Wer Ansprüche wegen unberechtigter Fotonutzung geltend machen will, muss nachweisen, dass er die ausschließlichen Nutzungsrechte am jeweiligen Foto innehat (LG Köln, Urteil vom 15.05.2014, Az. 14 O 287/13).
Fotoklau Abmahnungen wegen Bildern aus Stockarchiven häufen sich
In den letzten Monaten haben wir in der Kanzlei einen deutlichen Anstieg von Fotoklau-Abmahnungen festgestellt. Bislang waren es fast ausschließlich die Urheber selbst, die über ihre Anwälte abmahnen ließen. In unserem Blog haben wir bereits ausführlich berichtet. Derzeit häufen sich jedoch Abmahnungen von Fotos aus Stockarchiven, bei denen nicht die Urheber selbst abmahnen, sondern Personen, die behaupten, Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte zu sein.
In § 2 Abs. 1 Nr. 5 bzw. § 72 Abs. 2 UrhG ist bestimmt, dass Urheberschutz bzw. Lichtbildnerschutz demjenigen zusteht, der das Bild persönlich hergestellt hat. Grundsätzlich kann also nur der Urheber gegen die rechtsverletzende Nutzung seiner Bilder vorgehen. Das Urheberrechtsgesetz erlaubt in den §§ 31 ff. UrhG jedoch, dass der Urheber anderen die Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen darf. Hintergrund ist, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke ein erhebliches Interesse hat. Voraussetzung ist aber, dass der Urheber hierzu rechtswirksam seine Erlaubnis erteilt hat.
Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten führt zu Exklusivrecht
Erteilt der Urheber jemandem an seinem Foto ausschließliche Nutzungsrechte, hat der Begünstigte ein Exklusivrecht an dieser Aufnahme (nicht so bei nur einfachem Nutzungsrecht). Der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts darf dann jeden – selbst den Urheber – von der Verwertung und Nutzung des Werkes ausschließen. Vereinfacht gesagt rückt der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch die Rechtseinräumung nahezu vollständig in die Position des Urhebers mit der Folge, dass er diejenigen Rechte geltend machen darf, die zuvor dem Urheber zustanden.
Ansprüche aus Fotoklau nur bei Inhaberschaft von ausschließlichem Nutzungsrecht
Das LG Köln entschied nun, dass allein derjenige, der ausschließliche Nutzungsrechte an einem Foto besitzt, Ansprüche nach §§ 97 ff. UrhG geltend machen darf. Wird ein Bild unberechtigt genutzt, bedeutet dies konkret, dass der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts an diesem Bild folgende Ansprüche gegen den Nutzer geltend machen kann:
- Unterlassungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Schadensersatz
- Aufwendungsersatz (Abmahnkosten)
Diese Ansprüche macht die Kanzlei Waldorf Frommer derzeit für Ihre Mandanten
- Getty Images
- Stockfood GmbH
- Corbis GmbH
- Great Bowery Deutschland GmbH
geltend. Der Abgemahnte erhält zunächst ein Schreiben, in dem Unterlassung und Auskunft über Art und den Umfang der Bildnutzung gefordert werden. Nach erteilter Auskunft werden in einem zweiten Schreiben Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht.
Abmahner muss Aktivlegitimation für jedes Foto beweisen
Der Rechteinhaber muss jedoch darlegen und nachweisen, dass er die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat. Dies bedeutet für den Rechteinhaber, dass die Rechtekette bis zum Urheber lückenlos zurückverfolgbar sein muss.
Diesen strengen Anforderungen genügen die meisten Abmahnschreiben nicht. Die Kanzlei Waldorf Frommer begnügt sich in ihren Schreiben oftmals mit pauschalen Vorbringen der folgenden Art:
“Unsere Mandantschaft ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich berechtigt, Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bei einer unberechtigten Nutzung des von ihr vermarkteten Bildmaterials geltend zu machen.”
Dieses pauschale Vorbringen muss der Abgemahnte nicht hinnehmen. Häufig wird eine unberechtigte Nutzung von Bildern abgemahnt, die der Abgemahnte in den Jahren 2000 – 2005 auf seine Webseite hochgeladen hat. Meist ist es für den Betroffenen kaum noch nachvollziehbar, woher diese Bilder stammen und ob für diese Bilder eine Lizenz erworben wurde. Umso wichtiger ist es in diesen Fällen, dass der Abgemahnte überprüfen lässt, ob die in der Abmahnung geforderten Ansprüche zu Recht gegen ihn geltend gemacht werden. Bei unberechtigter Bildnutzung werden von den Rechteinhabern empfindliche Schadensersatzbeträge in Höhe von mehreren Tausend Euro geltend gemacht.
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