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Fotolia verletzt eigene Zitierregeln

urheberbezeichnung

Mehrere Fotografen haben kürzlich urheberrechtliche Abmahnungen wegen fehlerhafter Urheberkennzeichnung von Aufnahmen ausgesprochen, die von den Abgemahnten zuvor auf der Plattform Fotolia.de erworben worden waren. Heute fiel mir auf, dass Fotolia seine eigenen Zitiervorschriften missachtet und so ein erhebliches Abmahnrisiko setzt.

Urheberkennzeichnung ist Käuferpflicht

Beim Kauf einer Fotografie auf der Plattform Fotolia.de reicht es nicht aus, die Aufnahme “nur” zu bezahlen. Nach der etwas versteckten Ziffer 3. (k) der Standard-Lizenz verbietet Fotolia dem Käufer

die Benutzung des Werkes im redaktionellen oder journalistischen Zusammenhang, ohne folgende Urheberangaben am Bild, im Impressum oder einem dezidierten Bildnachweis zu machen: “© [Alias oder Name des Fotografen] / Fotolia.com.”;

Das Recht zur Nutzung des Bildes (z.B. auf der eigenen Website) steht also unter dem Vorbehalt einer korrekten Urheberkennzeichnung gemäß der obigen Vorgabe. Zumindest wer gar keine Urheberkennzeichnung anbringt, bewegt sich außerhalb der Fotolia-Lizenz mit der Folge, dass urheberrechtliche Abmahnungen drohen.

Abmahnungen wegen falscher Zitierung

Das Abmahnrisiko besteht nicht nur in der Theorie. So wurden beispielsweise von der Berliner Kanzlei PixelLaw kürzlich für den Fotografen Benjamin Thorn zahlreiche Abmahnungen verschickt. Die Besonderheit: Die Abmahnungen stützten sich nicht etwa auf ein gänzliches Fehlen der Urheberkennzeichnung, sondern auf eine falsche Zitierweise. Die Abgemahnten hatten Urheber und Plattformlink auf ihren Internetauftritten angegeben, aber nicht exakt gemäß der oben genannten Lizenzregelung. Das genügte der Kanzlei PixelLaw, um die Websitebetreiber mit Abmahnungen und vierstelligen Kostenforderungen zu überziehen.

Diese Vorgehensweise kann man mit gutem Grund als juristische Spitzfindigkeit betrachten und die Abmahnungen rechtlich sowie moralisch anzweifeln. Ausführlich hatte ich mich darüber bereits in einem früheren Artikel geärgert. Bei streng-formalrechtlicher Betrachtung lassen sich aber wohl Urheberrechtsverletzungen bejahen.

Update 17.06.2013

In diesem Blog habe ich darüber berichtet, dass der Fotograf Benjamin Thorn durch die Kanzlei pixelLaw aus Berlin Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen aussprechen lässt. In diesem Zuge hatte ich kritisiert, dass teilweise Abmahnungen nicht nur bei fehlenden Urheberkennzeichnungen, sondern auch bei fehlerhaften Zitierungen erfolgten. Meine Artikel fussten auf Auskünften von Abgemahnten, von denen ich mittlerweile leider annehmen muss, dass sie falsch sind. Entsprechend halte ich auch den hier getätigten Vorwurf nicht länger aufrecht, dass Herr Thorn bei fehlerhaften Urheberkennzeichnungen Abmahnungen aussprechen lässt.

Fotolia nimmt es selbst nicht so genau

Auch ich nutze in diesem Blog zahlreiche bei Fotolia erworbene Bilder, um die Beiträge ansprechender zu illustrieren. Bei der Suche nach einem passenden Exemplar fiel mir heute zufällig auf, dass Fotolia im Onlineaccount erstaunlicherweise selbst falsche Angaben zum Urheberhinweis aufführt. Zur Erinnerung, die vorgeschriebene Zitierweise lautet:

© [Alias oder Name des Fotografen] / Fotolia.com.

