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BPatG: Kein Markenschutz für Wortmarke „Flatrate“

  • Aktualisiert: 06.02.2022
  • Kategorie: Markenrecht
  • Lesezeit: 2 min

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass der Begriff „Flatrate“ nicht als Marke zu Gunsten eines Einzelunternehmens geschützt werden kann, da es sich um eine beschreibende Bezeichnung handelt (Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.09.2012, Az. 33 W (pat) 141/08).

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„Flatrate“ als Wortmarke für KfZ-Produkte nicht schutzfähig

Der Automobilhersteller Ford hatte beantragt, den Begriff „Flatrate“ als Wortmarke für Waren- und Dienstleistungen aus dem Kraftfahrzeugsegment schützen zu lassen. Diesem Versuch erteilte das Bundespatentamt eine Absage. Wie schon die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) lehnte auch das Gericht die Eintragung aufgrund des beschreibenden Charakters der Bezeichnung als schutzunfähig ab.

Nach Auffassung des verständigen Durchschnittsverbrauchers beschreibe der Begriff „Flatrate“ eine „gleichbleibend niedrige Rate“ und würde allgemein als Bezeichnung für einen Pauschaltarif genutzt, weshalb das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben sei. In Anbetracht von „Flatrates“ im Bereich von Telekommunikation, Gastronomie, „Leasing-Flatrates“, „Alkohol-Flatrates“, „Flatrate-Partys“ usw. dürfe einem einzelnen Unternehmen kein Monopolanspruch an der Bezeichnung eingeräumt werden.

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