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Wie beschränkt man einen Onlineshop auf B2B Kunden?

ecommerce recht

Wer einen reinen B2B Onlineshop betreiben und Verbraucher nicht beliefern will, muss dies ausreichend transparent machen. Andernfalls ist er rechtlich wie ein B2C Shop zu behandeln (LG Dortmund, Urteil vom 23.02.2016, Az. 25 O 139/15).

Das Urteil wurde vom OLG Hamm in der Berufungsinstanz bestätigt (Siehe unten).

Onlineshop B2B Recht: Auf klare Abgrenzung kommt es an

Die Website profi-kochrezepte.de bot einen kostenpflichtigen Abo-Zugang zu einer Datenbank mit über 20.000 Kochrezepten an. Am oberen Bildrand warb der Anbieter mit der Aussage

“B2B Plattform für Gastronomie, Gewerbe, Chef-Köche und Profis”

Zusätzlich hieß es auf der Startseite in einem Textfeld mit der Überschrift “Information”, das allerdings erst nach Scrollen sichtbar wurde:

“Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbstständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons “jetzt anmelden” entstehen ihnen Kosten von 238,80 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr (zwölf Monate zu je 19,90 €) bei einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren.”

Der gleiche Hinweis wurde auf der Unterseite profi-kochrezepte.de/register angezeigt, wo Nutzer sich unter Angabe ihrer persönlichen Daten anmelden konnten. Alle Eingabefelder waren Pflichtangaben, nur das Feld „Firma“ konnte freiwillig ausgefüllt werden.

Über dem “jetzt anmelden” Button befand sich in gelber Farbe außerdem der folgende Hinweistext, der per Checkbox abgeklickt werden musste:

“Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus.”

Schließlich war in § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters geregelt, dass Verträge nur mit Unternehmern geschlossen würden, nicht aber Verbrauchern.

Abmahnung: Beschränkung auf B2B nicht transparent genug

Die Verbraucherzentrale NRW mahnte profi-kochrezepte.de trotz dieser Maßnahmen mit der Begründung ab, die Website richte sich nach ihrem gesamten Erscheinungsbild auch an Verbraucher. Die Beschränkung auf Unternehmer sei nicht ausreichend transparent umgesetzt worden. Entsprechend habe der Websitebetreiber zahlreiche gesetzliche Verbraucherschutzinformationen aufführen müssen, z.B. eine Widerrufsbelehrung.

Landgericht Dortmund gibt Unterlassungsklage statt

Das Landgericht schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an. Wie 2008 bereits vom OLG Hamm entschieden wurde, sei es prinzipiell zwar möglich und zulässig, einen Onlineshop auf Unternehmer zu beschränken (OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008, Az. 4 U 196/07). Die Beschränkung müsse aber so eindeutig klargemacht werden, dass sie von Verbrauchern nicht übersehen werden könne. profi-kochrezepte.de habe zwar mehrere Hinweise angebracht. Diese seien aufgrund ihrer grafischen Gestaltung aber jeweils leicht zu übersehen gewesen.

Hinzu kam, dass einzelne Inhalte der Website Verbraucher ansprachen und gerade nicht einen professionellen Nutzerkreis. So enthielt die Rubrik „Tipps und Hinweise“ beispielsweise eine Anregung, sich einfach einmal ans Kochen heranzuwagen – eine klare Adressierung an Verbraucher und nicht “Gastronomie, Gewerbe, Chef-Köche und Profis“.

Update: OLG Hamm bestätigt Urteil gegen profi-kochrezepte.de

Im Berufungsverfahren wurde das erstinstanzliche Urteil des LG Dortmund nun bestätigt.

Dabei stellte das OLG Hamm fest, dass die Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende zwar grundsätzlich möglich ist. Es bedürfe aber neben deutlicher Hinweise an geeigneter Stelle auch, dass der Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern in erheblichem Maße sichergestellt ist. Werde vom Nutzer eine Bestätigung der gewerblichen Nutzung verlangt, müsse dies hinreichend klar und hervorgehoben zum Ausdruck gebracht werden – eine Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen reicht grundsätzlich nicht aus (OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2016, Az. 12 U 52/16).

Zusammenfassung und praktische Tipps

Die Begrenzung eines Onlineshops auf gewerblichen Kunden ist möglich, aber entscheidend davon abhängig, dass Verbraucher sehr transparent von der Bestellung und späteren Belieferung ausgeschlossen werden.

Ob die Begrenzung ausreichend klar zum Ausdruck kommt, ist aus der objektivierten Sicht des Erklärungsempfängers auszulegen. Der innere Wille des Händlers ist nicht entscheidend. Vielmehr muss der innere Wille des Unternehmers, ausschließlich Verträge mit Gewerbetreibenden abzuschließen, nach außen erkennbar zum Ausdruck kommen, so dass er von einem durchschnittlichen Interessenten nicht übersehen oder missverstanden werden kann. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht pauschal, sondern nur anhand des jeweiligen Shops beurteilen.

  1. Händler sollten sich vor diesem Hintergrund nicht mit vereinzelten Hinweisen begnügen und auf grafisch zurückhaltende Darstellungen oder bloße Ausschlüsse für Verbraucher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verzichten.
  2. Wichtig ist, dass mit prominenter grafischer Hervorhebung der Beschränkung an allen kaufrelevanten Stellen gearbeitet wird, so dass diese vernünftigerweise nicht übersehen werden kann. Mehr hilft hier in gewisser Weise auch mehr. Ich halte es z.B. für durchaus sinnvoll, Kunden im Rahmen des Checkouts zur aktiven Bestätigung der Unternehmereigenschaft aufzufordern, am besten über eine von der AGB-Bestätigung unabhängige Checkbox und keine kombinierte Erklärung. Im Rahmen von Bestellformularen sollte die Abfrage der “Firma” als Pflichtfeld vorgesehen sein. Effektiv, aber wohl conversionschwächend dürften individuelle Vorabkontrollen sein, z.B. eine zwingende vorherige Zusendung eines Unternehmernachweises (Beispiel: Kopie des Gewerbescheins).
  3. Nur vermeintlich zielführend wirkt übrigens die Idee, eine Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Pflichtfeld vorzusehen. Verbraucher können zwar nicht über eine derartige Steuernummer verfügen. Der Besitz einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist für Unternehmer aber nicht in jedem Fall zwingend vorgeschrieben. Diese wird nur auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Durch eine Pflichtabfrage würde der Shopbetreiber somit Unternehmerkreise von der Bestellmöglichkeit ausschließen, die eigentlich zulässige Kunden sind.

Im Ergebnis zeigt der hier beschriebene Fall, dass es stark auf die konkrete Gestaltung der Website ankommt. profi-kochrezepte.de hatte ja tatsächlich eine Reihe der obigen Maßnahmen umgesetzt, allerdings nicht ausreichend transparent bzw. halbherzig. Wer sich in dieser Weise nur für dezente Hinweise und eine (auch) Verbraucher ansprechende Gestaltung seines Angebots entscheidet, muss Abmahnrisiken bewusst in Kauf nehmen.

Wir beraten Onlinehändler umfassend bei der rechtskonformen Gestaltung von B2B Onlineshops. Holen Sie ein unverbindliches Angebot für die Überprüfung Ihrer B2B Website bei uns ein. Wir führen eine umfassende Prüfung einschließlich Erstellung von Rechtstexten wie Impressum, Datenschutzerklärung und AGB durch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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