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OLG Köln: Mehrere Widerrufsbelehrungen in Onlineshops

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Unternehmer dürfen im Onlineshop für unterschiedliche Produkte verschiedene Widerrufsbelehrungen bereitstellen. Sie müssen Kunden nicht vorab informieren, welche Version für ihren Kauf einschlägig ist (OLG Köln, Urteil vom 23.04.2021, Az. 6 U 149/20).

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Sind unterschiedliche Widerrufsbelehrungen im Shop erlaubt?

Ein Onlinehändler stellte in seinem Shop zwei Widerrufsbelehrungen bereit, die sich inhaltlich unterschieden. Eine Widerrufsbelehrung betraf den Verkauf von paketversandfähiger Ware, die andere den Verkauf von nicht-paketversandfähiger Speditionsware. Hintergrund war ein gemischtes Sortiment des Händlers, das u.a. eine nicht-paketversandfähige Matratze beinhaltete.

Wer die Matratze kaufen wollte, musste ein Häkchen anklicken, dass er die Widerrufsbelehrung des Händlers zur Kenntnis genommen hatte. Klickte man den Link „Widerrufsbelehrung“ an, wurden zwei Widerrufsbelehrungen angezeigt zum

  • Widerrufsrecht für den Kauf nicht paketfähiger Waren (Speditionswaren)
  • Widerrufsrecht für den Kauf paketfähiger Waren (Standardware)

Inhaltlich waren die Widerrufsbelehrungen eingangs identisch. Sie unterschieden sich aber in den „Folgen des Widerrufs“ dahingehend, wer die Kosten einer Rücksendung zu tragen hatte. Zu den Speditionswaren hieß es:

„Wir holen die Ware ab. Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist.“

zu den Standardwaren dagegen:

„Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.“

Vor dem Kauf erhielt der Kunde keine Informationen darüber, ob es sich bei seiner Bestellung um paketfähige (Standardware) oder um nicht paketfähige Ware (Speditionsware) handelt. Darin sah der klagende Verband eine Verletzung von § 312g BGB. Verbraucher würden nicht über ihr gesetzliches Widerrufsbelehrung belehrt, weil vor dem Kauf unklar bliebe, ob es sich bei der bestellten Ware um Standardware oder um Speditionsware handele. Dadurch bliebe offen, welche Widerrufsrechte- und pflichten einschlägig seien.

OLG Köln: Mehrere Widerrufsbelehrungen zulässig, keine Vorab-Infopflicht

Das Oberlandesgericht wies die Unterlassungsklage jedoch wie die Vorinstanz ab. Es verstoße nicht gegen die Informationspflichten aus §§ 312d BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB, wenn verschiedene Widerrufsbelehrungen für Speditionsware und Standardware bereitgehalten werden. Auch bestehe für Onlinehändler keine Pflicht, Verbrauchern vor dem Kauf mitzuteilen, ob die Ware im Falle des Widerrufs auf normalem Postweg zurückgesendet werden kann oder nicht. Aus dem Urteil:

„Der Gesetzgeber geht insoweit von einem rein tatsächlichen Abgrenzungskriterium für die Begründung einer Holschuld aus, nämlich ob die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post – d.h. auch nicht mehr als Paket (s. Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 357 Rn. 7) – versendet werden können. Exakt dieses Kriterium greift die Beklagte mit ihrer Formulierung „paketfähiger Waren“ / „nicht paketfähiger Waren“ auf.“

Das Transparenzgebot aus Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB sei nicht verletzt, wonach der Unternehmer dem Verbraucher die Pflichtinformation vor der Bestellung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Die Widerrufsbelehrungen waren über einen einfachen Klick / Link zugänglich, gut lesbar und inhaltlich verständlich. Sie glichen jeweils der Musterwiderrufsbelehrung aus Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB.

Die Widerrufsbelehrungen seien auch nicht in sich widersprüchlich. Die eine gelte für Waren, die so beschaffen sind, dass sie per Post zurückgesandt werden können, die andere für Waren, die nicht so beschaffen sind. Der Verbraucher erfahre, dass er im einen Fall die Kosten für die Rücksendung zu tragen hat, im anderen nicht. Mehr sei nach den vertragsrechtlichen Informationspflichten nicht erforderlich.

Schließlich liege keine Irreführung gemäß § 5a UWG durch Vorenthalten wesentlicher Informationen bezüglich des Widerrufsrechts vor. Ein Onlinehändler müsse den Kunden vor der Bestellung nicht über die Zuordnung der Ware (Speditionsware / Standardware) informieren und damit darüber, welche Widerrufsbelehrung einschlägig sei. Ob die einzelne Ware so beschaffen ist, dass sie noch als Paket per Post zurückgesandt werden kann, sei keine wesentliche Information im Sinne von § 5a UWG, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Der Verbraucher könne vielmehr anhand der ihm zur Verfügung stehenden Produktinformationen auch zumindest in etwa abschätzen, ob ein Produkt noch per Post versandt werden kann (z.B. ein kleineres Zubehörteil) oder nicht (im Fall z.B. ein Spielturm oder Spielbett). Dem Verbraucher sei zudem bewusst, welche Kosten auf ihn bei einem Widerruf und Rücksendung der Ware – maximal – zukommen können, nämlich allenfalls die eines großen Pakets und jedenfalls keine Speditionskosten.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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