECODING DEVICE AND METHOD FOR PROCESSING FRAME DATA ACCORDING TO QoS“ (in der deutschen Übersetzung: „Turbo-Encoder/Decoder und von der Servicequalität (QoS) abhängiges Rahmenverarbeitungsverfahren“) der SAMSUNG Electronics Co. Ltd. aus Korea entschieden. Das angegriffene Patent wurde sowohl in der erteilten Fassung als auch in den gestellten 14 Hilfsanträgen vom Senat für nichtig erklärt.

Pressemitteilung des Bundespatentgerichts vom 11.04.2013, Az. 5 Ni 49/11 (EP)

Motorola greift Apple-Patent erfolgreich an

Es geht weiter: Am 20. Juni 2013 hat der 2. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts über die Klage der Motorola Mobility Germany GmbH gegen das Europäische Patent 1 430 380 mit dem Titel „Computing Device With Dynamic Ornamental Appearance“ (in der deutschen Übersetzung: „Rechnende Vorrichtung mit dynamisch dekorativem Aussehen“) der Fa. Apple entschieden. Das angegriffene Patent wurde sowohl in der zuletzt verteidigten Fassung als auch in der Fassung der neun Hilfsanträge für nichtig erklärt.

Zur Begründung hat sich das Gericht darauf berufen, dass die Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung nicht aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen hervorgehe.

Auch die vorgelegten Hilfsanträge, die Ergänzungen zu den in Frage stehenden Merkmalen enthalten, hat das Gericht für nicht patentfähig erachtet. Zum Teil hat der Senat hier die Zulässigkeit der Hilfsanträge verneint, da ein ursprünglich erteiltes Merkmal nicht mehr im Patentanspruch 1 der jeweiligen Fassung enthalten war. Darüber hinaus waren die Hilfsanträge zum Teil dem Fachmann aus dem Stand der Technik bekannt oder nahegelegt.

Pressemitteilung des Bundespatentgerichts vom 25. Juni 2013, Az. 2 Ni 60/11 (EP)

Weiteres Apple-Patent für nichtig erklärt

Am 26. September 2013 hat der 2. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts über zwei – miteinander verbundene – Klagen der Motorola Mobility Germany GmbH und der Samsung Electronics GmbH gegen das Europäische Patent 2 059 868 mit dem Titel „Portable Electronic Device for Photo Management“ (in der deutschen Übersetzung: „Tragbares elektronisches Gerät zur Foto-Verwaltung“) der Fa. Apple Inc. entschieden. Das angegriffene Patent wurde sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung der acht Hilfsanträge für nichtig erklärt.

Das Gericht beurteilte den Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung als gegenüber dem Stand der Technik (insbes. WO 03 / 81 458 A1“Lira“) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Die vorgelegten Hilfsanträge, die Ergänzungen zu den in Frage stehenden Merkmalen enthalten, hat das Gericht nicht anders bewertet. Für die am engsten gefassten Hilfsanträge wurde als Stand der Technik eine als Video festgehaltene Präsentation des iPhone durch den damaligen Apple-CEO Steve Jobs am 9. Januar 2007 herangezogen. Das Streitpatent hatte zwar durch insgesamt sieben beanspruchte Prioritäten einen älteren Zeitrang. Die Klägerinnen konnten aber aufzeigen, dass die älteren Prioritätsanmeldungen die patentierte Erfindung nicht enthalten und dem Streitpatent somit als frühester Zeitrang der 29. Juni 2007 zukommt.

Eine vom Gericht in seinem „Hinweis an die Parteien“ (§ 83 Abs. 1 PatG) als möglicherweise nicht vorweggenommen oder naheliegend bezeichnete Merkmalskombination wurde von der Patentinhaberin nicht aufgegriffen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung der Fa. Apple Inc. zum Bundesgerichtshof möglich.

Pressemitteilung des Bundespatentgerichts vom 26. September 2013, Az. 2 Ni 61/11 EP verbunden mit 2 Ni 76/11 EP

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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