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OLG Hamburg: Irreführende Google Ads mit Ortsangabe

werbung standorte

Wer Google Ads schaltet und darin seine Leistungen in Kombination mit einer Ortsangabe bewirbt, ohne dort ansässig zu sein oder eine Zweigstelle zu betreiben, kann wegen Irreführung abgemahnt werden (OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 03.02.2021, Az. 3 U 168/19).

Tipp: Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Beitrag Standortwerbung: So vermeiden Sie UWG-Abmahnungen.

Vorsicht mit Standortwerbung in Google Ads Anzeigen

Eine im Bereich Schuldnerberatung tätige Anwaltskanzlei wurde von einer anderen Kanzlei wegen der nachfolgend abgebildeten Google Ads Werbeanzeige abgemahnt.

olg hamburg Schuldnerberatung Köln

Die abmahnende Kanzlei sah in der Anzeige eine wettbewerbswidrige Irreführung, weil die werbende Kanzlei zum Zeitpunkt der Abmahnung unstreitig über keinen Standort in Köln verfügte, sondern ausschließlich in Berlin ansässig ist. Von diesem Standort aus berät sie bundesweit Schuldner via Telefon, E-Mail und andere Telekommunikationsmittel.

Auf eine Abmahnung hin gab die werbende Kanzlei in Bezug auf die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Das Landgericht Hamburg erließ daraufhin im Anschluss eine einstweilige Verfügung, mit der es der werbenden Kanzlei verboten wurde, wie im Screenshot dargestellt zu werben, wenn sie in Köln weder eine Kanzlei noch eine Zweigstelle unterhält. Es werde eine räumliche Präsenz vorgetäuscht, die tatsächlich nicht bestehe.

Bei Standortwerbung wird Beratungsmöglichkeit vor Ort erwartet

Im Berufungsverfahren schloss sich das OLG Hamburg der Vorinstanz an und entschied, dass der Verkehr bei der streitigen Google Ads Anzeige annehme, dass der Werbende in Köln einen Standort unterhalte und dass die beworbene Beratung auch dort erfolgen kann. Da die werbende Kanzlei in Köln weder ansässig war noch dort eine Zweigstelle betrieb, werde der Verkehr in die Irre geführt.

Aus dem lesenswerten Beschluss (mit Hervorhebungen durch uns):

Die Angabe “Schuldnerberatung Köln” deutet nach allgemeinem Sprachgebrauch auf eine in Köln ansässige Schuldnerberatung hin. Dieses Verständnis wird nicht dadurch erschüttert, dass die Bezeichnung der Dienstleistung “Schuldnerberatung” nicht unter Verwendung einer Präposition mit der Ortsangabe “Köln” verknüpft ist. Um zu verdeutlichen, dass eine Leistung an einem bestimmten Ort erbracht wird, ist der Einsatz einer Präposition jedoch nicht zwingend erforderlich. Mit einer Ortsbezeichnung wird auch ohne Verwendung der Angabe “in” oder “aus” der Sitz des Unternehmens bzw. der Ort der Erbringung der Leistung angegeben (OLG Celle, GRUR-RR 2012, 162, 162 f.; OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2003, 4 U 14/03, Rn. 23 – juris). Insbesondere bei Google-AdWords-Anzeigen im Internet, bei denen eher ein Gebot der Kürze und Prägnanz herrscht, ist zu erwarten, dass wesentliche Informationen entsprechend knapp und schlagwortartig präsentiert werden. Der hier maßgebliche Verkehrskreis wird daher annehmen, dass die Bezeichnung einer Dienstleistung “Schuldnerberatung” in Verbindung mit einer Ortsangabe gewählt wird, um schnell und verständlich zu verdeutlichen, dass die beworbene Beratungsleistung an dem genannten Ort erfolgt, dort also eine räumliche Anlaufstelle existiert. Aus den weiteren Angaben, die im Rahmen der Google-AdWords-Anzeige erfolgen, ergibt sich keine Aufklärung darüber, dass dies vorliegend anders sein sollte. Vielmehr bestätigt die dortige Angabe “Direkter Kontakt mit dem Schuldenexperten” die Annahme des Verkehrs, dass eine Beratung vor Ort erfolgen könne und werde.”

Dass die werbende Kanzlei Anfragende direkt per E-Mail und Telefon beraten könne, ändere nichts an der Unzulässigkeit der Werbeanzeige, weil der Verkehr davon ausginge, dass dies ohnehin jederzeit möglich sei.

“Denn, dass eine Schuldnerberatung für ihre Kunden telefonisch und elektronisch erreichbar ist, war zum Zeitpunkt der Werbung, d.h. im Jahr 2019, eine Selbstverständlichkeit. Die in der Google-AdWords-Anzeige verwendete Ortsangabe begründet jedoch – wie oben ausgeführt – die zusätzliche Erwartung, außerdem eine persönliche Beratung “vor Ort” erhalten zu können und erweckt somit nicht bloß den Eindruck, dass die beworbene Leistung auch für Bewohner des in der Anzeige genannten Ortes angeboten wird.”

Die Frage, ob die beworbene Schuldnerberatung “vor Ort”, d.h. an dem angegeben Ort erfolgen kann, ist nach wie vor von Belang. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die fortschreitende Digitalisierung, mit welcher auch die zunehmende Entwicklung und Verbreitung digitaler Dienstleistungen einhergeht, das Bedürfnis nach einer Beratung “vor Ort” beseitigt hätte. Dies gilt insbesondere im Bereich der Schuldnerberatung, die regelmäßig in einer Zeit erheblicher wirtschaftlicher Probleme nachgefragt wird. Vorliegend kommt hinzu, dass der Ratsuchende aufgrund der verwendeten Sucheingabe “Schuldnerberatung Köln“ […], deutlich gemacht hat, dass es sich bei dem angegebenen Ort um ein wesentliches Kriterium handelt, um etwa wohnortnah eine leichte Erreichbarkeit des Beraters in den Büroräumen der genannten Stadt sicherzustellen und dort Besprechungen durchführen zu können.

“Im Übrigen sind für das Verkehrsverständnis der streitgegenständlichen Google-AdWordsAnzeige die Angaben auf der Internetseite, die durch einen Klick auf die Werbeanzeige erreicht werden konnten, unerheblich. Denn diese erst nachfolgend aufzurufende Seite beeinflusst nicht das Verständnis der vorgelagerten Werbeanzeige. Vielmehr wird die Internetseite aufgrund der durch die Anzeige begründeten – falschen – Erwartungshaltung angeklickt, dass es sich um eine an dem bezeichneten Ort ansässige Schuldnerberatung handele.”

Nutzen Sie bei rechtlichen Fragen zu Standortwerbung unsere kostenlose Ersteinschätzung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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