Schleichwerbung gegenüber Kindern in Onlinegame
Werbung ist als solche deutlich zu kennzeichnen. Wer das Trennungsgebot zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt missachtet, setzt sich dem abmahnbaren Vorwurf der Schleichwerbung aus. Bei Werbung gegenüber Kindern und Jugendlichen gelten besonders strenge Maßstäbe, z.B. in Onlinespielen (LG Berlin, Urteil vom 23.03.2012, Az. 96 O 126/11).




