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Abmahnung The Hunter – Call of the Wild durch Nimrod

Abmahnung Filesharing Anwalt

Die Berliner Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte verschickt für die Astragon Entertainment GmbH Abmahnungen wegen illegalem Filesharing des Computerspiels The Hunter – Call of the Wild in Tauschbörsen.

Abmahnung nach Download erhalten? Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.

850 € für Download des Spiels The Hunter – Call of the Wild

Zugunsten der Astragon Entertainment GmbH aus Mönchengladbach fordern Nimrod Rechtsanwälte die

  1. Abgabe einer sehr weit gefassten strafbewehrten Unterlassungserklärung, die eine Haftung als Täter, Mittäter, Störer sowie Anstifter umfasst
  2. Löschung des Spiels vom PC
  3. Anerkennung der grundsätzlichen Haftung
  4. Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags in Höhe von 850,00 EUR

Das Computerspiel The Hunter – Call of the Wild ist in Peer-to-Peer Tauschbörsen wie bittorrent z.B. unter der folgenden Bezeichnung erhältlich

theHunter.Call.of.the.wild-CODEX.torrent

Die meisten Filesharing-Programme (sog. „Clients„) sind standardmäßig mit einem nicht deaktivierbaren „Leecher Mod“ ausgestattet. Von den Rechnern anderer Netzwerknutzer heruntergeladene Dateibruchstücke werden dadurch unmittelbar wieder anderen Nutzern den Netzwerks zum Download angeboten. Im Ergebnis stellt auch ein nur teilweiser Dateidownload eine Urheberrechtsverletzung dar.

Achtung: Kritische Prüfung der Abmahnung lohnt sich

Die in der Abmahnung angegebenen Berechnungen zu Gegenstandswert und Schadensersatz halten wir in der dargestellten Art und Weise für irreführend. Nimrod Rechtsanwälte behaupten in der uns vorliegenden Abmahnung an eine Privatperson, dass der Gegenstandswert der Unterlassung mit 30.000,00 € beziffert werden könnte. § 97a Abs. 3 UrhG, der eine außergerichtliche Deckelung des Unterlassungsgegenstandswerts vorschreibt, gelte nicht.

Ein so hoher Gegenstandswert wäre – wenn überhaupt – aber nur anzusetzen, wenn der Rechtsverletzer gewerblich tätig gewesen wäre. Bei der ganz überwiegenden Zahl der Abgemahnten ist das nicht der Fall, was auch Nimrod weiß. § 97a Abs. 3 UrhG greift im letzteren (praktisch häufigsten) Fall also sehr wohl, der Unterlassungsgegenstandswert beträgt im Stadium der außergerichtlichen Abmahnung dann nur 1.000 € und nicht 30.000 €. Das gleiche gilt für die in den Raum gestellte Schadensersatzforderung von angeblich 5.000 €, die vor Gericht sicherlich geringer ausfallen würde.

Die Ausführungen sollen den Abgemahnten daher vor machen Angst machen vor potentiell noch höheren Kostenforderungen, um sie zur Zahlung der geforderten 850 € zu bewegen.

Ebenso ist die Behauptung nicht mehr haltbar, es bestehe bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers. Im Afterlife – Urteil hat der BGH Ende 2016 festgestellt, dass dies nur noch gilt, wenn der Anschlussinhaber alleiniger Nutzer des Internetanschlusses ist. Wenn der Anschluss auch von anderen Person genutzt wurde, besteht keine Täterschaftsvermutung mehr (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15).

Haftet der Anschlussinhaber für Downloads von Dritten?

Eine rechtliche Überprüfung der Abmahnung lohnt sich auch aus anderen Gründen regelmäßig. Wurde der Download z.B. von einer dritten Person wie einem Mitbewohner, (Ehe-) Partner oder Kind begangen, bestehen gute Aussichten, die Forderungen zu reduzieren oder sogar vollständig abzuwehren.

Selbst wenn der Vorwurf dem Grunde nach zutrifft, sollte vom Täter eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und die Kostenforderung kritisch geprüft werden.

Weitere Informationen rund um Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen finden Sie im Filesharing Abmahnung Lexikon.

Richtig reagieren auf eine Nimrod Abmahnung

  1. Unterzeichnen Sie auf keinen Fall die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung und zahlen sie nicht – auch dann nicht, wenn Sie die das Spiel The Hunter – Call of the Wild heruntergeladen haben. Bei Verstößen gegen die Erklärung drohen lebenslang Vertragsstrafen in Höhe von mehreren Tausend Euro.
  2. Nehmen Sie unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Spätestens der Fall Guardaley vs. ipoque sollte doch gezeigt haben,daß bei den Ermittlungsfirmen nicht alles so abläuft,wie diese gerne tun. Offiziell war es ja so,daß ipoque nur einen Testdownload gemacht hat, ohne den Content selbst anzubieten. Übrigens ein Vorgang,dessen technische Machbarkeit die Abmahner gerne verneinen. Wenn nun Guardaley ipoque angeblich beim Upload erwischt haben will,ohne daß diese wirklich was angeboten haben,so bleibt nur eine Erklärung: Guardaley selbst hat den Content angeboten und daraus geschlossen,daß jeder,der von ihnen runterlädt, das Werk automatisch auch hochladen müsse. Will sagen: sie haben maximal indizien,daß jemand ein Werk hochgeladen haben muss, einen Beweis hingegen nicht.

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  2. Vielleicht sollte man Avalanche Studios und Astragon verklagen,weil sie ein unfertiges Produkt auf den Markt bringen.und es keine beschissene Behörde gibt,die sowas reguliert/verhindert.Nach zig Patches(min. 5) ist das „GAME“ immernoch verbuggt bis zum Ende.Als ob man ein PKW ohne Bremsen verkaufen würden /oder Motor.Aber das muss der zahlende Kunde einfach hinnehmen!? Die sollte ein 1-jährigen Marktverbot für Deutschland erhalten + Entschädigung an die Käufer. Plus im Wiederholungsfall weitere Sanktionen.Aber nein,nur der „kleine Mann“ muss leiden unter diesem kaputten Produkt.

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