Suche Kostenlose Ersteinschätzung

Umsatzsteuerpflicht für alle eBay-Verkäufer?

ebay abmahnung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat am 22.09.2010 (Aktenzeichen 1 K 3016/08) entschieden, dass eine private Auktion bei eBay den Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet.

In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es: „Die verheirateten Kläger versteigerten über einen Zeitraum von etwa 3 ½ Jahren auf „eBay“ mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzellan und ähnliche Dinge) und erzielten hieraus zwischen 20.000,00 EUR und 30.000,00 EUR jährlich. Damit lagen sie erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt (jetzt: 17.500,00 EUR im Kalenderjahr). Die Kläger waren davon ausgegangen, dass die als „privat“ deklarierten Verkäufer umsatzsteuerfrei seien, da sie lediglich Gegenstände veräußert hatten, die sie zuvor aus einer Sammlerleidenschaft heraus – und ohne die Absicht des späteren Wiederverkaufs – über einen langen Zeitraum hinweg erworben hätten. Das Finanzamt hatte die Auktionen demgegenüber als umsatzsteuerpflichtig behandelt und aus dem Verkaufserlös den darin seiner Auffassung nach enthaltenen Umsatzsteueranteil herausgerechnet.

Der 1. Senat des Finanzgerichts hat die Besteuerung der Verkäufer als zutreffend angesehen und die Klage abgewiesen. Die Kläger sind als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz anzusehen. Dies setzt voraus, dass es sich um eine nachhaltige Bestätigung handelt. Hiervon ist nach Ansicht des Gerichts bei derart intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit auszugehen. Diese sei mit erheblicher Intensität betrieben worden und habe einen nicht unerheblichen Organisationsaufwand erfordert. Darauf, dass das Auftreten nicht dem eines klassischen Händlers entsprochen habe, weil die Ware nicht schlicht „durchgehandelt“ wurde, komme es nicht entscheidend an.

Die Revision ist zugelassen worden und unter dem Aktenzeichen V R 2/11 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.“

Wer nicht nur gelegentlich im Internet als Verkäufer auftritt, sollte sich über die Vertragsgestaltung und steuerliche Fragen von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen. Von Bedeutung kann nämlich nicht nur die umsatzsteuerrechtliche Frage sein, sonder auch die Frage, ob der „private“ Verkäufer mit seinen Erlösen der Einkommensteuer unterliegt.

Quelle: Rechtsanwaltskammer Koblenz, Tipps vom Anwalt, April 2011

Haben Sie selbst Beratungsbedarf? Wir stehen Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Kanzlei Plutte Menü
Kostenlose Ersteinschätzung

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von VG Wort zu laden.

Inhalt laden