Mehrere Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen können auch dann kostenrechtlich eine einheitliche Angelegenheit darstellen, wenn sie gegenüber unterschiedlichen, nicht verbundenen Unternehmen ausgesprochen werden (BGH, Urteil vom 06.06.2019, Az. I ZR 150/18 – Der Novembermann).
Kostengrundsatz bei mehreren Abmahnungen
Wird eine berechtigte Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ausgesprochen, darf der Abmahnende vom Verletzer Ersatz der für die Rechtsverfolgung notwendigen Rechtsanwaltskosten verlangen. Rechtsanwaltskosten – hier in Gestalt von “Abmahnkosten” – berechnen sich anhand des sog. Gegenstandswerts, dessen Höhe sich unter anderem an Schwere und Umfang der Rechtsverletzung orientiert.
Kam es zu mehreren Urheberrechtsverletzungen und wurden deshalb mehrere urheberrechtliche Abmahnungen gegen unterschiedliche Gegner ausgesprochen, durfte sich der Abmahnende bis dato grundsätzlich die pro Abmahnung entstandenen Abmahnkosten in voller Höhe erstatten lassen, also ohne Anrechnung oder “Mengenrabatt”.
BGH: Mehrere Abmahnungen können “einheitliche” Angelegenheit sein
Im Novembermann-Fall entschied der Bundesgerichtshof nun, dass mehrere Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen auch gegenüber unterschiedlichen, rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen kostenrechtlich eine „einheitliche Angelegenheit“ darstellen können. Gebührenrechtliche Folge ist, dass für die zusammenhängenden Abmahnungen nur einmal eine Rechtsanwaltsgebühr aus dem Gesamtgegenstandswert der Abmahnungen gefordert werden darf (vgl. § 15 Abs. 2 RVG).
Das Urteil des BGH wirft zahlreiche Fragen auf, etwa zur Übertragbarkeit der Entscheidung auf andere urheberrechtliche Massenverfahren wie Filesharing oder Abmahnungen wegen Fotorechtsverletzungen. Ob die Entscheidungsmaßstäbe auf Abmahnungen aus anderen Rechtsgebieten übertragbar sind – speziell ins Wettbewerbsrecht – ist ebenfalls offen.
Darum ging es im Prozess
Die Klägerin war Inhaberin von ausschließlichen Nutzungsrechten an drei Filmen, darunter „Der Novembermann“, an denen sie zugunsten verschiedener Firmen Lizenzrechte eingeräumt hatte. Ende 2013 kündigte die Klägerin die Lizenzeinräumungen fristlos. Wegen fortgesetztem Vertrieb der Filme forderte sie in der Folge zwischen August 2016 und September 2017 insgesamt elf Unternehmen einschließlich der Beklagten auf, wegen 42 Rechtsverletzungen strafbewehrte Unterlassungserklärungen abzugeben. Parallel forderte sie Erstattung der entstandenen Abmahnkosten, wobei sie jeweils eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 15.000 Euro pro Rechtsverletzung veranschlagte. Bei der Beklagten ergab dies insgesamt einen Betrag von etwa 1.465,06 Euro nebst Zinsen.
Nachdem das Amtsgericht der Klage in erster Instanz stattgegeben hatte, reduzierte das Landgericht auf die Berufung der Beklagten hin den zu erstattenden Betrag auf 341,56 Euro. Der Klägerin stünde generell zwar ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu (vgl. § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG). Die 42 ausgesprochenen Abmahnung seien aber zeitlich und sachlich so miteinander verbunden, dass es sich um dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit handele. Daher dürfe die Klägerin nur Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gesamtgegenstandswert anteilig fordern. Im Falle der Beklagten ging es um drei Verletzungshandlungen, ersatzfähig seien daher nur Anwaltsgebühren in Höhe von 3/42 des Gesamtgegenstandswerts.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Abmahnungen seien innerhalb eines einheitlichen Rahmens durch ein Geschäft als dieselbe Angelegenheit abgewickelt worden, so dass sie miteinander „verklammert“ seien.
Folge: Mahnt ein Rechtsanwalt mehrere Verletzungen innerhalb eines „einheitlichen Rahmens“ ab, gelten die Abmahnungen ab sofort als dieselbe Angelegenheit im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), für die nur eine Geschäftsgebühr aus dem Gesamtgegenstandswert ersetzt verlangt werden darf – typischerweise eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG sein.
Die Maßstäbe des BGH
Wann eine Abmahnung innerhalb eines einheitlichen Rahmens vorliegt, wurde vom BGH anhand folgender Kriterien bewertet:
1. Innerer Zusammenhang der Angelegenheiten
Ein innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen Vorgängen liegt vor, wenn nach objektiver Betrachtung die Aufträge aufgrund eines erstrebten Erfolgs zusammengehören.
Das könne sogar dann erfüllt sein, wenn der ursprüngliche Auftrag um weitere Aufträge gleicher Art ergänzt wird (sukzessive Auftragserteilung). Für eine einheitliche Angelegenheit sprach im „Novembermann“-Prozess aus Sicht des BGH unter anderem, dass zunächst alle Rechtsverletzungen und Täter ermittelt und darauf aufbauend „im Akkord“ die entsprechenden Abmahnungen in Auftrag gegeben und durchgeführt wurden.
2. Handlungen stimmen inhaltlich als auch in ihrer Zielsetzung weitgehend überein
Ein gemeinsames Ziel liegt vor, wenn ähnliche Rechtsverletzung aufgrund eines identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalts meist durch ein nur geringfügig zu veränderndes Abmahnschreiben geltend gemacht werden können.
