
Wie man einen Webshop rechtlich wirksam auf Unternehmer beschränkt, wurde noch nicht vom BGH entschieden. Uns liegt jetzt eine neue Entscheidung des Landgerichts Berlin vor, die zu Gunsten der abgemahnten Händlerin ausfiel.
Abmahngefahren beim Betrieb eines B2B Onlineshops
Eine Onlinehändlerin, die Nachfüll- und Ersatztinten sowie Zubehör für Großformatdrucker anbot, betrieb einen auf Unternehmer beschränkten Onlineshop. Im Shop fehlten bewusst mehrere Angaben, die gegenüber Verbrauchern zwingend vorgeschrieben wären, u.a. Grundpreise sowie eine Widerrufsbelehrung. Aus Sicht eines Konkurrenten war die B2B Beschränkung jedoch nicht ausreichend klar. Vor dem Landgericht Berlin kam es deshalb zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren.
Maßnahmen des Händlers zur Beschränkung auf Unternehmer
Um den Onlineshop rein auf gewerbliche Kunden im Sinne von § 14 BGB auszurichten, hatte die Händlerin die folgenden Maßnahmen ergriffen:
- Bereits auf der Startseite befand sich in großer roter Schrift der Hinweis „Nur für gewerbliche Kunden. Alle angegebenen Preise sind zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.“
- Nach Auswahl der gewünschten Produkte musste der Besteller vor Einleitung des Bestellvorgangs die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Händlerin akzeptieren. Dort befand sich in Ziffer 1.5 der Hinweis, dass nur an gewerbliche Kunden geliefert wird.
- Unter einem Button „zum gesicherten Bestellvorgang“ befand sich der Hinweis „Mit der Bestellung bestätigen Sie als gewerblicher Unternehmer zu kaufen.“
- Weiter trug die Händlerin vor, dass ihre Mitarbeiter bei allen Bestellungen eine Einzelfallprüfung durchführen würden, ob der Besteller wirklich Unternehmer ist. Bestelle beispielsweise ein Freiberufler ohne Firmenangabe, würde er kontaktiert und zum Nachweis der Unternehmereigenschaft aufgefordert.
- Das Feld „Firma“ war im Bestellformular nicht als Pflichtangabe eingestellt, was die Händlerin mit einem Softwarefehler rechtfertigte.
Im Vorfeld des Prozesses wurden zwei Testbestellungen durchgeführt. Ein beauftragter Testbesteller hatte bei der Onlinehändlerin Waren bestellt und hierbei im Firmenfeld „Mediendesign [Name]“ eingetragen. Die Onlinehändlerin belieferte den Testbesteller daraufhin. Eine zweite Testbestellung wurde vom Anwalt des abmahnenden Konkurrenten direkt aufgegeben, wobei dieser lediglich Buchstaben- und Zahlenketten in die Pflichtfelder eingab, so dass die Bestellung von der Onlinehändlerin mangels sinnvoller Angaben direkt gelöscht wurde.
Beurteilungskriterien des Landgerichts Berlin für B2B Shop
Für das Landgericht stellte sich die Frage, welche Vorkehrungen ein Onlinehändler treffen muss, um sicherzustellen, dass keine Verträge mit Verbrauchern zustande kommen. In allgemeiner Hinsicht relevant sind diese Aspekte:
- B2B Shop muss keine Zugangssperre aufweisen
Interessant war zunächst, dass die Richter ihre rechtliche Beurteilung nicht schon auf der Ebene der Werbung ansetzten, d.h. der Darstellung der Produkte und sonstigen Inhalte im abgemahnten Shop. Dass ein Verbraucher überhaupt in der Lage sei, einen B2B Onlineshop aufzurufen, dürfe nicht zu Lasten eines Händlers ausgelegt werden. - Differenzierung nach Produktart
Bei der Frage, welche Maßnahmen von einem Shopbetreiber zur rechtlich wirksamen Beschränkung auf Unternehmer vorzunehmen sind, müsse differenziert werden, welche Art von Waren angeboten werden. Bei Produkten, die auch von Verbrauchern erworben werden, gelte ein strengerer Maßstab als bei Waren, die nur für Unternehmer interessant sind. - Differenzierung nach Verkaufskanal
Weiter sei zu unterscheiden, auf welche Weise die Produkte angeboten werden. Strenge Regeln würden z.B. bei einer Verkaufsplattform gelten, auf der hauptsächlich Verbraucher als Verkäufer auftreten (vgl. zu dieser Konstellation OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2011, Az. I-4 U 73/11). In diesem Fall dürfe ein Verbraucher erwarten, dass sich die Angebote an ihn richten. Daher seien weitergehende Hinweise nötig als beim Betrieb eines eigenen Onlineshops, bei dem der Verbraucher nicht davon ausgehen könne, dass der Betreiber an jegliche Verkehrskreise verkaufen will.
Hier wurde die Ware nur über den eigenen Shop der Onlinehändlerin angeboten und nicht über eine von Verbrauchern genutzte Verkaufsplattform. Aus dem ganz überwiegend nur für Unternehmer nutzbaren Produktangebot (Nachfüll- und Ersatztinten sowie Zubehör für Großformatdrucker) folgerten die Berliner Richter, dass nur Unternehmer als ernsthafte Kaufinteressenten in Betracht kommen. Die vom Konkurrenten veranlasste Testbestellung wertete das Landgericht nicht zu Lasten der Onlinehändlerin. Der Besteller habe sich durch die Angabe im Firmenfeld gerade nicht als Verbraucher ausgegeben, sondern einen gewerblichen Eindruck erweckt.
Im Ergebnis reichten dem Gericht die oben beschriebenen Maßnahmen der Händlerin daher aus, um den Shop wirksam auf Unternehmer zu beschränken.
Kommentar von Rechtsanwalt Plutte
Positiv hervorzuheben ist, dass sich das Landgericht intensiv mit der Erwartungshaltung des Users auseinandergesetzt hat, der den abgemahnten Onlineshop aufrief. Diesem sei „auf den ersten Blick“ bewusst, dass zum ganz überwiegenden Teil Produkte angeboten wurden, die für Verbraucher nicht von Interesse sind. Der typische Verbraucher würde sich deshalb nach der Lebenserfahrung nicht weiter mit dem Shop beschäftigen.
Auch den Ansatz, rechtlich nicht auf die freie Zugangsmöglichkeit zum Onlineshop abzustellen, halte ich für richtig. Würde man dies strenger sehen, wären Händler gezwungen, Verbraucher gar nicht erst in den Shop gelangen zu lassen. Das ließe sich praktisch nur über eine Zugangssperre umzusetzen (Benutzername, Passwort). Eine Gewinnung von Neukunden über das Internet würde eine Zugangssperre aber nahezu unmöglich machen, da der Shop dann realitätsnah nur durch Bestandskunden genutzt werden dürfte.
Allerdings bleibt das rechtliche Eis weiterhin dünn, wie eine Entscheidung des LG Dortmund zeigt, bei der das Gericht die B2B Begrenzung mangels ausreichender Transparenz ablehnte. Unternehmer sollten die Beschränkung auf gewerbliche Kunden daher an stets prominenter Stelle hervorheben, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.
Volltext der Entscheidung: LG Berlin, Urteil vom 09.02.2016, Az. 102 O 3-16
Hinweis: Das bislang nicht rechtskräftige Urteil wurde uns von dem sehr geschätzten Kollegen Gero Wilke (SNP Schlawien Partnerschaft mbB) zur Verfügung gestellt, der die Antragsgegnerin vertritt.