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Arztbewertung mit Noten von Meinungsfreiheit gedeckt

jameda bewertungen löschen lassen

Der Kollege Thomas Stadler berichtet über ein Urteil, wonach die Bewertung eines Arztes auf einem Bewertungsportal mit Schulnoten selbst bei unvernünftigen Bewertungen von der Meinungsfreiheit gedeckt ist (LG München, Urteil vom 15.01.2014, Az. 25 O 16238/13).

In unserer Übersicht zur Löschung von negativen Bewertungen aus dem Internet finden Sie ausführliche Informationen und praktische Tipps.

Arztbewertung: Persönlichkeitsrecht kontra Meinungsfreiheit

Ein Nutzer hatte sich auf dem Ärzte-Bewertungsportal jameda.de über Praxis, Arzt sowie die Qualität der erhaltenen ärztlichen Leistungen geäußert, indem er einen kritischen Text zu Diagnose und Behandlung einstellte und den Arzt zusätzlich mit Schulnoten nach dem Schulnotensystem von 1 (sehr gut) bis 6 (ungenügend) bewertete.

Auf Anforderung des Arztes entfernte die Bewertungsplattform den Text des Nutzers, nicht aber die nachfolgenden Schulnoten:

Behandlung 6,0 Gesamtnote: 5,8

Aufklärung 6,0

Vertrauensverhältnis 6,0

Genommene Zeit 5,0

Freundlichkeit 6,0

Wartezeit Termin 2,0

Wartezeit Praxis 2,0

Sprechstundenzeiten 2,0

Barrierefreiheit 6,0

Telefonische Erreichbarkeit 3,0

Parkmöglichkeiten 3,0

Öffentliche Erreichbarkeit 3,0

LG München: Arztbewertung mit Schulnoten keine Schmähkritik

Das Landgericht München wies die auf Löschung der Schulnoten gerichtete Klage des Arztes zurück. Die Bewertung sei von der Meinungsfreiheit des Nutzers gedeckt gewesen und stelle keine unzulässige Schmähkritik dar, da einer bloßen Notenbewertung nicht entnommen werden könne, dass sie der Diffamierung des Klägers und nicht der Auseinandersetzung in der Sache diene (so in einem ähnlichen Fall auch: LG Kiel, Urteil vom 06.12.2013, Az. 5 O 372/13).

Die Klageabweisung erscheint allerdings problematisch, da das Gericht selbst die Bewertung der “Barrierefreiheit der Praxis” mit der Note 6,0 noch als zulässige Meinungsäußerung einstufte, obwohl die Praxis über einen Fahrstuhl bzw. über eine Treppe mit Handläufen zu erreichen war, die Praxistür während der Öffnungszeiten auf Druck hin aufging und die Räumlichkeiten auf einer Ebene lagen.

Hier hätte man m. E. auch zu einem anderen Ergebnis kommen können, da im Fall keine “bloße” Notenbewertung, sondern zusätzlich eine kritische Textbewertung durch den Nutzer erfolgt war. Man hätte die Schulnotenbewertung daher auch im Kontext zum Nutzertext betrachten und in der Gesamtwürdigung eine unzulässige Diffamierung annehmen können.

Weitere Informationen rund um Rechtsansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen finden Sie hier. Nehmen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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