
Die Bezeichnung als „Lauch“ kann im Kontext der Rap Szene eine zulässige Meinungsäußerung darstellen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 20.03.2020, Az. 324 O 243/19).
Was darf man posten und wo liegen die rechtlichen Grenzen?
Viele Unternehmer nutzen Facebook und andere soziale Netzwerke. Grundsätzlich müssen sie sich dort auch ruppige Postings gefallen lassen. Anders liegt der Fall erst, wenn die Posts Falschbehauptungen enthalten oder eine unzulässige Meinungsäußerung darstellen.
Die Grenze zur unzulässigen Meinungsäußerung ist bei einer Formalbeleidigung, Schmähkritik oder einem Angriff auf die Menschenwürde überschritten. Liegt so ein Fall nicht vor, müssen die betroffenen Rechtsgüter gegeneinander abgewogen werden. Hierbei ist der Kontext maßgeblich, in dem die Äußerung gefallen ist sowie ihr Sinngehalt (BVerfGE 93, 266 – Soldaten sind Mörder).
Ergibt sich, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unternehmers nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG höher zu gewichten ist als die Meinungsfreiheit des Verfassers (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), muss der Post gelöscht werden. Umgekehrt wird die Grenze zur unzulässigen Meinungsäußerung nicht bereits durch jede kritische Bemerkung über das Auftreten eines Unternehmers überschritten.
Ist es eine Beleidigung, jemand „Lauch“ zu nennen?
Der Geschäftsführer eines Unternehmens hatte eine wirtschaftliche Zusammenarbeit bzw. Kooperation mit einem bekannten Rapper gestartet, u.a. im Rahmen eines Mentoring-Programms. Dazu war ein Video des Geschäftsführers mit dem Rapper veröffentlicht worden. Im Video stellte der Geschäftsführer den Rapper als „…der Boss“ vor. Unter dem Video stand: „Bewirb Dich jetzt auf ein kostenloses Erstberatungsgespräch.“. In der Folge griff ein anderer Unternehmer das Video auf und postete es mit dem Begleittext „The Lauch“ bei Facebook.
Der Geschäftsführer ließ den Verfasser des Posts abmahnen. Dieser weigerte sich jedoch, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Daraufhin klagte der Geschäftsführer auf Unterlassung und verwies darauf, dass er durch den Post verächtlich gemacht werden sollte. Der Begriff „Lauch“ werde synonym für „Trottel“ und „Idiot“ verwendet. Dies könne besonders vor dem Hintergrund nicht hingenommen werden, dass er in der gleichen Branche tätig sei wie der Verfasser des Posts.
LG Hamburg zur Unterscheidung zwischen Boss und Lauch
Das Landgericht Hamburg stufte den Post jedoch als zulässige Meinungsäußerung ein und wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Unterlassung (§ 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG) scheitere daran, dass der Geschäftsführer durch die Bezeichnung als „Lauch“ nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Der Post sei auch nicht wettbewerbswidrig.
Das Gericht erkannte im Grundsatz zwar an, dass der Begriff „Lauch“ negativ besetzt sei. In der Denkwelt des Rappers sei ein „Lauch“ jedenfalls kein „Boss“ oder „Alpha“, während es offensichtlich vorrangig erstrebenswert sei, ein „Boss“ oder „Alpha“ zu sein, wenn man ernstgenommen werden wolle. Im Kontext der Rap Szene stehe die Bezeichnung als „Lauch“ aber nicht zwangsläufig als Synonym für kränkende Ehrverletzungen wie „Trottel“ oder „Idiot“.
Zu Lasten des klagenden Unternehmers wirkte sich dessen wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Rapper aus, der den Begriff unstreitig regelmäßig benutzt – gerade auch in dem Mentoring-Programm. Maßgeblich war jedoch vor allem, dass der Geschäftsführer in einem Video mit dem Rapper auftrat.
„Für den Betrachter liegt es somit nahe, die anderen mitabgebildeten Personen wie u.a. den Kläger nicht ebenfalls als Boss anzusehen, da [der Rapper] dies offensichtlich bereits ist, sondern in dessen Sprache bleibend als „Lauch“. Denn danach ist jemand entweder ein Boss bzw. Alpha oder ein Lauch“.
Wer sich in einem Video öffentlich mit einem Rapper präsentiere, müsse mit derber Kritik klarkommen, die in der Rap Szene üblich ist.
Auch keine Herabsetzung im Sinne des Wettbewerbsrechts
Darüber hinaus verneinte das Gericht einen Anspruch auf Unterlassung aus dem Wettbewerbsrecht. Durch die Bezeichnung als „Lauch“ sei der Unternehmer nicht herabgesetzt worden im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG. Hierfür hätte er verächtlich gemacht werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Ob zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestand, konnte das Gericht daher offenlassen.
Berufung vor OLG Hamburg ohne Erfolg
Der unterlegene Geschäftsführer wollte die Klageabweisung nicht hinnehmen und legte Berufung ein. Nachdem das Oberlandesgericht per Beschluss auf deren Erfolglosigkeit hingewiesen hatte, nahm er die Berufung jedoch zurück. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Hinweis: Unsere Kanzlei hat den Beklagten im Prozess vertreten.