Das OLG München hat entschieden, dass im Rahmen eines Double-Opt-In Verfahrens zur Anmeldung bei einem Emailnewsletter bereits die Bestätigungsanfrage SPAM darstellt, wenn der Empfänger nicht in deren Zusendung eingewilligt hat (OLG München, Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12).
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