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Netflix: Preiserhöhungsklausel und Bestellbutton sind rechtswidrig

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Eine praxisrelevante Klausel der Nutzungsbedingungen von Netflix zu Preiserhöhungen ist unwirksam. Auch der Bestellbutton ist rechtswidrig (Kammergericht, Urteil vom 20.12.2019, Az. 5 U 24/19).

Netflix behält sich vor, seine Preise “gelegentlich” zu ändern

Wer Serien oder Filme via Netflix streamen möchte, muss ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen und dabei zwingend die Nutzungsbedingungen des Anbieters akzeptieren. Bis vor kurzem enthielten diese die folgende Klausel:

Änderungen am Preis und Abo-Angebot. Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern. Sie werden jedoch mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten über jegliche Änderungen an Preisen und unserem Abo-Angebot informiert.”

Berliner Kammergericht verbietet Preiserhöhungsrecht

Wegen der vorstehenden Klausel erhob der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) Klage gegen Netflix. Nachdem die Klage vom Landgericht Berlin noch abgewiesen worden war, hatte der vzbv eine Instanz später Erfolg.

Das Kammergericht erklärte die AGB-Klausel von Netflix für unwirksam im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, soweit sie eine Preisänderung ermöglicht.

Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar nicht grundsätzlich unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2007, Az. III ZR 247/06). Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird jedoch nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann. (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2007, Az. III ZR 247/06).

Diesen Anforderungen wurde die beanstandete Preisanpassungsklausel von Netflix offensichtlich nicht gerecht. Sie nennt keinerlei Faktoren, von denen eine Preisanpassung abhängig sein soll, sondern stellt diese vollständig in das Belieben von Netflix. Gleichzeitig ermöglicht sie einen unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum. Auch die Möglichkeit, das Abonnement jederzeit kündigen zu können, änderte die rechtliche Beurteilung nicht.

Netflix ändert Klausel, aber nicht genug

Wohl infolge des Berliner Urteils hat Netflix seine Nutzungsbedingungen zwischenzeitlich wie folgt abgeändert (Stand: 16.03.2020):

3.5. Änderungen am Preis und Abo-Angebot. Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern. Jegliche Änderungen an Preisen und Ihrem Abo-Angebot werden jedoch nicht vor dem Ablauf von 30 Tagen nach der Benachrichtigung an Sie in Kraft treten.

Nach unserer Einschätzung ist die abgeänderte Fassung der Klausel genauso unwirksam wie ihr Vorgänger. Die vorstehenden Kritikpunkte des Kammergerichts werden nicht aufgelöst, sondern bleiben bestehen.

“Kreativer” Bestellbuttontext ebenfalls unzulässig

Darüber hinaus verbot das Kammergericht auch den folgenden Netflix-Bestellbutton:

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Die Beschriftung „Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat“ genügt den zwingenden Vorgaben von § 312 Abs. 3 Satz 1 BGB. Bei einem kostenpflichtigen Verträgen mit Verbrauchern im Internet muss der Unternehmer die Bestellsituation nicht nur so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über einen Button, muss die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellenoder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 312j Abs. 2 Satz 2 BGB).

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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