Die Münchner Kanzlei Frommer Legal (früher: Waldorf Frommer) verschickt für die Corbis GmbH Abmahnungen wegen Bilderklau. Es handelt sich um Bilder, die teilweise 10 – 15 Jahre auf den Webseiten der Betroffenen öffentlich zugänglich waren. Für die Abgemahnten ist der Nachweis einer ordnungsgemäßen Lizenzierung oft nahezu unmöglich.
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Abmahnungen der Corbis GmbH durch Frommer Legal nehmen zu
Die Corbis GmbH betreibt unter www.corbisimages.com eine Stockfoto-Plattform, auf der sowohl lizenzpflichtige als auch lizenzfreie Bilder erhältlich sind. Kunden können einzelne Lizenzen für die jeweils angestrebte Nutzungsart kaufen. Wer keine Nutzungslizenz erwirbt und trotzdem Bilder aus dem Stockarchiv nutzt, begeht eine Urheberrechtsverletzung und muss mit einer kostenträchtigen Abmahnung rechnen.
Bislang ließen in vergleichbaren Fällen meist nur die Urheber wegen unerlaubter Nutzung ihrer Bilder abmahnen. Mittlerweile stellen wir jedoch einen deutlichen Trend fest, dass auch Stockfoto-Anbieter wie die Corbis GmbH, die Stockfood GmbH oder Getty Images Abmahnungen wegen unlizenzierter bzw. illegaler Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung geschützten Bildmaterials durch Frommer Legal aussprechen lassen. Darüber haben wir bereits in unserem Blog berichtet.
Die Corbis GmbH macht bei einer unberechtigten Nutzung ihrer Bilder folgende Ansprüche gegen die Nutzer geltend:
- Unterlassungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Schadensersatz (fiktive Lizenzgebühren)
- Aufwendungsersatz (Rechtsanwaltskosten)
Hoher Schadensersatz wird gefordert
In den uns vorliegenden Abmahnungen wurde von Frommer Legal Schadensersatz zwischen 1.000 – 1.500 Euro geltend gemacht. Diese Forderungen setzen sich aus einer fiktiven Lizenzgebühr sowie einem Verletzerzuschlag in Höhe von 100% zusammen.
Bei der Berechnung des Schadensersatzes bei Bildrechteverletzungen kommt es entscheidend darauf an, ob eine bestehende Vertragspraxis existiert, die als Maßstab für branchenübliche Vergütungssätze und Tarife herangezogen werden kann. Nur falls eine solche Vertragspraxis fehlt, können sich Rechteinhaber an den MFM-Honorarempfehlungen orientieren, wobei die Gerichte in ständiger Rechtsprechung betonen, dass die MFM-Honorarsätze nicht schematisch angewendet werden dürfen. Stattdessen muss eine konkrete Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Einzelfall stattfinden, was im Ergebnis zu einer Senkung der Lizenzgebühr, teilweise aber auch zu einer Erhöhung führen kann.
Im Fall der Corbis GmbH sind die MFM-Empfehlungen nicht anwendbar. Stattdessen ist auf die Vergütungssätze und Tarife der Stockfoto-Plattform zurückzugreifen, da die Rechteinhaber ihre Bilder zu den dortigen Sätzen tatsächlich am Markt lizenzieren.
Für den Abgemahnten ist die Situation dennoch nicht aussichtslos. Denn grundsätzlich gilt, dass bei der Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr zu unterstellen ist, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13). Besonders dann, wenn der Abgemahnte lediglich kleinformatige Abbildungen (weniger als 200 Pixel auf der längsten Seite) genutzt hat, erscheint uns eine Ansetzung der vollen Lizenzgebühren unangemessen hoch. Je nach Abmahnfall können weitere Argumente zu Gunsten des Betroffenen hinzu kommen. Eine kritische Überprüfung der Abmahnung durch eine spezialisierte Kanzlei lohnt sich fast immer.
Tipp: Weitere Informationen finden Sie in unseren großen FAQ zum Fotorecht für Fotografen.
Vorsicht bei alten Bildern
Besonders problematisch sind Fälle, in denen die Betroffenen die streitgegenständlichen Bilder seit mehr als einem Jahrzehnt genutzt haben. Der lange Nutzungszeitraum führt in derartigen Fällen zu Schadensersatzforderungen, die mitunter mehrere Tausend Euro betragen können. Meist ist bei so alten Bildern für den Betroffenen nicht mehr nachvollziehbar, ob überhaupt Lizenzen für die streitgegenständlichen Fotos erworben wurden bzw. welche Nutzungsrechte diese Lizenzen beinhalteten.
Da die Beweislast für die Inhaberschaft einer Nutzungslizenz beim Bildverwender liegt und er die Rechtekette lückenlos darlegen und nachweisen muss (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.03.2014, Az. 11 U 14/13), raten wir dringend dazu, Lizenzen für erworbene Bilder sorgfältig zu archivieren und alte Bilder, bei denen die Lizenzen nicht (mehr) vorhanden sind, vollständig zu löschen.
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