Fotolia weist die Kennzeichnung im Onlineaccount jedoch wie folgt aus:

Fotolia Urheberkennzeichnung

Haben Sie den Unterschied bemerkt? Im Gegensatz zum nach den Lizenzbedingungen vorgeschriebenen Slash (“/”) zwischen Urheber und Plattformlink gibt Fotolia im Onlineaccount einen Bindestrich (“-“) an. Außerdem fehlt der vorgeschriebene Punkt (“.”) am Ende der Kennzeichnung.

Welche Folgen hat die Abweichung?

Viele Nutzer werden wie ich auf die Richtigkeit der Vorgaben im Onlineaccount vertraut und die Angaben ohne Prüfung auf ihre Website übernommen haben. Und jetzt? Bei juristischer gesunder Betrachtung macht die Abweichung sicherlich keinen relevanten Unterschied. Auswirkungen auf mediale Werbewirkung, Backlinkpower oder ein sonstiges schützenswertes Rechtsgut sind jedenfalls nicht erkennbar, so dass es sich im Prinzip um eine völlig triviale Belanglosigkeit handelt.

Nichts desto trotz verletzt eine Copy&Paste-Übernahme des Urheberhinweises aus dem Fotolia-Onlineaccount streng genommen die Lizenzbedingungen der Plattform. Urheber könnten auf den Gedanken kommen, den Verwender wie einen Nichtberechtigter anzusehen. Fotolia schafft also – wenn auch unbewusst – ein breites Abmahnrisiko. Hier sollte schnell nachgebessert werden.

PS. An der Unterlassungshaftung des Verwenders sowie dem hieraus folgenden Kostenerstattungsanspruch der abmahnenden Kanzlei würde die falsche Vorgabe im Fotolia Onlineaccount nichts ändern, da Unterlassungsansprüche kein Verschulden voraussetzen. Anders beim Schadensersatzanspruch: hier wird man berücksichtigen können, dass der Verwender auch ohne eigene Nachprüfung auf die Plattformvorgabe vertrauen durfte.

Update 05.07.2013

Heute wurde ich darüber informiert, dass Fotolia seine Zitiervorgaben harmonisiert hat. Ziffer 3. (k) der aktualisierten Standard Licence lautet nun:

die Benutzung des Werkes im redaktionellen oder journalistischen Zusammenhang, ohne folgende Urheberangaben am Bild, im Impressum oder einem dezidierten Bildnachweis zu machen: “© [Alias oder Name des Fotografen] – Fotolia.com.”;

Das Slash-Zeichen “/” wurde also durch ein Minuszeichen “-” ersetzt. Die Anpassung ist zu begrüßen, wirft allerdings Folgeproblematiken auf: In der Vergangenheit angebrachte Urheberkennzeichnungen mit Slash-Zeichen entsprechen nach der Änderung nicht mehr den ursprünglichen Zitiervorgaben von Fotolia. Formalistisch betrachtet wurden alle Bildverwender mit “/”-Kennzeichnung somit zu Nichtberechtigten. Ich kann mir zwar nicht vorstellen, dass ein Urheber dies als Verletzung seiner Rechte abmahnen würde. Falls ich mich irre, stünde aber eine Regresshaftung von Fotolia im Raum. Zum Glück ist es soweit (noch) nicht.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten? Nehmen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

    • Hallo Herr Nagel,

      in der vor einiger Zeit geänderten Standard Lizenz (https://de.fotolia.com/Info/Agreements/StandardLicense) heißt es dazu unter Ziffer 3. i.

      “3. Einschränkungen
      3.1 Allgemeine Einschränkungen. Der Missbrauch der Werke ist untersagt. Mit Ausnahme der ausdrücklichen Genehmigungen in obigem Abschnitt 2 ist Ihnen Folgendes untersagt:
      (…)
      i. Die redaktionelle Verwendung des Werks ohne zugehörigen Urheberrechtsvermerk; dieser Urheberrechtsvermerk muss jedoch nicht angebracht werden, wenn er nach geltendem Recht für die Nutzung des Werks in einer bestimmten Situation nicht erforderlich ist UND wenn die Anbringung des Urheberrechtsvermerks in der speziellen Situation nicht üblich ist.”

      Diese Klausel ist recht schwammig. M.E. können Sie vor diesem Hintergrund sowohl das Minuszeichen als auch einen Slash verwenden.

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