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OLG München: Yelp muss Qype-Bewertungen berücksichtigen

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Der problematische Umgang von Yelp mit “Altbewertungen” der übernommenen Plattform Qype ist seit langem bekannt. Nun wurde Yelp wegen Bewertungsverzerrung zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilt (OLG München, Endurteil vom 13.11.2018, Az. 18 U 1280/16 Pre).

Umgang von Yelp mit Qype Bewertungen

Für ein Fitness-Studio waren insgesamt 76 Kundenbewertungen abgegeben worden, davon 74 bei der Plattform Qype sowie zwei weitere bei Yelp, das Qype im Jahr 2012 übernommen hatte.

Yelp zeigte für das Fitness-Studio allerdings nur zwei “empfohlene” Bewertungen an, die vom Yelp-Algorithmus ausgewählt worden waren und bildete aus diesen beiden Bewertungen eine Gesamtnote. Daraus ergab sich eine schlechtere Gesamtnote als bei Berücksichtigung aller 76 Kundenbewertungen. Yelp begründete dies damit, dass die bewertenden Qype-Nutzer auf Yelp nicht mehr aktiv seien.

Zur Löschung von schlechten Bewertungen haben wir eine eigene, ausführliche Übersicht mit praktischen Tipps verfasst.

LG München: Keine Ansprüche gegen Bewertungsplattform

In erster Instanz hatte das Landgericht München Ansprüche des Fitness-Studios gegen Yelp verneint (LG München, Endurteil vom 12.02.2016, Az. 25 O 24644/14). Die Begrenzung der Bewertungen und die Berechnung der Gesamtnote aus den “empfohlenen” Bewertungen greife zwar in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des klagenden Fitness-Studios sowie dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein.

Es bestehe aber kein Anspruch gegen die Bewertungsplattform, wonach die Gesamtnote aus allen abgegebenen Kundenbewertungen berechnet werden müsse. Bei den ausgewiesenen Gesamtbewertungen, die durch den Algorithmus aus „empfohlenen“ Beiträgen gebildet worden seien, handele es sich um zulässige Meinungsäußerungen – wohlgemerkt von Yelp. Das gelte auch für die Entscheidung, die Darstellung der Gesamtnote auf die beschriebene Weise zu begrenzen.

“Maßgeblich sei lediglich, dass es sich um nachvollziehbar auf sachlichen Gründen beruhende Kriterien handele, die geeignet sein könnten, manipulierte bzw. aus Sicht der Beklagten weniger relevante Bewertungen zu identifizieren und vor allem, dass diese Kriterien auf alle Bewertungen und für alle Geschäfte gleichermaßen angewandt würden. Die von der Beklagten angegebenen Kriterien – wie verwendete IP-Adresse, Fünf-Sterne-Bewertungen als einzige Bewertung des Nutzers sowie die Beurteilung der Bewertung durch andere Nutzer als hilfreich – seien geeignet, den Vortrag der Beklagten zu stützen, die Software ziele darauf ab, Manipulationen sowie aus ihrer Sicht hilfreiche Bewertungen zu erkennen.”

OLG München: Yelp muss Qype Bewertungen berücksichtigen

Das OLG München sah in der vorgenommenen Berechnung der Gesamtbewertungen hingegen eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrecht und zugleich einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Fitness-Studios. Yelp wurde zur Unterlassung verurteilt (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG). Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass die Plattform verpflichtet ist, den durch die streitgegenständlichen Gesamtbewertungen der beiden Fitness-Studios bereits entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Yelp sei hier nicht nur unverzichtbare Mittelsperson, sondern hafte für die Darstellung der Gesamtbewertungen auf der Plattform nach § 7 Abs. 1 TMG als unmittelbare Störerin. Der Algorithmus wähle unter allen abgegebenen Bewertungen diejenigen aus, die Yelp für vertrauenswürdig und nützlich halte und errechne den Bewertungsdurchschnitt nur aus diesen „empfohlenen Beiträgen“. Die jeweilige Gesamtbewertung stelle daher eine eigene Äußerung von Yelp in Gestalt eines Werturteils dar, welche Bewertung des betroffenen Unternehmens sie auf Grund eigener Auswahl und Beurteilung für zutreffend hält.

Eine Bewertungsplattform dürfe Nutzerbewertungen zwar durchaus unter bestimmten Bedingungen als nicht relevant einstufen. Voraussetzung sei aber, dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt, z.B. eine Fake-Bewertung. Solche sachlichen Gründe für die Herabstufung bzw. Nichtberücksichtigung der Qype Bewertungen hatte Yelp im Prozess aber nicht dargelegt, sondern nur abstrakte Kriterien.

OLG München: Möglicher Vermögensschaden wegen Kundenrückgang

Im Prozess hatte das Fitness-Studio vorgetragen, dass wegen der schlechten Gesamtbewertung bereits ein Kundenrückgang eingetreten sei. Aus Sicht des OLG München reichte das für die Annahme einer naheliegenden Gefahr aus, dass das Fitness-Studio infolge der Bewertungsverzerrung einen materiellen Schaden erlitten hat und auch in Zukunft erleiden wird, z.B. in Form entgangenen Gewinns. Daher bestehe ein Anspruch auf Ersatz des durch die rechtswidrigen Gesamtbewertungen verursachten, der Höhe nach noch nicht feststehenden Schadens.

Hinweis: Das OLG München lies die Revision zu, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Die eigentliche Frage, welchen Wert 6+ Jahre alte Bewertungen haben, bleibt offen. Aber auch wenn Yelp einfach alles Alte löscht, dann bleibt ggü. Google und anderen nichts relevantes mehr übrig.

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