Es kann erlaubt sein, im Rahmen einer Onlinebewertung (hier bei Google) einen Mitarbeiter des bewerteten Unternehmens namentlich zu kritisieren. Darin muss keine DSGVO-Verletzung liegen (OLG Hamm, Urteil vom 29.06.2021, Az. I-4 U 189/20).
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Bewertung mit namentlicher Nennung von unfreundlicher Bedienung
Ein Café war von einem Nutzer bei Google wie folgt bewertet worden.
“Ich bin hier immer zum Frühstücken und sonst auch immer zufrieden und finde das Team sehr nett aber wurde heute so unfreundlich „bedient von Frau (S… ?)! Nicht schön in einer Bäckerei zu arbeiten aber Menschen derart unfreundlich zu behandeln.”
Statt “S…” war in der Onlinebewertung der Nachname einer Mitarbeiterin des Cafés angegeben. Außer der Betroffenen arbeitete kein anderer Mitarbeiter mit diesem Nachnamen im Café.
Die Mitarbeiterin forderte daraufhin von Google unter Verweis auf Art. 17 DSGVO, ihren Namen aus der Bewertung zu löschen, worauf keine Reaktion erfolgte (“Recht auf Vergessenwerden”). Daraufhin erhob sie vor dem Landgericht Essen Klage gegen Google, wo sie zusätzlich zur Löschung die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500 Euro forderte (Art. 82 DSGVO).
OLG Hamm: Hier kein Anspruch auf Löschung des Namens aus Bewertung
Die Klage der Mitarbeiterin scheiterte jedoch in zwei Instanzen (LG Essen, Urteil vom 29.10.2020, Az. 4 O 9/20; OLG Hamm, Urteil vom 29.06.2021, Az. I-4 U 189/20). Zwar müsse die klagende Mitarbeiterin nicht vorrangig gegen den Bewertenden vorgehen – Google hafte also nicht erst subsidiär.
Beide Gerichte entschieden aber, dass die Namensnennung im konkreten Fall erforderlich und rechtmäßig war, weil sie vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt gewesen sei (Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO).
Insbesondere folge aus dem bloßen Umstand, dass durch die Namensangabe personenbezogene Daten berührt sind, kein automatischer Anspruch auf Löschung. Stattdessen sei unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs zu prüfen, welche Grundrechte im jeweiligen Fall überwiegen. In die umfassende Abwägung einzubeziehen seien die Grundrechte der folgenden Beteiligten:
- Bewertete Person (hier: Mitarbeiterin)
- Bewertungsplattform (hier: Google)
- Nutzer der Bewertungsplattform
- Öffentlichkeit
- Rezensent (hier: Bewertender)
Hier ergab die Abwägung, dass die Grundrechte von Google gegenüber den Grundrechten der namentlich genannten Mitarbeiterin überwogen. Aus dem sehr ausführlich und detailliert begründeten Urteil des OLG Hamm:
“Der Rezensentin steht es nach Art. 11 GRCh zu, die Klägerin als “unfreundlich” zu bewerten und dabei auch deren Nachnamen anzugeben. Dabei ist zunächst auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine Einwendungen dagegen erhebt, dass die Rezensentin ausführt, dass die Klägerin, in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ein Verhalten gezeigt hat, dass als “unfreundlich” empfunden werden kann. Für die vorliegende Entscheidung ist damit feststellbar, dass die Klägerin sich tatsächlich entsprechend verhalten hat. Die Rezensentin setzt dieses Verhalten in Relation zu den sonstigen Leistungen der Angestellten, die sie als “sehr sehr nett” bezeichnet. Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Klägerin allein am Tag des rezensierten Vorfalls für das Café … tätig ist, bezieht sich diese zunächst sehr positive Bewertung aus Sicht des durchschnittlichen Lesers/Internetnutzers auch auf diese. In Abgrenzung dazu – und zu der Leistung des sonstigen Servicepersonals – wird ein einmalig negatives Erlebnis der Rezensentin mit der Klägerin geschildert. Um diese einmalige “Schlechtleistung” nicht auf das gesamte Team zu beziehen, hat sich die Rezensentin in zulässiger Weise dazu entschieden, die Klägerin – im Rahmen ihrer öffentlichen ausgeübten beruflichen Tätigkeit – namentlich zu bezeichnen. Da die Klägerin namentlich nur im Zusammenhang mit ihrer – im öffentlichen Bereich ausgeübten beruflichen Tätigkeit – genannt wird, ist dies unter Abwägung der betroffenen Grundrechte zulässig und von der Klägerin in diesem Zusammenhang hinzunehmen. Die Regelung des Art. 17 Abs. 3 DSGVO trägt gerade dem Umstand Rechnung, dass der Schutz personenbezogener Daten gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss.”
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