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BGH: Versuchter Betrug durch Betreiben von Abofallen im Internet

BGH Urteil

Der BGH hat ein Urteil des LG Frankfurt bestätigt, wonach sich ein Betreiber von mehreren Abofallen im Internet wegen versuchten Betrugs strafbar gemacht hat (BGH, Urteil vom 05.03.2014, Az. 2 StR 616/12).

Abofalle: Täuschung über Kostenpflichtigkeit des Angebots

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, unter anderem einen sogenannten Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Betätigung der Schaltfläche “Route berechnen” führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 € eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem “Scrollen” wahrgenommen werden.

Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungserinnerungen; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der “SCHUFA” gedroht wurde.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf die einmalige Gestaltung der Seite nur wegen einer Tat und im Hinblick darauf, dass die Ursächlichkeit der Handlung für einen konkreten Irrtum eines Kunden nicht nachgewiesen sei, nur wegen versuchten Betrugs verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gewandt. Er hat vor allem beanstandet, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein Vermögensschaden entstanden sei.

Der 2. Strafsenat hat das Rechtsmittel verworfen. Er hat ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem – wenn auch nur geringeren – Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.

Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). Die Richtlinie führe jedenfalls hier nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes.

Auch ein Vermögensschaden sei gegeben. Dieser liege in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sei.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 06.03.2014 (Nr. 043/2014).

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Justitia, du hast die Waage momentan im Einklang.

    Das ist mal wieder ein Urteil aus Karlsruhe, welches volle Zustimmung bei mir findet.

    Wenn das Bauchgefühl der großen Mehrheit der Normalo Neuland Bürgers “Unrecht, Unrecht, Unrecht” ruft (vermutlich ruft es eher “Beschiss, Betrug oder Sauerei”, sollte die Justiz als Arm der Gewaltententeilung auf dieses Bauchgefühl Rücksicht nehmen.

    Charmant ist auch, das man sich auch gleich Rückendeckung aus Brüssel holt.

    1a Urteil

    Strafrechtlich gleich mal ab ins Verließ. Und Zivilrechtlich Schadenersatz in mindestens doppelter Höhe.

    Ich versuche meine Geld mit ehrlicher Arbeit zu verdienen und ich denke, dass mir das ganz gut gelingt.
    Auf das Internet bin ich angewiesen. Halte nichts von Staatszensur und hoffe trotzdem, dass man Mechanismen erfindet, die Beschiss verhindern.

    Abmahnung wegen fehlerhaften Impressums in sozialen Netzwerken ist schwachsinnig. Andererseits werden die, die nachhaltig über das Inter Abzocken – einschließlich einiger Anwälte – nicht strafverfolgt, oder zivilrechtlich belangt.

    Ich kenne Beispiele mit Schäden im Millionenbereich, wo NICHTS passiert.
    Das muss sich ändern.

    Meine erste Idee dazu wäre z.B. dass eine Domänenregistrierung in DE NICHT mehr auf eine Briefkastenfirma in Panama möglich ist.

    Schön wäre auch ein § 263 i, der Betrügern, oder Abzockern statt der Fahrerlaubnis den ONLINE Zugang verbietet.

    mfg
    Christian

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