
Gegenüber Verbrauchern sind Einverständnisklauseln zur Telefonwerbung intransparent, wenn sie die zu bewerbende Produktgattung nicht nennen. Derartige AGB sind nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam und abmahnbar (Kammergericht, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 5 W 107/12).
BGH: Entscheidend ist Transparenz aus Verbrauchersicht
Der Bundesgerichtshof hatte bereits entschieden, dass eine vorformulierte Erklärung in Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern so hinreichend konkretisiert sein muss, dass der Kunde erkennen kann, auf welche Werbeinhalte sich die Einwilligung bezieht und wer durch die Einwilligungserklärung zur Werbung ermächtigt wird.
Die Entscheidung der Berliner Richter ändert die bisherige Rechtslage daher nicht, sondern konkretisiert nur weiter, welche rechtlichen Anforderungen im Rahmen von Telefonwerbung zu beachten sind. Beide Entscheidung dürften ohne Einschränkungen auf Werbung per Telefax oder Email übertragen werden können, da die Transparenzanforderungen gegenüber Verbrauchern insoweit gleich sind.
Sollte Ihre Einwilligungsklausel für Werbung per Telefon, Telefax oder Email daher so oder ähnlich lauten, besteht dringender Handlungsbedarf, um Abmahnungen zu vermeiden:
Hiermit erteile ich dem Unternehmens XY (und seinen Partnern) (widerruflich) die Erlaubnis, mich über interessante neue Angebote per Telefon, Telefax oder Email informieren zu dürfen.
Ankauf von Kundendaten zu Werbezwecken
Die Transparenzforderung der Rechtsprechung zeigt sich auch im zweiten Aspekt der Entscheidung des Kammergerichts. Zu Recht ließen die Richter den Einwand des werbenden Unternehmens nicht zu, man habe sich hinsichtlich der Wirksamkeit der Werbeeinwilligungen auf eine Zusicherung des Adresshändlers verlassen, bei dem es sich um einen „renommierten Listeigner“ gehandelt habe.
Jeder illegale Werbeanruf des Gewinnspielveranstalters, der im Vorfeld bereits erfolgreich auf Unterlassung verklagt worden war, wurde vom Kammergericht mit 3.000,00 Euro bewertet. Die 26 streitgegenständlichen Werbeanrufe ergaben damit ein Ordnungsgeld in Höhe von 78.000,00Euro.
WER darf WIE für WAS werben
Nach gegenwärtiger Rechtsprechung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um auf legale Weise Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern durchzuführen.
Der Verbraucher muss konkret
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Die obigen vier Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer Voraussetzung, ist die Einwilligung automatisch unwirksam und kann von Mitbewerbern abgemahnt werden.
Auswirkungen auf gewerblichen Adresshandel
Die Rechtsprechungslinie hat einschneidende Konsequenzen für den Adresshandel mit Telefonnummern, Faxnummern und Emailadressen (anders Postanschriften). Ein Adresshändler kann die obigen Voraussetzungen allenfalls erfüllen, wenn er vom Kunden einen konkreten Auftrag der folgenden Art erhält:
Telekomunikationsanbieter T beauftragt die externe Werbeagentur mit der Durchführung einer Promotionkampagne, in deren Rahmen von Verbrauchern Einwilligungen für Werbeanrufe durch T in Bezug auf neue Typen von Mobiltelefonen eingeholt werden sollen.
Die im Rahmen der Kampagne ermittelten Daten dürfen im Beispiel allein von T zu entsprechender Telefonwerbung verwendet werden. Zu Gunsten von „Partnern“ oder sonstigen anonymen Dritten wirkt die Einwilligung nicht, was u.U. schon zu Problemen führen kann, wenn nicht T, sondern eine Tochtergesellschaft die Werbeanrufe durchführt.
Das namentlich benannte Unternehmen T darf die Daten nur für diejenigen Produkte bzw. Produktgattungen verwenden, die in der Einwilligungsklausel konkret aufgeführt werden. In meinem Beispiel wäre es dem Telekommunikationsanbieter T also z.B. verboten, mithilfe der gewonnenen „Mobiltelefon“-Einwilligungen auch Werbeanrufe für DSL-Produkte tätigen zu lassen.
Emailadressen, Telefonnummern oder Faxnummern, die Unternehmen von Adresshändlern erwerben, um sie zur Werbung gegenüber Verbrauchern zu nutzen, sind daher regelmäßig rechtlich wertlos, da die Einwilligungen den obenstehenden Kriterien der Rechtsprechung höchstens im Einzelfall standhalten, nicht aber in der Masse. So wird das ankaufende Unternehmen nicht konkret in der Einwilligungsklauseln genannt worden sein. Vor allem aber kann der Verbraucher nicht wissen, an welche Unternehmen der Adresshändler seine Einwilligung weitergibt. Er muss vor Erteilung der Einwilligung aber konkret wissen, wen er zur Werbung ermächtigt, sonst ist die Klausel samt Einwilligung unwirksam.
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