Im BGH-Fall knüpften alle 42 Abmahnschreiben der Klägerin an die fristlose Kündigung eines Lizenzvertrages an und richteten sich gegen den Vertrieb von DVDs mit einem der drei Filmwerke durch Vertriebsunternehmen. Die Anzahl der Abmahnschreiben spielte im Fall nur eine untergeordnete Rolle; abzustellen war auf den Inhalt der Schreiben.
Bemerkenswert ist, dass der BGH es für unbeachtlich hielt, dass die abgemahnten Unternehmen weder wirtschaftlich noch rechtlich miteinander verbunden waren. Einer “einheitlichen Zielsetzung” widerspreche es nicht einmal, dass die Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Vertriebsstufen erfolgten.
3. Einheitliche Bearbeitung durch den Anwalt möglich
Eine einheitliche Bearbeitung durch den Anwalt ist immer dann möglich, wenn die Vorgänge verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können.
Neben den oben genannten Kriterien spielt auch der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Abmahnungen eine Rolle. So kann eine Angelegenheit durchaus mehrere, zeitlich getrennte Gegenstände erfassen. Eine Prüfung von unterschiedlichen Sachverhalten oder Anspruchsgrundlagen spricht dagegen für unterschiedliche Angelegenheiten aufgrund des zusätzlich zu betreibenden Aufwands. Nicht aussagekräftig ist die gerichtliche Zuständigkeit für spätere Klagen.
Kommentar
Die gebührenrechtliche Verklammerung mehrerer Abmahnungen gegen unterschiedliche Gegner ist nicht gänzlich neu. So hatte der BGH bereits 2011 presserechtliche Abmahnungen gegenüber einem Redakteur und dem für das Presseerzeugnis verantwortlichen Verlag wegen unrichtiger Presseberichterstattung als „eine Angelegenheit“ im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG bewertet (BGH, Urteil vom 01.03.2011, Az. VI ZR 127/10). Zwischen den seinerzeit Abgemahnten bestand allerdings eine enge wirtschaftliche Verbundenheit, die im Novembermann-Verfahren im Verhältnis der abgemahnten Lizenznehmern gerade nicht gegeben war.
Falls der BGH bei dieser Linie bleibt, würde das Urteil seine eigentliche Sprengkraft erst dann entfalten, wenn man es auf urheberrechtliche Massenabmahnungen anwendet, wie sie im Zusammenhang mit Fotorechtsverletzungen im Internet und Filesharing üblich sind. Speziell im Bereich des Filesharings geht es stets um
- mehrere Abmahnungen in einem zusammenhängenden Zeitraum
- gegen unterschiedliche, nicht miteinander in Verbindung stehende Rechtsverletzer
- wegen gleichartiger Rechtsverletzungen,
- die anhand einer einheitlichen rechtlichen Prüfung identifiziert werden (können) und darauf basierend
- gleichlautende oder zumindest sehr ähnliche Abmahnschreiben ermöglichen,
- wobei sukzessive nachträgliche Erweiterungen des Mandatsauftrags vom BGH ausdrücklich als unschädlich eingestuft wurden.
Der einzige maßgebliche Unterschied zur Novembermann-Konstellation dürfte darin liegen, dass dort Unternehmen abgemahnt wurden, während Filesharing-Abmahnungen typischerweise gegen Privatpersonen ausgesprochen werden. Denkbar ist daher, dass der BGH unter Verweis auf § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG Abmahnungen gegen Verbraucher unterschiedlicher behandeln wird.
Im Fotorecht ist die Lage gemischt. Abgemahnt werden hier sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen. Zumindest auf Abmahnungen gegen Unternehmen dürfte das Urteil sehr gut übertragbar sein.
Mit Blick auf das Wettbewerbsrecht ist nicht erkennbar, warum abweichende Grundsätze gelten sollten. Im Gegenteil wäre eine Übertragung der Novembermann-Maßstäbe hilfreich, um Rechtsmissbrauch einzuschränken, der bei inhaltlich gleichgelagerten UWG-Abmahnungen häufig im Raum steht (Praxisbeispiel).
Unklar ist dagegen, welche zeitliche Schwelle überschritten werden muss, um eine einheitliche Angelegenheit zu verneinen. So kann es bei vielen Rechtsverletzungen zulasten desselben Mandanten zu einer „dauerhaften“ Beschäftigung des Rechtsanwalts (über Jahre) kommen. Eventuell werden auch zeitliche Zäsuren zwischen den unterschiedlichen Abmahnungen zu berücksichtigen sein, insbesondere dann, wenn sich der Anwalt wieder neu in die Rechtsangelegenheit „hineindenken“ muss.
Offen ist auch, wie unterschiedliche Tatbeiträge bei Rechtsverletzungen gehandhabt werden und ob auch dann eine Verletzung angenommen werden kann, wenn die Abmahnungen sich nicht nur auf unterschiedliche Personen, sondern auch auf unterschiedliche Tatobjekte beziehen. Ist eine getrennte Prüfung bei mehreren Schädigern aufgrund unterschiedlicher Tatbeiträge notwendig, legt der BGH die Annahme unterschiedlicher gebührenrechtlicher Gegenstände in seinem Urteil zumindest nahe.
Für den Abmahnenden stellt sich die Frage, wann er bei der Geltendmachung von Rechtsverletzungen abrechnen darf, etwa bei unerlaubter Verbreitung seines Werkes im Internet. Denn erst wenn der „einheitliche“ Vorgang abgeschlossen ist, kann eine Gesamtgeschäftsgebühr festlegt und die entsprechenden Kosten für die anwaltliche Tätigkeit eingefordert werden. Oft kann das genaue Ausmaß der zu verfolgenden Rechtsverletzung aber nicht überblickt werden oder später neue Verletzungen hinzutreten.
Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unserer Referendarin Melina Koschnitzki erstellt.