Das OLG München hat entschieden, dass im Rahmen eines Double-Opt-In Verfahrens zur Anmeldung bei einem Emailnewsletter bereits die Bestätigungsanfrage SPAM darstellt, wenn der Empfänger nicht in deren Zusendung eingewilligt hat (OLG München, Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12).
Bestätigungsanfrage für Newsletteranmeldung abgemahnt
Im Prozess wehrte sich eine Steuerberatungsgesellschaft gegen die unerbetene Zusendung der folgenden Email durch eine Anlageberaterin:
„Betreff: Bestätigung zum H Newsletter
Willkommen bei unserem Newsletter(n)… Sie haben sich mit Ihrer Email-Adresse an folgendem oder folgenden Newsletter(n) angemeldet:
*Newsletter
Wenn diese Angaben richtig sind bitten wir Sie folgenden URL zu klicken um das Abonnement zu bestätigen
http://www.h .eu/newsletter/?p 439
Sollte das aber ein Fehler sein, so bitten wir Sie diese Email einfach nur zu löschen.
Vielen Dank“
Unerbetene Bestätigungsanfrage ist SPAM, da selbst Werbung
Überraschend erhielt die Klägerin vom OLG München Recht, dass die Anfrage als SPAM einordnete.
Nach Auffassung der Münchner Richter verfolge der Versender der Bestätigungsanfrage das Ziel, den Absatz seiner Produkte zu fördern, wenn auch zunächst lediglich mit dem Bestreben, eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten für weitere Werbemaßnahmen zu erlangen. Die Bestätigungsemail stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung der Geschäftstätigkeit des Versenders, weshalb sie Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstelle. Nicht erforderlich sei es, dass die angegriffene Mail selbst eine Werbebotschaft enthalte. Von den gleichen Grundsätzen sei auch der Bundesgerichtshof in BGH, Urteil vom 17.07.2008 – I ZR 197/05 (FC Troschenreuth) ausgegangen.
Urteilsaufhebung durch BGH erwartet
Auch wenn das OLG München die Revision zum Bundesgerichtshof zuließ und mit einer Aufhebung der Entscheidung wegen Widerspruchs zu BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09 (Double-Opt-In) zu rechnen ist, hat das Urteil erhebliche Auswirkungen für die Praxis. Da das Double-Opt-In Verfahren nach bisheriger Auffassung nicht gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verstieß, dürfte es beispielsweise von nahezu jedem Onlinehändler eingesetzt werden, der grundsätzlich Emailnewsletter anbietet. Angesichts des fliegenden Gerichtsstands laufen Händler bis zur Entscheidung des BGH somit Gefahr, bei Angebot eines Emailnewsletter vor Gerichten erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, die im Einzugsgebiet des OLG München liegen. Die Fingierung einer „unerwünschten“ Mail ist schließlich denkbar einfach.
Abmahngefahr: Emailwerbung rechtlich komplex und leicht überprüfbar
Die merkwürdige Entscheidung aus München sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass für rechtlich zulässige Emailwerbung diverse Voraussetzungen zu beachten sind, die von außen leicht überprüfbar und ebenso leicht von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden können.
Update: Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied entgegengesetzt, dass die Check-Mail beim Double-Opt-In Verfahren keine verbotene Werbung darstellt. Richtigerweise gäbe es für den Inhaber der Emailadresse sonst keine zumutbare Alternative, um die tatsächliche Herkunft einer Anfrage zu kontrollieren und zu verifizieren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016, Az. I-15 U 64/15). Weitere Informationen finden Sie auch in unserer Übersicht zur Zulässigkeit von E-Mailwerbung.
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