Die Verbraucherzentrale hat gegen elitepartner.de eine Klage wegen mehrerer unzulässiger Nutzungsbedingungen gewonnen, insbesondere zu den Umständen von Kündigungen (LG Hamburg, Urteil vom 30.04.2013, Az. 312 O 412/12).
Kündigungsklausel intransparent
Die Partnerbörse hatte in ihren Nutzungsbedingungen verlangt, dass Kündigungen schriftlich zu erfolgen hätten. Kündigungen per Email wurden zurückgewiesen, per Fax jedoch angenommen. Das Landgericht Hamburg sah hierin mit der Verbraucherzentrale eine Irreführung und unangemessene Benachteiligung der Verbraucher – zumal der Vertrag ursprünglich im Internet geschlossen worden war.
Automatische Zustimmung zu Emailwerbung
Als ebenfalls unzulässig bewerteten die Hamburger Richter eine bei der Registrierung eingeholte automatische Zustimmung zum Erhalt von Werbung per E-Mail, auch ohne ausdrückliche Zustimmung durch den Verbraucher.
Ebenso untersagte das Landgericht die Verwendung einer Klausel, nach der die Partnerbörse persönliche Daten aus dem Online-Profil des Users für Werbezwecke verwenden durfte, ohne klarzustellen, was damit genau verbunden war.
Die Einholung der Zustimmung über AGB dürfte in beiden Fällen nicht ausschlaggebend gewesen sein. Weitere Informationen zum Thema E-Mail Werbung finden Sie hier.
Folgen eines Zahlungsverzugs
Erfolgreich ging die Verbraucherzentrale schließlich gegen Klauseln vor, die den Verbraucher bereits im Falle des Zahlungsverzugs von einzelnen – auch geringen – Beträgen zur Zahlung der Gesamtforderung verpflichtete und die Partnerböse berechtigte, ihn zeitweise oder dauerhaft von der Plattform auszuschließen.
Unklar blieben nach den Plattformbedingungen auch die Rechte des Anbieters, vom Verbraucher die Zahlung von Storno- und Bankgebühren verlangen zu dürfen, selbst wenn unklar ist, ob der Kunde den Zahlungsrückstand überhaupt verschuldet hat und die Kosten angemessen sind.
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