Eine Universität darf maximal 12% eines urheberrechtlich geschützten Werkes – begrenzt auf 100 Seiten – auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen und das auch nur, wenn der Rechtsinhaber ihr keine angemessene Lizenz anbietet (BGH, Urteil vom 28.11.2013, Az. I ZR 76/12).
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