Eine Verurteilung, die Veröffentlichung bestimmter Fotos zu unterlassen, betrifft nur diejenigen Bilder, die Gegenstand des Prozesses waren, nicht auch weitere Bilder desselben Fotografen (BGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az. I ZB 42/11 – Reichweite des Unterlassungsgebots).
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