Wird in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf den Verfügungsbeschluss hin ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben, entsteht für die anwaltliche Vertretung keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.
Sofortiges Anerkenntnis bei einstweiliger Verfügung
Ein Unternehmer erhielt kurz vor Beginn einer Messe Kenntnis von mehreren Rechtsverletzungen einer Mitbewerberin. Aufgrund der Kürze der Zeit bis zur Messeeröffnung ließ er die Mitbewerberin nicht wie im gewerblichen Rechtsschutz üblich abmahnen, sondern beantragte beim Landgericht Düsseldorf unmittelbar den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auch antragsgemäß erlassen wurde. Nach Zustellung der Verfügung gab die Mitbewerberin ein sofortiges Anerkenntnis ab (§ 93 ZPO) und verweigerte gleichzeitig erfolgreich eine Erstattung der entstandenen Kosten.
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren war nun streitig, ob für die anwaltliche Vertretung im Verfügungsverfahren neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG zu ersetzen war. Dies lehnte das Landgericht Düsseldorf ab (LG Düsseldorf, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.02.2016, Az. 37 O 110/15). Die sofortige Beschwerde des Anwalts der Mitbewerberin blieb erfolglos (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2016, Az. I 20 W 39/16).
Terminsgebühr kann auch ohne mündliche Verhandlung entstehen
Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG kann die Termingebühr entstehen “in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist”. Bei einem Anerkenntnis nach § 307 ZPO, das innerhalb eines gewöhnlichen Hauptsacheverfahrens erklärt wird, ist anerkannt, dass hier eine Terminsgebühr selbst dann entsteht, wenn tatsächlich kein Verhandlungstermin stattgefunden hat. Hintergrund ist, dass es ohne das Anerkenntnis zu einem Verhandlungstermin gekommen wäre, weil dieser für gewöhnliche Hauptsacheverfahren vorgeschrieben ist. Deshalb entsteht beispielsweise auch bei Entscheidungen nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung oder gerichtlichen Vergleichen eine Terminsgebühr.
Aber: Mündliche Verhandlung für Eilverfahren nicht vorgeschrieben
Anders verhält es sich laut LG und OLG Düsseldorf jedoch bei einstweiligen Verfügungsverfahren, für die das Gesetz gerade keine mündliche Verhandlung vorschreibt (§ 937 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann vielmehr nach billigem Ermessen entscheiden, ob ein Termin durchgeführt wird oder nicht. Über berechtigte Verfügungsanträge wird in der Praxis typischerweise ohne mündliche Verhandlung per Beschluss entschieden. Im Ergebnis fällt bei einem Anerkenntnis der oben beschriebenen Art also keine Terminsgebühr an.
Hinweis: Die Entscheidungen wurden uns von dem sehr geschätzten Kollegen Gero Wilke (SNP Schlawien Partnerschaft mbB) zur Verfügung gestellt, der die Antragstellerin vertritt.
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