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Google Maps: Haftung für rechtswidrige Erfahrungsberichte

Google Maps Recht

Google ist nicht verpflichtet, von Dritten verfasste Äußerungen bei Google Maps vor Einstellung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Erfolgt nach Hinweis auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung allerdings keine Löschung, haftet Google selbst (KG Berlin, Urteil vom 07.03.2013, Az. 10 U 97/12).

Ausführliche Informationen und praktische Tipps finden Sie in unserer Übersicht zur Löschung von rechtswidrigen Bewertungen und Erfahrungsberichten, zum Beispiel bei Google.

Persönlichkeitsrechtsverletzender Erfahrungsbericht bei Google Maps

Der Leiter einer Klinik für kosmetische Chirurgie in Berlin hatte im Oktober 2010 festgestellt, dass bei Google Maps der folgende “Erfahrungsbericht” zu ihm geführt wurde:

“Vorsicht!!!!!!!!!!! der Fuscher!!!! schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser “Behandlung” kann ich nicht mehr anziehen, was ich will, ich muss genau überlegen womit ich was abdecken kann. Meine Arme, Mein Po- alles mit Dellen überseht und hängt unvorstellbar hässlich ab. Was ich schon investiert habe in Korrekturoperationen-> nichts hilft mehr! Seid vorsichtig! Seid gewarnt!!! Er ist furchtbar!”

Nachdem der Kläger Google außergerichtlich ohne Erfolg zur Löschung aufgefordert hatte, erwirkte er unter Vorlage einer eidesstattliches Versicherung über den verleumderischen Inhalt des Erfahrungsberichts gegen Google eine einstweilige Verfügung. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung entfernte Google den Erfahrungsbericht, gab aber keine Abschlusserklärung ab, weshalb der Kläger eine auf Unterlassung und Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten gerichtete Hauptsacheklage erhob.

Störerhaftung von Google als Host Provider

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und entschied, dass dem Kläger gemäß den Grundsätzen der Störerhaftung für Host Provider gegen Google ein Unterlassungsanspruch zusteht, §§ 823 Abs. 1, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m.  Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist als Störer zur Unterlassung verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10).”

Die Störerhaftung setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten voraus, insbesondere von Prüfungspflichten. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2009, Az. VI ZR 210/08Domainverpächter).

Im Hinblick auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen gilt nach dem BGH speziell für Host Provider:

“Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. […] Allerdings wird sich bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus  Art. 1 Abs. 1,  Art. 2 Abs. 1 GG,  Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG,  Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich.”

Prüfungsschema für Blogs auf Google Maps übertragbar

Im Folgenden werden die von Host Providern vorzunehmenden Prüfungsschritte aufgelistet. Dabei bejahte wurde vom Gericht ausdrücklich eine Übertragbarkeit des ursprünglich für Blogs entwickelten Schemas auf Erfahrungsberichte bei Google Maps:

“Hiernach ergeben sich für den Provider regelmäßig folgende Pflichten: Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite. Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Inhalt eines Blogs Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.”

Google haftet bei unterlassener Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts

Im Ergebnis bewertete das Gericht den Erfahrungsbericht als Tatsachenbehauptung. Ob diese richtig oder falsch war, musste das Gericht hier nicht entscheiden. Nachdem der Kläger Google in ausreichender Weise auf eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung hingewiesen hatte, war Google gemäß der Rechtsprechung des BGH unabhängig von der Richtigkeit des Erfahrungsberichts verpflichtet, eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen vorzunehmen, bei deren Ausbleiben der Eintrag ohne weitere Prüfung zu löschen gewesen wäre. Google haftete daher nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung und Ersatz der Rechtsverfolgungskosten.

Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet wiegen aufgrund ihrer Reichweite oft besonders schwer. Nehmen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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