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Filesharing: Nutzung von vorgegebenem Router-Passwort

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Der Kollege Thomas Stadler berichtet über ein aktuelles Filesharing-Urteil, nach dem die unterbliebene Abänderung eines werkseitig individuell vorgegebenen Router-Passworts keine Störerhaftung rechtfertigt (AG Hamburg, Urteil vom 09.01.2015, Az. 36a C 40/14).

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BGH: Nutzer muss seinen Internetanschluss in zumutbarer Weise sichern

In der Vergangenheit wurde Anschlussinhabern im Rahmen von Filesharing-Prozessen oftmals vorgeworfen, Sorgfalts- und Prüfpflichten verletzt zu haben, wenn sie bei Inbetriebnahme ihres Routers das werkseitig vorgegebene Passwort nicht individuell abgeändert hatten und es in der Folge über den Anschluss zu Urheberrechtsverletzungen via P2P-Filesharing kam.

Dieser Vorwurf stützt sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus 2010 (“Sommer unseres Lebens”), in welchem der BGH klarstellte, dass Anschlussinhaber verpflichtet sind, ihren WLAN-Anschluss in zumutbarer Weise gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Diese Pflicht geht laut BGH zwar nicht so weit,

“die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden,”

bedeutet aber, dass

“jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind.”

AG Hamburg: Keine Pflichtverletzung, wenn werkseitig individuelles Passwort vorgegeben war

Die Entscheidung des BGH macht vor dem Hintergrund Sinn, dass ein Router vom Hersteller mit einem gleich bleibenden Standardpasswort ausgeliefert wird. In diesem Fall stellt die Passwortschwelle keinen effektiven Schutzmechanismus dar. Wird ein Router dagegen – wie heute üblich – werkseitig mit einem individuellen Passwort ausgeliefert, das nur dem Anschlussinhaber bekannt gegeben wird, erübrigt sich die Notwendigkeit, das vorgegebene Passwort auszutauschen. Dass die werkseitig vorgegebenen Passwörter strukturell regelmäßig komplexer ausgestaltet sein dürften als individuelle Nutzerpasswörter, unterstreicht zusätzlich, dass die Forderung nach einer Einhaltung der BGH-Kriterien in solchen Fällen eine reine Förmelei darstellen würde.

Richtigerweise kam das AG Hamburg daher zu dem Ergebnis, dass die fehlende Abänderung des WPA2-Schlüssels auf dem Alice-Router der Beklagten keine Pflichtverletzung darstellt, die eine Störerhaftung der Anschlussinhaberin rechtfertigen könne.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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