Bindet man Webseiten der Konkurrenz ganz oder teilweise per Framing in den eigenen Internetauftritt ein, kann das wettbewerbswidrig sein (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2018, Az. 12 O 69/18).
Darstellung von 897 fremden Blogbeiträgen via Framing
Eine Personalberatung hatte fast 900 redaktionelle Blogbeiträge eines Konkurrenten per Framing in das eigene Webangebote eingebunden.
Klickte man im Internetauftritt der Personalberatung auf den Link „aktuelle Beiträge“, wurde man auf die Internetseite des Konkurrenten geführt, der die Texte verfasst hatte. In einem schwarzen Balken über dem jeweiligen Beitrag wurde der Hinweis „From (…)“ angezeigt und darunter wurde die URL der Ursprungsseite verkürzt wiedergegeben. Der Balken verschwand auch dann nicht, wenn man im Beitrag nach unten scrollte.
Als der Konkurrent die Darstellung bemerkte, mahnte er die Personalberatung sowie deren Geschäftsführer persönlich wegen Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts sowie Irreführung über die betriebliche Herkunft ab (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG bzw. § 5 a UWG).
LG Düsseldorf: Herkunftstäuschung durch Framing unzulässig
Darauf erhob die Personalagentur negative Feststellungsklage. Das Landgericht Düsseldorf gab jedoch dem Konkurrenten recht und bestätigte, dass der Besucher der Internetseite über die betriebliche Herkunft der Beiträge getäuscht werde.
Durch die Einbettung der fremden Blogbeiträge habe die Personalberatung den falschen Eindruck erweckt, dass zwischen den Parteien eine geschäftliche Zusammenarbeit bestehe.
„Dem Nutzer, der über den Reiter „Aktuelle Beiträge“ auf der Internetseite der Klägerin zu den einzelnen Blogeinträgen gelangt, stellt sich die vermittelte Information als Leistung der Klägerin bzw. ihrer Partner dar. Durch den schwarzen Balken, der jedenfalls die wiedergegebene URL (…) erkennen lässt, wird der Eindruck vermittelt, dass auf beiden Internetseiten identische Beiträge wiedergegeben werden, so dass der Internetnutzer davon aufzurufen und sich mit dem insoweit dargestellten Angebot auseinanderzusetzen. Hieraus folgt zugleich die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung.“
Dass die Personalberatung ihre Website zwischenzeitlich vollständig eingestellt habe, reichte zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus.
Persönliche Haftung des Geschäftsführers
Das Landgericht Düsseldorf nahm eine persönliche Haftung des Geschäftsführers neben seinem Unternehmen an.
Ein Geschäftsführer haftet nach der Rechtsprechung des BGH für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er an den Wettbewerbsverstößen entweder durch positives Tun beteiligt war oder sie wegen einer Garantenstellung hätte verhindern müssen.
Im Prozess hatte der Geschäftsführer bereits nicht hinreichend substantiiert bestritten, dass er unmittelbar selbst für das Angebot auf der Internetseite verantwortlich war. Zwar wies er auf seine Tätigkeit in anderen Gesellschaften hin und behauptete, dass die Website von einem Mitarbeiter in eigener Verantwortung gestaltet worden sei. Zur Firmenstruktur und arbeitsteiligen Aufgabenverteilung trug er aber nichts Konkretes vor, obwohl ihn insoweit eine sekundäre Darlegungslast traf.
Unabhängig davon habe ihn aus Sicht des Gerichts eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht getroffen, die Übernahme der fremden Inhalte per Framing zu verhindern.
Vergleichsweise hoher Streitwert von 100.000 Euro
Den vom Konkurrenten in der Abmahnung angesetzten Gegenstandswert in Höhe von 100.000 Euro beanstandete das LG Düsseldorf in Anbetracht von 897 Beiträgen mit Texten zu je 1.000 – 4.000 Wörtern nicht. Auch der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr sei wegen der Zahl der Übernahmen sowie des Vorgehens gegen zwei Schuldner angemessen (hier: Unternehmen und dessen Geschäftsführer).
Kommentar von Rechtsanwalt Plutte
Die bisherige Rechtsprechung zum Framing beschäftigte sich stets mit der Frage möglicher Urheberrechtsverletzungen. Darum ging es im Düsseldorfer Prozess jedoch nicht, zumal die fremden Blogbeiträge unstreitig als Fremdinhalte gekennzeichnet waren – sogar inklusive Copyright-Hinweis. Das Gericht stützte sich im Urteil vielmehr allein auf Wettbewerbsrecht.
Offen bleibt, ob genauso zu entscheiden wäre, wenn statt einer massenhaften Übernahme nur einzelne Blogbeiträge auf die beschriebene Weise eingebettet würden. Anders gefragt: hielt das Gericht die Darstellung der Fremdinhalte gerade deshalb für wettbewerbswidrig, weil sich das Personalunternehmen per Framing eine „News“-Sektion mit entsprechendem Aufwand an Kosten und Mühen sparte? Das halte ich für wahrscheinlich. Wären nur wenige Beiträge auf die hier beschriebene Weise eingebettet worden, dürften deutlich bessere Chancen bestehen, den Vorwurf der Unlauterbarkeit zu entkräften.
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