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Kammergericht: Produktbewerbung mit Ortsangabe (“XY aus Berlin”)

Kammgericht Berlin, 5 U 86/19

Bewirbt man ein Industrieprodukt mit einer Ortsangabe (“aus Berlin”), erwartet der Verkehr, dass dort zumindest wesentliche Produktionsschritte vorgenommen werden (Kammergericht, Beschluss vom 16.03.2021, Az. 5 U 86/19Premium Filler aus Berlin).

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Vorsicht bei Produktbewerbung mit Ortsangabe

Die Wettbewerbszentrale hatte eine Anbieterin mit Sitz in Berlin verklagt, die Produkte zum Auffüllen von Alkoholika vertrieb (sog. Filler). Angegriffen wurde, dass auf den Etiketten neben der Bezeichnung des Getränks (z.B. “Bitter Lemon”) die Angabe “PREMIUM FILLER AUS BERLIN” angebracht war. Herstellung und Abfüllung der Getränke erfolgte ausschließlich durch Drittunternehmen. Die Rezepturen stammten nicht von der verklagten Anbieterin, sondern einer Firma aus Darmstadt.

Vor diesem Hintergrund sah es die Wettbewerbszentrale als wettbewerbswidrig an, mit “Filler aus Berlin” zu werben. Maßgeblich sei nicht nur das Verständnis der Gastronomie als Fachpublikum, sondern auch das Verbraucherverständnis. Der allgemeine Verkehr verstehe den Begriff “Filler” im Sinne von “Abfüller”. Entsprechend werde der irreführende Eindruck erweckt, die Anbieterin stelle die Getränke selbst her und fülle sie ab. Dass “Abfüller” im englischen in Wahrheit “Bottler” bedeute, sei jedenfalls Verbrauchern nicht bekannt.

Die Verbindung mit einer geographischen Herkunftsangabe (“aus Berlin”) erwecke wie vom Anbieter beabsichtigt ein cooles Image und eine gewisse Wertvorstellung, da aus Sicht der Verbraucher angesichts der Bewerbung klar sei, dass die Premium-Getränke gerade in Berlin hergestellt würden, weil das Publikum hier durch die “besten Bars” entsprechend hohe Anforderungen stelle.

Industrieprodukt: Entscheidend ist Herstellungsort, nicht Firmensitz

Die Klage der Wettbewerbszentrale hatte Erfolg. Landgericht Berlin und Kammergericht entschieden, dass die Bezeichnung “Premium Filler aus Berlin” irreführend sei, wenn der Filler ausschließlich von Drittunternehmen außerhalb Berlins hergestellt und dort auch abgefüllt werde, weil der Verkehr erwarte, dass wesentliche Produktionsschritte in Berlin vorgenommen werden.

Nicht entscheidend sei, ob der Anbieter seinen Sitz in Berlin hat. Bei einem Industrieprodukt beziehe sich die Herkunftsangabe grundsätzlich auf den Herstellungsort der Ware, an dem das Erzeugnis seine maßgebende Qualität und charakteristischen Eigenschaften erhält.

Die Irreführung sei auch wettbewerblich relevant, weil sich Verbraucher aufgrund des zunehmenden ökologischen Bewusstseins teilweise für den Kauf regionaler Produkte entscheiden, um lange Transportwege zu vermeiden. Diese Erwartung werde enttäuscht, wenn die Flaschen über eine längere Distanz nach Berlin gebracht werden müssen.

Ausnahme: Werbung richtet sich ausschließlich an Fachpublikum

Etwas anderes gelte zwar, wenn sich eine geschäftliche Handlung ausschließlich an Fachleute wende, hier z.B. die Bar-/Gastronomie-/Barkeeper-Szene. In diesem Fall wäre nur deren Auffassung und Sprachgebrauch entscheidend. Tatsächlich waren die Filler von der Anbieterin ursprünglich auch nur im Gastronomiebereich vertrieben worden. Da zum Klagezeitpunkt aber unstreitig auch Verbraucher bestellen konnten, war diese Frage im Ergebnis nicht entscheidungserheblich.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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